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Kreises auf die Dauer von drei Jahren. Die
Ablehnung kann in denselben Fällen, wie die
von Amtern in der Verwaltung der Landge-
meinden erfolgen. Ungerechtfertigte Amtsab-
lehnung oder Amtsentziehung kann mit dem
Verlust des Rechts auf Teilnahme an der
Verwaltung und Vertretung des Kreises und
durch stärkere Heranziehung zu den Kreisab-
gaben in gleicher Weise wie dort bestraft
werden. Der Beschluß hierüber, gegen den
innerhalb zwei Wochen dem Betroffenen die
Klage bei dem BezA. zusteht, wird vom Kreis-
tage gefaßt (QrO. überall § 8), in Hohenzollern
von der Amtsversammlung (Amts-= und
Landesordnung § 5). Als ein „gleichartiges“
Amt im Sinne der erwähnten Vorschrift ist
ein solches anzusehen, das mindestens den-
selben Umfang an Tätigkeit erfordert, wie das
bisher verwaltete. — Wer die Versammlungen
(Kreistage, Kr A., Gemeindevertretung usw.),
in die er gewählt worden ist, unregelmäßig
besucht, entzieht sich hiermit noch nicht dem
Amt (OVG. 45, 138).
e) In den Provinzialverbänden be-
steht keine Verpflichtung der Provinzialange-
hörigen zur Ubernahme unbesoldeter Provin-
zialämter, abgesehen von Hohenzollern, wo
den Landesangehörigen die Teilnahme an der
Vertretung und Verwaltung des Landeskom-
munalverbandes ebenso wie den Angehörigen
des Oberamtsbezirks hinsichtlich der Amtsver-
waltung obliegt Amts- u. Landesordnung § 51).
II. Der Verlust eines G. tritt im allge-
meinen ein, wenn der Wohnsitz in der Ge-
meinde aufgegeben wird oder wenn die sonstigen
Erfordernisse für den Besitz des Bürgerrechts
oder Gemeinderechts (s. d. Landg.), auf dem die
Fähigkeit zur Bekleidung des Amtes beruht,
bei dem Amtsinhaber fortfallen und hiermit
das Bürgerrecht oder Gemeinderecht dauernd
oder für einen bestimmten Zeitraum „verloren“
wird. Tritt nur ein zeitweiliges „Ruhen“
dieses Rechts ein, so geht das Amt nicht ver-
loren, darf aber während dieser Zeit von dem
Inhaber nicht verwaltet werden (ogl. O###.
40, 150 und St. f. d. 5. Pr. 8§ 75,
für Westfalen § 75, für die Rheinprovinz 87,
für Schleswig-Holstein 88 12—14, für Frank-
furt §8 19—21, für Hessen-Aassau 8§ 7, 86;
LGO. f. d. ö. Pr. und für Schleswig-Hol-
stein § 43, für Westfalen § 79, für die
Rheinprovinz 8§ 42, für besen Nlassau § 13.
GemO. f. d. Hohenzoll. Lande § 13). Wer durch
rechtskräftiges Erkenntnis der bürgerlichen
Ehrenrechte verlustig gegangen ist, verliert da-
durch dauernd die bisher von ihm bekleideten
E. und für die im Urteile bestimmte Zeit die
Fähigkeit, G. zu bekleiden. Die gleiche Wir-
kung hat die rechtskräftig erfolgte Aberkennung
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Amter. Die Verurteilung zur Zuchthausstrafe
hat den Verlust der G. und die dauernde Un-
fähigheit zur Bekleidung solcher Amter zur
House (StGB. §§ 31—36 und L090. f. d. ö.
Gr. und für Schleswig-Holstein § 43,
für Hessen-Aassau § 13, für die Hohenzoll.
Lande § 13; StO. für Hessen-êAassau § 7). —
Tritt wegen des Ruhens des Gemeinderechts
eine Suspension des Gemeindebeamten von
Gemeindeangehörige, Gemeindeglieder und Gemeindemitglieder.
seinem Amt ein, so kann nach der Löd.6
a d. 5. Pr. und für Schleswig-Holstein
§ 44), für Hessen-NAassau (§ 15) und für die
Hohenzoll. Lande (§ 15) der Kr A. (in Hohen-
zollern der Amtsausschuß oder Bez A.) die Wahl
eines Kommissarischen Vertreters anordnen.
III. Eine Entbindung von dem Amt vor
Ablauf der Wahlperiode kann in den Städten
der östlichen Provinzen (St O. § 75), Westfalens
(StO. § 75), der Rheinprovinz (St O. 8 80) und
Hessen-êRassaus (St O. § 86) hinsichtlich der zu
bleibenden Berwaltungskommissionen gewähl-
ten stimmfähigen Bürger und anderen von
der Stadtverordnetenversammlung gewählten
unbesoldeten Gemeindebeamten (jedoch nicht
der Schöffen) durch einen übereinstimmenden
Beschluß des Magistrats (des Bürgermeisters)
und der Stadtverordneten erfolgen.
IV. Uber die Entfernung aus dem G. als
Disziplinarmaßregel s. Dienstvergehen II,
Disziplinarbehörden II, Disziplinar-
verfahren.
Gemeindeangehörige, Gemeindeglieder
und Gemeindemitglieder. I. Gemeindean-
gehörige werden in den Landgemeinden
der sieben östlichen Provinzen, Schleswig-
Holsteins und Hessen= Aassaus, sowie in
den Stadt= und Landgemeinden der Hohen-
zollernschen Lande (überall GemO. 8 7) die-
jenigen physischen Personen genannt, welche
in dem Gemeindebezirk einen Wohnsitz (s. d. I)
haben. Eine Ausnahme machen die servisbe-
rechtigten Militärpersonen des aktiven Dienst-
standes. Sie gelten nur dann als Gemeinde-
angehörige, wenn sie im Gemeindebezirk an-
gesessen sind (s. Militärpersonen; Ange-
sessene). Die Rechtsstellung der Gemeindean-
gehörigen in den Landgemeinden ist im wesent-
lichen dieselbe wie die der „Einwohner“ in den
Städten (s. Bürger II. Sie sind namentlich
zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen
und Anstalten der Gemeinde (s. Gemeinde-
anstalten) nach Maßgabe der hierfür be-
stehenden Vorschriften berechtigt und zur Ent-
richtung von Gemeindeabgaben (s. d.) nach den
Vorschriften des KA. verpflichtet. Die Ge-
meindeangehörigen, denen das Gemeinderecht
(s. d. Landg.) zusteht, werden dort „Ge-
meindeglieder“ genannt.
II. Die LGO. für Westfalen (§ 2) bezeichnet
die Personen, welche in dem Gemeindebezirk
einen Wohnsitz haben, mit Ausnahme der er-
wähnten MAililitärpersonen, als „Einwohner“,
und auch die GemO. für die Rheinprovinz
(§ 3) bestimmt, daß zur Gemeinde alle „Ein-
wohner" des Gemeindebezirks gehören. Von
ihnen sind in Westfalen zu unterscheiden die
„Aitglieder der Gemeinde' (LGO. § 14),
d. h. die selbständigen Einwohner sowie die in
der Gemeinde mit einem Wohnhaus ange-
essenen Personen, und unter diesen Gemeinde-
mitgliedern wieder die „stimmberechtigten
Gemeindemitglieder“, d.h. diejenigen, denen
das Gemeinderecht (I. d. Landg.) zusteht. Ein
gleicher Unterschied wird in der Rheinprovinz
gemacht. Hier sind aber „Mitglieder der Ge-
meinde" nicht nur die selbständigen Einwohner
mit Ausnahme der erwähnten MUliilitärpersonen
und die mit einem Wohnhaus in der Gemeinde