Gemeinde (Kommunal-)ämter.
während der vorgeschriebenen regelmäßigen
Amtsdauer versehen worden ist), 5. die Ver-
waltung eines anderen öffentlichen Amts (in
Hessen-Nassau und in Hohenzollern eines un-
mittelbaren Staatsamts), 6. ärztliche oder
wundärztliche Praxis (in der StO. für Hessen-
Aassau und in Hohenzoll GSem O. nicht besonders
erwähnt), 7. sonstige besondere Verhältnisse,
die nach dem Ermessen der Stadtverordneten-
versammlung (in Schleswig-Holstein der städti-
schen Kollegien) eine gültige Entschuldigung
begründen. Wer sich ohne einen dieser Ent-
schuldigungsgründe weigert, eine unbesoldete
Stelle der bezeichneten Art anzunehmen oder
die noch nicht drei Jahre lang versehene Stelle
ferner zu versehen, sowie derjenige, der sich der
Verwaltung solcher Stellen tatsächlich entzieht,
kann durch Beschluß der Stadtverordneten
auf drei bis sechs Jahre der Ausübung des
Bürgerrechts verlustig erklärt und um ein
Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten
Gemeindeabgaben herangezogen werden. Ein
solcher Beschluß bedarf keiner Genehmigung
oder Bestätigung der Aussichtsbehörde. Doch
findet gegen ihn innerhalb zwei Wochen die
Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem
BezA. statt, die auch dem Gemeindevorstande
zusteht (ZG. § 11). In der Prov. Hannover
(Hann St O. 8 31) ist jeder Bürger verpflichtet,
städtische Ehrenämter, zu denen er durch Wahl
berufen wird, zu übernehmen. Ausgenommen
hiervon sind kgl. Zivil= und Hofdiener,
Militärpersonen im Dienst, Geistliche und
Schullehrer, Arzte, Wundärzte und Apotheker,
Bürger im Lebensalter von über 60 Jahren
und Personen, die durch Gebrechlichkeit oder
anhaltende Krankheit verhindert sind. Tritt
eines dieser Verhältnisse nach der Annahme
der Wahl ein, so kann Miederlegung des
städtischen Amts erfolgen. Die bereits geführte
Verwaltung eines solchen Amts ist nur bei
den Bürgervorstehern ein Grund zur Ableh-
nung. Die ausgetretenen Bürgervorsteher sind
nur dann verpflichtet, eine Wiederwahl anzu-
nehmen, wenn seit ihrem Austritt sechs bzw.
vier Jahre (je nach dem regelmäßigen Amts-
wechsel) verflossen sind. Bürger, welche zwölf
Jahre nacheinander das Amt eines Bürger-
vorstehers bekleidet haben, sind dadurch von
der Verpflichtung zur Annahme einer ferneren
Wahl befreit (St O. 8§ 89). Uber die Berechti-
gung zur Ablehnung oder UNiederlegung des
mts beschließt das Bürgervorsteherkollegium,
das jedoch Nachteile hierfür nicht verhängen
darf. Gegen den Beschluß findet ebenso wie
in den anderen Provinzen die Klage im Ver-
waltungsstreitverfahren statt.
b) In den Landgemeinden, abgesehen von
der Prov. Hannover (s. u.), besteht für die Ge-
meindeglieder überall eine uneingeschränkte Ver-
pflichtung, unbesoldete Amter in der Verwaltung
und in der Vertretung der Gemeinde zu überneh-
men, sowie ein angenommenes Amt mindestens
drei Jahre lang zu versehen. Zur Ablehnung
oder früheren Niederlegung solcher Amter berech-
tigen folgende Entschuldigungsgründe: 1. an-
haltende Krankheit, Geschäfte, die eine häufige
oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohn-
orte mit sich bringen, 2. ein Alter von 60 Jahren
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(in Westfalen über 60 Jahre), 3. die Verwal-
tung eines unmittelbaren Staatsamts (in
Westfalen eines anderen öffentlichen Amts),
4. sonstige besondere Verhältnisse, welche nach
dem Ermessen der Gemeindevertretung oder,
wo eine solche nicht besteht, des Gemeindevor-
tehers, eine gültige Entschuldigung begründen.
er ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung
oder in der Vertretung der Gemeinde während
der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer
versehen hat, darf die Ubernahme desselben
oder eines gleichartigen für die nächsten drei
Jahre ablehnen (Le##. f. d. ö. Pr. 85, für West-
falen § 78; Kr O. f. d. Rheinprovinz § 25; LG0.
für Schleswig-Holstein § 65, für Hessen-Aassau
§ 36, für Hohenzollern § 36). In der Prov.
Hannover ist die Verpflichtung der Gemeinde-
mitglieder beschränkt auf die Annahme ihrer
Wahl in den Gemeindeausschuß und der Amter
des Gemeindevorstehers und Beigeordneten
(L. für Hannover 857, Kr O. f. Hannover 833).
— Wer sich in den Landgemeinden ohne einen
der bezeichneten Entschuldigungsgründe weigert,
ein ihm übertragenes Amt zu übernehmen oder
das übernommene drei Jahre hindurch zu ver-
sehen, sowie derjenige, der sich der Verwaltung des
Amts tatsächlich entzieht, kann denselben Nach-
teilen unterworfen werden, wie in den Stadt-
gemeinden. Uber die Berechtigung der Ab-
lehnung oder Aiederlegung einer Stelle in der
Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung
und über die Nachteile, die gegen Gemeinde-
glieder wegen Aichterfüllung der ihnen nach
den Gemeindeverfassungsgesetzen obliegenden
Pflichten zu verhängen sind, entscheidet die
Gemeindevertretung und, wo eine solche nicht
besteht, der Gemeindevorstand. Ihre Beschlüsse
bedürfen Keiner Genehmigung oder Bestätigung,
doch ist gegen sie innerhalb zwei Wochen die
Klage bei dem KrA. zulässig. Diese steht,
wenn der Beschluß von der Gemeindevertre-
tung gefaßt worden ist, auch dem Gemeinde-
vorstande, in der Prov. Westfalen auch dem
Amtmanne zu (836. 8§ 27, 28). In Westfalen
finden die erwähnten Vorschriften auch auf
die Verpflichtung zur Ubernahme der Stelle
eines gewählten Amtsverordneten (s. Amts-
verfassung) Anwendung (KrO. 8 24).
c) In den westfälischen Amtern und den
rheinischen Landbürgermeistereien sind die
Eingesessenen des Amts und der Bürger-
meisterei zur Ubernahme des Ehrenamts des
Amtmannes oder des Bürgermeisters ebenso
verpflichtet und zur Vermeidung der gleichen
Dachteile zur Ablehnung nur unter denselben
Voraussetzungen berechtigt, wie bei den G.
Außerdem gilt aber als genügender Ableh-
nungsgrund auch ein Geschäftsumfang, der
nach dem Ermessen des Kreistags die an ein
Ehrenamt zu stellenden Ansprüche übersteigt.
In Westfalen ist dieser Dblehnungsgrund in-
nerhalb zwei Wochen nach der Bekanntmachung
der Ernennung an die Beteiligten durch Klage
bei dem Kr A. geltend zu machen (Westfkr.
§ 8; Bhein###rO. § 25).
d) In den Kreisen (außer in der Prov.
Tolen besteht ebenfalls eine Verpflichtung der
reisangehörigen zur Ubernahme unbesoldeter
Amter in der Verwaltung und Vertretung des