Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

594 Geistliche Gesellschaften und Orden der katholischen Kirche — Gemarkungskarten. 
anwalt kann innerhalb einer Frist von vier 
Wochen Erinnerungen gegen die Entscheidung 
geltend machen und sie, soweit er damit nicht 
durchdringt, binnen weiteren zwei Wochen, 
vom Tage des Empfanges der ablehnenden 
Bescheidung ab gerechnet, durch Beschwerde 
beim Ev. Oberkirchenrat verfolgen. Aber die 
Gewährung einer Remuneration an den 
Kassenanwalt aus Mitteln des Pensionsfonds 
entscheidet der Ev. Oberkirchenrat (Kirch G. 
§ 18a in der Fassung des G. vom 10. Okt. 
1898). — Das zugehörige Staatsgesetz vom 
15. März 1880 (G S. 216) bestimmt insbesondere: 
Art. 4: Gegen die Entscheidung des Ev. Ober- 
kirchenrats über die Höhe der nach den 
12—15 Kirch G. an den Pensionsfonds der ev. 
andeskirche zu leistenden Beiträge findet der 
Rechtsweg nicht statt. Wegen der Ansprüche 
auf Ruhegehalt findet der Rechtsweg gegen 
die Entscheidung des Ev. Oberkirchenrats nur 
nach Maßgabe des G. vom 24. Mai 1861 
(GS. 241) statt. Art. 5: Die Beiträge der G. 
und der hirchlichen Stellen an den Pensions- 
fonds der ev. Landeskirche können im Wege 
der administrativen Zwangsvollstreckung bei- 
getrieben werden. — Wegen Gewährung von 
einmaligen und wiederkehrenden Unterstützun- 
en an solche frühere Geistliche, welche den 
Ansoruch auf Ruhegehalt infolge Bestrafung 
oder Verzichts verloren haben, aus dem sog. 
Demeritenfonds s. KirchEb. vom 25. Mlärz 1904 
(KSVil. 7) Art. II und Bek. vom 13. Juli 
1904 (das. 21). 
VI. Auf ähnlichen, wenn auch etwas an- 
ders ausgestalteten Grundlagen beruht die 
Emeritierungsordnung für die ev.-luth. Kirche 
in Schleswig-Holstein nach dem Hirch G. 
vom 2. NAärz 1891 und dem Staatsgesetz vom 
2. März 1891 (GS. 22), abgeändert durch 
KirchG. vom 12. Jan. 1895 (KGVBl. für Schles- 
wig-Holstein 13), KirchS. vom 2. Juli 1898 G 
§ 24 (das. 77), vom 28. Jan. 1901 (dafs. 15) 
und 4. Jan. 1904 (das. 8); in Hannover 
für die ev.-luth. Kirche nach dem G. vom 
16. Juli 1873 (GS. 386), 2. Febr. 1876 (GCS. 
32), 30. Juni 1882 (G. 330), 19. Febr. 1894 
(GS. 15), 15. Mai 1900 (GS. S. 136, 278); 
für die ev.-reform. Kirche nach dem Kirch G. 
vom 4. Sept. 1895 (Kirchl. MWBl. für Han- 
nover II, 221), im Konsistorialbezirt Kassel 
nach dem Kirch G. vom 11. März 1901 (Girchl. 
Al. des Konsist. Kassel 1901 S. 25, 33), im 
Konsistorialbezirt Wiesbaden nach dem 
KirchG. vom 11. März 1901 (Kirchl. ABl. des 
Konsist. Wiesbaden S. 21, 26, 33), für den 
Konsistorialbezirt Frankfurt a. M. nach dem 
KirchG. vom 3. März 1802 (Kirchl. ABl. des 
Konfist. Frankfurt a. M. 12). 
B. Betreffs der kath. Geistlichen s. Eme— 
litenanstalten, auch— wegen der unfreiwilli- 
gen Emeritierung — Geistliche (Disziplin). 
Geistliche Gesellschaften und Orden der 
Ratholtschen Kirche s. Katholische geistliche 
rden. 
Geistliche (Militärpflicht) s. Wehrpflicht 
III, 2, Unkbkmkslätrotich ns hroflich 
Geistliche (Versorgung der Hinterbliebe- 
nen) s. Witwen= und Waisenversorgung 
bei den Geistlichen. 
  
Gelbfieber gehört zu den gemeingefährlichen 
Krankheiten des G. vom 30. Juni 1900 (Ro#l. 
306). S. Bekämpfung gemeingefährlicher 
Krankheiten. Sondervorschriften für G. zur 
Ausführung des G. vom 30. Juni 1900 sind 
noch nicht erlassen. 
eld im weiteren, wirtschaftlichen Sinne 
ist eine innerhalb eines Wirtschaftsgebietes 
allgemein als jederzeit ohne Verlust absetzbar 
anerkannte und vermöge dieser Anerkennung 
als Wertmesser, Tausch-, Zahlungs= und Wert- 
aufbewahrungsmittel dienende Ware. Die 
Anerkennung der jederzeitigen Absetzbarkeit 
zum Erwerbswert Rkann beruhen auf dem Ee- 
oder Verbrauchswert der Substanz, auf dem 
allgemeinen Vertrauen oder auf gesetzlicher 
Anordnung: auf dem ersten beruhte die Geld- 
eigenschaft des Warengeldes der alten Natural- 
wirtschaft und beruht diejenige des Metall- 
geldes, sofern sein Metallwert seinem N-enn- 
wert gleichtommt, sowie der Metallbarren, 
auf dem zweiten diesenige von Umlaufsmitteln, 
die weder einen ihrem Verkehrswert ent- 
sprechenden Substanzwert haben, noch durch 
gesetzliche Anordnung mit Zwangshkurs, ver- 
möge dessen sie von jedermann zu einem be- 
stimmten Werte in Zahlung genommen werden 
müssen, ausgestattet sind, wie Banknoten, Reichs- 
kassenscheine, Wertpapiere, ausländisches Papier- 
geld. Durch gesetzliche Anordnung khann die 
GeldeigenschaftsowohlUmlaufsmitteln der ersten 
Art wie solchen beigelegt sein, deren Substanz- 
wert ihrem Zwangskurs nicht entspricht. Aur 
diese durch gesetzliche Anordnung mit Geld- 
eigenschaft ausgestatteten Zahlungemittel, also 
diejenigen, welche nach der Rechtsordnung 
sedermann als Erfüllung einer ihm geschulde- 
ten Leistung zum Nennwert entweder bis zu 
jedem Betrage oder im Kleinverkehr bis zu 
gewissen Höchstbeträgen annehmen muß, sind 
im engeren, rechtlichen Sinne oder Wäh- 
rungsgeld, mag es vollwertig ausgeprägtes 
Metallgeld, unterwertig ausgeprägtes Metall- 
geld, ungeprägtes Metall (Barren), Papier- 
geld oder Banknote sein. G. in diesem Sinne 
sind in Deutschland nur die Reichs-Gold-, 
Silber-, V;ichel= und Kupfermünzen und die 
Talerstüche, jedoch mit dem Unterschiede, daß 
nur die — vollwertig geprägten — Reichs- 
Goldmünzen und vorläufig noch die — infolge 
des Sinkens des Silberpreises stark unter- 
wertigen — Talerstüche bis zu jeder Höhe in 
Zahlung genommen werden müssen, Reichs- 
Silbermünzen nur bis 20, Reichs-Aickel= und 
Kupfermünzen nur bis zu 1 M. Vgl. die 
Artikel Münzgesetz, ün zverwaltung, 
Währung, Doppelwährung, Goldwäh- 
rung, Silberwährung, oldmünzen, 
Silbermünzen, Taler, Scheidemünzen, 
-Nickelmünzen, Kupfermünzen, Papier- 
geld, Reichsbank, Reichskassenscheine, 
Bantkwesen III. 
Geldstrafe s. Zwangsmittel II, Stra- 
fen II und Umwandlung von Strafen, so- 
wie Disziplinarstrafen. 
Geleise. Vorschriften über Einführung glei- 
cher Wagengeleise s. Runststraßen 
unter IV. 
Gemarkungskarten sind auf Grund der
	        
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