Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Kreises auf die Dauer von drei Jahren. Die 
Ablehnung kann in denselben Fällen, wie die 
von Amtern in der Verwaltung der Landge- 
meinden erfolgen. Ungerechtfertigte Amtsab- 
lehnung oder Amtsentziehung kann mit dem 
Verlust des Rechts auf Teilnahme an der 
Verwaltung und Vertretung des Kreises und 
durch stärkere Heranziehung zu den Kreisab- 
gaben in gleicher Weise wie dort bestraft 
werden. Der Beschluß hierüber, gegen den 
innerhalb zwei Wochen dem Betroffenen die 
Klage bei dem BezA. zusteht, wird vom Kreis- 
tage gefaßt (QrO. überall § 8), in Hohenzollern 
von der Amtsversammlung (Amts-= und 
Landesordnung § 5). Als ein „gleichartiges“ 
Amt im Sinne der erwähnten Vorschrift ist 
ein solches anzusehen, das mindestens den- 
selben Umfang an Tätigkeit erfordert, wie das 
bisher verwaltete. — Wer die Versammlungen 
(Kreistage, Kr A., Gemeindevertretung usw.), 
in die er gewählt worden ist, unregelmäßig 
besucht, entzieht sich hiermit noch nicht dem 
Amt (OVG. 45, 138). 
e) In den Provinzialverbänden be- 
steht keine Verpflichtung der Provinzialange- 
hörigen zur Ubernahme unbesoldeter Provin- 
zialämter, abgesehen von Hohenzollern, wo 
den Landesangehörigen die Teilnahme an der 
Vertretung und Verwaltung des Landeskom- 
munalverbandes ebenso wie den Angehörigen 
des Oberamtsbezirks hinsichtlich der Amtsver- 
waltung obliegt Amts- u. Landesordnung § 51). 
II. Der Verlust eines G. tritt im allge- 
meinen ein, wenn der Wohnsitz in der Ge- 
meinde aufgegeben wird oder wenn die sonstigen 
Erfordernisse für den Besitz des Bürgerrechts 
oder Gemeinderechts (s. d. Landg.), auf dem die 
Fähigkeit zur Bekleidung des Amtes beruht, 
bei dem Amtsinhaber fortfallen und hiermit 
das Bürgerrecht oder Gemeinderecht dauernd 
oder für einen bestimmten Zeitraum „verloren“ 
wird. Tritt nur ein zeitweiliges „Ruhen“ 
dieses Rechts ein, so geht das Amt nicht ver- 
loren, darf aber während dieser Zeit von dem 
Inhaber nicht verwaltet werden (ogl. O###. 
40, 150 und St. f. d. 5. Pr. 8§ 75, 
für Westfalen § 75, für die Rheinprovinz 87, 
für Schleswig-Holstein 88 12—14, für Frank- 
furt §8 19—21, für Hessen-Aassau 8§ 7, 86; 
LGO. f. d. ö. Pr. und für Schleswig-Hol- 
stein § 43, für Westfalen § 79, für die 
Rheinprovinz 8§ 42, für besen Nlassau § 13. 
GemO. f. d. Hohenzoll. Lande § 13). Wer durch 
rechtskräftiges Erkenntnis der bürgerlichen 
Ehrenrechte verlustig gegangen ist, verliert da- 
durch dauernd die bisher von ihm bekleideten 
E. und für die im Urteile bestimmte Zeit die 
Fähigkeit, G. zu bekleiden. Die gleiche Wir- 
kung hat die rechtskräftig erfolgte Aberkennung 
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Amter. Die Verurteilung zur Zuchthausstrafe 
hat den Verlust der G. und die dauernde Un- 
fähigheit zur Bekleidung solcher Amter zur 
House (StGB. §§ 31—36 und L090. f. d. ö. 
Gr. und für Schleswig-Holstein § 43, 
für Hessen-Aassau § 13, für die Hohenzoll. 
Lande § 13; StO. für Hessen-êAassau § 7). — 
Tritt wegen des Ruhens des Gemeinderechts 
eine Suspension des Gemeindebeamten von 
  
Gemeindeangehörige, Gemeindeglieder und Gemeindemitglieder. 
seinem Amt ein, so kann nach der Löd.6 
a d. 5. Pr. und für Schleswig-Holstein 
§ 44), für Hessen-NAassau (§ 15) und für die 
Hohenzoll. Lande (§ 15) der Kr A. (in Hohen- 
zollern der Amtsausschuß oder Bez A.) die Wahl 
eines Kommissarischen Vertreters anordnen. 
III. Eine Entbindung von dem Amt vor 
Ablauf der Wahlperiode kann in den Städten 
der östlichen Provinzen (St O. § 75), Westfalens 
(StO. § 75), der Rheinprovinz (St O. 8 80) und 
Hessen-êRassaus (St O. § 86) hinsichtlich der zu 
bleibenden Berwaltungskommissionen gewähl- 
ten stimmfähigen Bürger und anderen von 
der Stadtverordnetenversammlung gewählten 
unbesoldeten Gemeindebeamten (jedoch nicht 
der Schöffen) durch einen übereinstimmenden 
Beschluß des Magistrats (des Bürgermeisters) 
und der Stadtverordneten erfolgen. 
IV. Uber die Entfernung aus dem G. als 
Disziplinarmaßregel s. Dienstvergehen II, 
Disziplinarbehörden II, Disziplinar- 
verfahren. 
Gemeindeangehörige, Gemeindeglieder 
und Gemeindemitglieder. I. Gemeindean- 
gehörige werden in den Landgemeinden 
der sieben östlichen Provinzen, Schleswig- 
Holsteins und Hessen= Aassaus, sowie in 
den Stadt= und Landgemeinden der Hohen- 
zollernschen Lande (überall GemO. 8 7) die- 
jenigen physischen Personen genannt, welche 
in dem Gemeindebezirk einen Wohnsitz (s. d. I) 
haben. Eine Ausnahme machen die servisbe- 
rechtigten Militärpersonen des aktiven Dienst- 
standes. Sie gelten nur dann als Gemeinde- 
angehörige, wenn sie im Gemeindebezirk an- 
gesessen sind (s. Militärpersonen; Ange- 
sessene). Die Rechtsstellung der Gemeindean- 
gehörigen in den Landgemeinden ist im wesent- 
lichen dieselbe wie die der „Einwohner“ in den 
Städten (s. Bürger II. Sie sind namentlich 
zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen 
und Anstalten der Gemeinde (s. Gemeinde- 
anstalten) nach Maßgabe der hierfür be- 
stehenden Vorschriften berechtigt und zur Ent- 
richtung von Gemeindeabgaben (s. d.) nach den 
Vorschriften des KA. verpflichtet. Die Ge- 
meindeangehörigen, denen das Gemeinderecht 
(s. d. Landg.) zusteht, werden dort „Ge- 
meindeglieder“ genannt. 
II. Die LGO. für Westfalen (§ 2) bezeichnet 
die Personen, welche in dem Gemeindebezirk 
einen Wohnsitz haben, mit Ausnahme der er- 
wähnten MAililitärpersonen, als „Einwohner“, 
und auch die GemO. für die Rheinprovinz 
(§ 3) bestimmt, daß zur Gemeinde alle „Ein- 
wohner" des Gemeindebezirks gehören. Von 
ihnen sind in Westfalen zu unterscheiden die 
„Aitglieder der Gemeinde' (LGO. § 14), 
d. h. die selbständigen Einwohner sowie die in 
der Gemeinde mit einem Wohnhaus ange- 
essenen Personen, und unter diesen Gemeinde- 
mitgliedern wieder die „stimmberechtigten 
Gemeindemitglieder“, d.h. diejenigen, denen 
das Gemeinderecht (I. d. Landg.) zusteht. Ein 
gleicher Unterschied wird in der Rheinprovinz 
gemacht. Hier sind aber „Mitglieder der Ge- 
meinde" nicht nur die selbständigen Einwohner 
mit Ausnahme der erwähnten MUliilitärpersonen 
und die mit einem Wohnhaus in der Gemeinde
	        
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