594 Geistliche Gesellschaften und Orden der katholischen Kirche — Gemarkungskarten.
anwalt kann innerhalb einer Frist von vier
Wochen Erinnerungen gegen die Entscheidung
geltend machen und sie, soweit er damit nicht
durchdringt, binnen weiteren zwei Wochen,
vom Tage des Empfanges der ablehnenden
Bescheidung ab gerechnet, durch Beschwerde
beim Ev. Oberkirchenrat verfolgen. Aber die
Gewährung einer Remuneration an den
Kassenanwalt aus Mitteln des Pensionsfonds
entscheidet der Ev. Oberkirchenrat (Kirch G.
§ 18a in der Fassung des G. vom 10. Okt.
1898). — Das zugehörige Staatsgesetz vom
15. März 1880 (G S. 216) bestimmt insbesondere:
Art. 4: Gegen die Entscheidung des Ev. Ober-
kirchenrats über die Höhe der nach den
12—15 Kirch G. an den Pensionsfonds der ev.
andeskirche zu leistenden Beiträge findet der
Rechtsweg nicht statt. Wegen der Ansprüche
auf Ruhegehalt findet der Rechtsweg gegen
die Entscheidung des Ev. Oberkirchenrats nur
nach Maßgabe des G. vom 24. Mai 1861
(GS. 241) statt. Art. 5: Die Beiträge der G.
und der hirchlichen Stellen an den Pensions-
fonds der ev. Landeskirche können im Wege
der administrativen Zwangsvollstreckung bei-
getrieben werden. — Wegen Gewährung von
einmaligen und wiederkehrenden Unterstützun-
en an solche frühere Geistliche, welche den
Ansoruch auf Ruhegehalt infolge Bestrafung
oder Verzichts verloren haben, aus dem sog.
Demeritenfonds s. KirchEb. vom 25. Mlärz 1904
(KSVil. 7) Art. II und Bek. vom 13. Juli
1904 (das. 21).
VI. Auf ähnlichen, wenn auch etwas an-
ders ausgestalteten Grundlagen beruht die
Emeritierungsordnung für die ev.-luth. Kirche
in Schleswig-Holstein nach dem Hirch G.
vom 2. NAärz 1891 und dem Staatsgesetz vom
2. März 1891 (GS. 22), abgeändert durch
KirchG. vom 12. Jan. 1895 (KGVBl. für Schles-
wig-Holstein 13), KirchS. vom 2. Juli 1898 G
§ 24 (das. 77), vom 28. Jan. 1901 (dafs. 15)
und 4. Jan. 1904 (das. 8); in Hannover
für die ev.-luth. Kirche nach dem G. vom
16. Juli 1873 (GS. 386), 2. Febr. 1876 (GCS.
32), 30. Juni 1882 (G. 330), 19. Febr. 1894
(GS. 15), 15. Mai 1900 (GS. S. 136, 278);
für die ev.-reform. Kirche nach dem Kirch G.
vom 4. Sept. 1895 (Kirchl. MWBl. für Han-
nover II, 221), im Konsistorialbezirt Kassel
nach dem Kirch G. vom 11. März 1901 (Girchl.
Al. des Konsist. Kassel 1901 S. 25, 33), im
Konsistorialbezirt Wiesbaden nach dem
KirchG. vom 11. März 1901 (Kirchl. ABl. des
Konsist. Wiesbaden S. 21, 26, 33), für den
Konsistorialbezirt Frankfurt a. M. nach dem
KirchG. vom 3. März 1802 (Kirchl. ABl. des
Konfist. Frankfurt a. M. 12).
B. Betreffs der kath. Geistlichen s. Eme—
litenanstalten, auch— wegen der unfreiwilli-
gen Emeritierung — Geistliche (Disziplin).
Geistliche Gesellschaften und Orden der
Ratholtschen Kirche s. Katholische geistliche
rden.
Geistliche (Militärpflicht) s. Wehrpflicht
III, 2, Unkbkmkslätrotich ns hroflich
Geistliche (Versorgung der Hinterbliebe-
nen) s. Witwen= und Waisenversorgung
bei den Geistlichen.
Gelbfieber gehört zu den gemeingefährlichen
Krankheiten des G. vom 30. Juni 1900 (Ro#l.
306). S. Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten. Sondervorschriften für G. zur
Ausführung des G. vom 30. Juni 1900 sind
noch nicht erlassen.
eld im weiteren, wirtschaftlichen Sinne
ist eine innerhalb eines Wirtschaftsgebietes
allgemein als jederzeit ohne Verlust absetzbar
anerkannte und vermöge dieser Anerkennung
als Wertmesser, Tausch-, Zahlungs= und Wert-
aufbewahrungsmittel dienende Ware. Die
Anerkennung der jederzeitigen Absetzbarkeit
zum Erwerbswert Rkann beruhen auf dem Ee-
oder Verbrauchswert der Substanz, auf dem
allgemeinen Vertrauen oder auf gesetzlicher
Anordnung: auf dem ersten beruhte die Geld-
eigenschaft des Warengeldes der alten Natural-
wirtschaft und beruht diejenige des Metall-
geldes, sofern sein Metallwert seinem N-enn-
wert gleichtommt, sowie der Metallbarren,
auf dem zweiten diesenige von Umlaufsmitteln,
die weder einen ihrem Verkehrswert ent-
sprechenden Substanzwert haben, noch durch
gesetzliche Anordnung mit Zwangshkurs, ver-
möge dessen sie von jedermann zu einem be-
stimmten Werte in Zahlung genommen werden
müssen, ausgestattet sind, wie Banknoten, Reichs-
kassenscheine, Wertpapiere, ausländisches Papier-
geld. Durch gesetzliche Anordnung khann die
GeldeigenschaftsowohlUmlaufsmitteln der ersten
Art wie solchen beigelegt sein, deren Substanz-
wert ihrem Zwangskurs nicht entspricht. Aur
diese durch gesetzliche Anordnung mit Geld-
eigenschaft ausgestatteten Zahlungemittel, also
diejenigen, welche nach der Rechtsordnung
sedermann als Erfüllung einer ihm geschulde-
ten Leistung zum Nennwert entweder bis zu
jedem Betrage oder im Kleinverkehr bis zu
gewissen Höchstbeträgen annehmen muß, sind
im engeren, rechtlichen Sinne oder Wäh-
rungsgeld, mag es vollwertig ausgeprägtes
Metallgeld, unterwertig ausgeprägtes Metall-
geld, ungeprägtes Metall (Barren), Papier-
geld oder Banknote sein. G. in diesem Sinne
sind in Deutschland nur die Reichs-Gold-,
Silber-, V;ichel= und Kupfermünzen und die
Talerstüche, jedoch mit dem Unterschiede, daß
nur die — vollwertig geprägten — Reichs-
Goldmünzen und vorläufig noch die — infolge
des Sinkens des Silberpreises stark unter-
wertigen — Talerstüche bis zu jeder Höhe in
Zahlung genommen werden müssen, Reichs-
Silbermünzen nur bis 20, Reichs-Aickel= und
Kupfermünzen nur bis zu 1 M. Vgl. die
Artikel Münzgesetz, ün zverwaltung,
Währung, Doppelwährung, Goldwäh-
rung, Silberwährung, oldmünzen,
Silbermünzen, Taler, Scheidemünzen,
-Nickelmünzen, Kupfermünzen, Papier-
geld, Reichsbank, Reichskassenscheine,
Bantkwesen III.
Geldstrafe s. Zwangsmittel II, Stra-
fen II und Umwandlung von Strafen, so-
wie Disziplinarstrafen.
Geleise. Vorschriften über Einführung glei-
cher Wagengeleise s. Runststraßen
unter IV.
Gemarkungskarten sind auf Grund der