Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Gemeindebehörden — Gemeindebeschlüsse. 
ihre Versetzung in den Ruhestand s. Dienst- 
unfähigkeit II, Pensionierung der Kom- 
munalbeamten und über die Versorgung ihrer 
Witwen und Waisen s. Witwen= und Wai- 
senversorgung. S. auch Anstellung der 
besoldeten Kommunalbeamten und Be- 
stätigung derommunalbeamten, Amts- 
dauer sowie Gemeindewahlen (Landg.)] III. 
VI. Besondere Vorschriften bestehen hinsicht- 
lich der Anstellung der Gemeindeforstbe- 
amten. Auf sie finden die Vorschriften des 
Kommunalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899, 
welche die Anstellung der G. betreffen (§§ 8—10) 
keine Anwendung (§ 23 das.). Sie können 
von den Gemeinden auf Lebenszeit oder auf 
eine bestimmte Zeitdauer oder auf Kündigung 
angestellt werden, im Reg.-Bez. Wiesbaden 
aber nur auf Lebenszeit. Hinsichtlich der Be- 
soldungsfestsetzung, Pensionsberechtigung und 
Hinterbliebenenfürsorge sind sie den anderen 
G. gleichgestellt. Ihre Stellen sind nach den 
Bestimmungen vom 12. Okt. 1897 (Mdil. 237) 
mit Forstanstellungsberechtigten zu besetzen, 
wenn sie ein Jahreseinkommen von mindestens 
750 Ml., einschließlich des Werts sämtlicher 
Aebeneinnahmen, gewähren und heine höhere 
Befähigung erfordern, wie die eines kgl. Försters 
(s. Forstbeamte lh. Im übrigen sind für die 
Gemeindeforstbeamten maßgebend in den sieben 
östl. Provinzen das G. vom 14. Aug. 1876 (GS. 
373), in Westfalen und der BRheinprovinz die 
V. vom 24. Dez. 1816 (GS. 1817, 57), in den 
neuen Provinzen die V. vom 4. Juli 1867 
(GS. 1129), im Reg.-Bez. Wiesbaden das G. 
vom 12. Okt. 1897 (GS. 411). 
VII. Die G. haben wie alle Staatsbeamten 
dem Könige gegenüber die Pflicht der Treue 
und des Gehorsams, die sie mit ihrem Dienst- 
eide zu bekräftigen haben. Eine gleiche Ver- 
pflichiung haben sie auch der Staatsregierung 
und ihren Dienstvorgesetzten gegenüber. End- 
lich sind sie verpflichtet, ihre Amtspflichten 
gewissenhaft zu erfüllen und in und außer 
ihrem Amte sich so zu führen, daß sie sich der 
Achtung, des Ansehens und des Vertrauens, 
die ihr Beruf erfordert, nicht unwürdig zeigen. 
Verstöße gegen diese Pflichten stellen Dienst- 
vergehenss. d. l dar, deren Bestrafung den Dis- 
ziplinarbehörden (/. d. l zusteht, und zwar 
entweder mittels Ordnungsstrafen (s. d. oder 
durch Entfernung aus dem Amt in einem förm- 
lichen Diezipllnaroerfahren (. d.). Die 
Entfernung aus dem Amt (s. Disziplinar- 
strafen) kann bei G. lediglich in Dienstent- 
lassung bestehen. Aur bei den Provinzial- 
beamten hann eine Strafversetzung in ein 
anderes Amt (Disziplinargesetz § 16 Ziff. 1) 
erfolgen. Sie ist jedoch auch hier unzulässig 
gegenüber dem Landesdirektor, den ihm zu- 
geordneten oberen Beamten und (außer in 
der Prov. Posen) auch den sonstigen in den 
Provinzialstatuten zu bezeichnenden leitenden 
Beamten einzelner Verwaltungszweige (ProvO. 
f. d. ö. Pr., für Westfalen, für die Rhein- 
provinz, für Hannover, für Schlesweg-Holstein 
lüberall! § 98 Ziff. 6, für Hessen-Aassau § 71 
iff. 6, für Posen G. vom 5. NAov. 1839 §F 32 
iff. 6). — Eine einstweilige Versetzung in 
den Ruhestand gegen Wartegeld (Stellung zur 
  
603 
Disposition) findet gegenüber G. nicht statt, 
eine vorläufige Dienstenthebung unter den- 
selben Voraussetzungen wie bei unmittel- 
baren Staatsbeamten (s. Amtssuspension). 
Hiernach (Disziplinargesetz § 54) kann bei 
Gefahr im Verzuge auch die zunächst vorge- 
setzte Dienstbehörde (Bürgermeister. Gemeinde- 
vorsteher usw.) einem G. die Ausübung der 
Amtsverrichtungen vorläufig untersagen, muß 
aber hierüber sofort an die höhere Behörde 
berichten. Im einzelnen s. Amtmann, Bei- 
geordnete, Bezirksvorsteher, Bürger- 
meister, Gemeindeschreiber, Gemeinde- 
vorsteher (Landg.), Gutsvorsteher, Ma- 
gistrate, Oberbürgermeister, Schöffen, 
Stadträte. 
Gemeindebehörden. Der Ausdruck G. wird 
in den Gesetzen nicht überall im gleichen 
Sinne gebraucht. Im allgemeinen ist unter 
einer G. ein ständiges, von dem Wechsel der 
Personen unabhängiges Organ der Gemeinde- 
verwaltung zu verstehen, das dazu berufen 
ist, in einem durch Gesetz oder Gemeindever- 
fassung festgestellten Geschäftskreise öffentlich- 
rechtliche Befugnisse und Pflichten nach eigener 
Entschließung auszuüben. Die G. werden 
entweder durch Einzelbeamte oder durch Rolle- 
gien dargestellt. Zu ersteren gehören ins- 
besondere der Gemeindevorsteher, Gutsvorsteher 
und der Bürgermeister, in den weiteren Kom- 
munalverbänden der Amtmann, der Verbands- 
vorsteher, der Vorsitzende des Kr A. und des 
Krooinzialausschusses= der Landesdirektor. 
ollegialisch organisierte G. sind besonders der 
kollegialische Gemeindevorstand, der Magistrat, 
Gemeindedeputationen und in den weiteren 
Kommunalverbänden der KrA. und der Pro- 
vinzialausschuß. Bisweilen wird auch die 
Gemeindevertretung, insbesondere die Stadt- 
verordnetenversammlung (s. d.), als G. be- 
zeichnet, obwohl ihre Mitglieder keine Be- 
amten sind (ZG. 898 17, 33, 128). Dies ist 
gerechtfertigt, weil sie nach den Gesetzen ge- 
wisse öffentlichrechtliche Aufgaben selbständig 
wahrzunehmen hat (OV. 41, 40). 
Gemeindebeschlüsse. I. In Stadtgemein- 
den mit kollegialischem Gemeindevorstande 
gilt als G. ein von ersterem und der Stadt- 
verordnetenversammlung übereinstimmend ge- 
faßter Beschluß, während in Stadtgemeinden, 
in welchen der Bürgermeister allein den Ge- 
meindevorstand bildet, jeder Beschluß der 
Stadtverordnetenversammlung einen G. dar- 
stellt. Hinsichtlich der Art und Weise, in 
welcher die Ubereinstimmung zwischen Magistrat 
und Stadtverordneten erzielt wird, enthalten 
die St O. Reine allgemein gültigen Bestim- 
mungen. Die Beschlußfassung erfolgt in den 
Prov. Hannover und Schleswig-Holstein auch 
in gemeinschaftlicher Verdandlung beider Kolle- 
gien, in den übrigen Teilen der Monarchie 
beschließt sedes Kollegium für sich. Es ist 
nicht vorgeschrieben, in welcher Reihenfolge die 
Beschlußfassung zu erfolgen hat. Die Gültig- 
keit derselben, welche der Verwaltungsrichter 
gegebenen Falles auch bei dem Vorhanden- 
sein einer etwa vorgeschriebenen Bestätigung 
([l. d. von Beschlüssen der Kommunal-= 
verbände) zu prüfen hat (OV. 11, 111;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.