Gemeindebehörden — Gemeindebeschlüsse.
ihre Versetzung in den Ruhestand s. Dienst-
unfähigkeit II, Pensionierung der Kom-
munalbeamten und über die Versorgung ihrer
Witwen und Waisen s. Witwen= und Wai-
senversorgung. S. auch Anstellung der
besoldeten Kommunalbeamten und Be-
stätigung derommunalbeamten, Amts-
dauer sowie Gemeindewahlen (Landg.)] III.
VI. Besondere Vorschriften bestehen hinsicht-
lich der Anstellung der Gemeindeforstbe-
amten. Auf sie finden die Vorschriften des
Kommunalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899,
welche die Anstellung der G. betreffen (§§ 8—10)
keine Anwendung (§ 23 das.). Sie können
von den Gemeinden auf Lebenszeit oder auf
eine bestimmte Zeitdauer oder auf Kündigung
angestellt werden, im Reg.-Bez. Wiesbaden
aber nur auf Lebenszeit. Hinsichtlich der Be-
soldungsfestsetzung, Pensionsberechtigung und
Hinterbliebenenfürsorge sind sie den anderen
G. gleichgestellt. Ihre Stellen sind nach den
Bestimmungen vom 12. Okt. 1897 (Mdil. 237)
mit Forstanstellungsberechtigten zu besetzen,
wenn sie ein Jahreseinkommen von mindestens
750 Ml., einschließlich des Werts sämtlicher
Aebeneinnahmen, gewähren und heine höhere
Befähigung erfordern, wie die eines kgl. Försters
(s. Forstbeamte lh. Im übrigen sind für die
Gemeindeforstbeamten maßgebend in den sieben
östl. Provinzen das G. vom 14. Aug. 1876 (GS.
373), in Westfalen und der BRheinprovinz die
V. vom 24. Dez. 1816 (GS. 1817, 57), in den
neuen Provinzen die V. vom 4. Juli 1867
(GS. 1129), im Reg.-Bez. Wiesbaden das G.
vom 12. Okt. 1897 (GS. 411).
VII. Die G. haben wie alle Staatsbeamten
dem Könige gegenüber die Pflicht der Treue
und des Gehorsams, die sie mit ihrem Dienst-
eide zu bekräftigen haben. Eine gleiche Ver-
pflichiung haben sie auch der Staatsregierung
und ihren Dienstvorgesetzten gegenüber. End-
lich sind sie verpflichtet, ihre Amtspflichten
gewissenhaft zu erfüllen und in und außer
ihrem Amte sich so zu führen, daß sie sich der
Achtung, des Ansehens und des Vertrauens,
die ihr Beruf erfordert, nicht unwürdig zeigen.
Verstöße gegen diese Pflichten stellen Dienst-
vergehenss. d. l dar, deren Bestrafung den Dis-
ziplinarbehörden (/. d. l zusteht, und zwar
entweder mittels Ordnungsstrafen (s. d. oder
durch Entfernung aus dem Amt in einem förm-
lichen Diezipllnaroerfahren (. d.). Die
Entfernung aus dem Amt (s. Disziplinar-
strafen) kann bei G. lediglich in Dienstent-
lassung bestehen. Aur bei den Provinzial-
beamten hann eine Strafversetzung in ein
anderes Amt (Disziplinargesetz § 16 Ziff. 1)
erfolgen. Sie ist jedoch auch hier unzulässig
gegenüber dem Landesdirektor, den ihm zu-
geordneten oberen Beamten und (außer in
der Prov. Posen) auch den sonstigen in den
Provinzialstatuten zu bezeichnenden leitenden
Beamten einzelner Verwaltungszweige (ProvO.
f. d. ö. Pr., für Westfalen, für die Rhein-
provinz, für Hannover, für Schlesweg-Holstein
lüberall! § 98 Ziff. 6, für Hessen-Aassau § 71
iff. 6, für Posen G. vom 5. NAov. 1839 §F 32
iff. 6). — Eine einstweilige Versetzung in
den Ruhestand gegen Wartegeld (Stellung zur
603
Disposition) findet gegenüber G. nicht statt,
eine vorläufige Dienstenthebung unter den-
selben Voraussetzungen wie bei unmittel-
baren Staatsbeamten (s. Amtssuspension).
Hiernach (Disziplinargesetz § 54) kann bei
Gefahr im Verzuge auch die zunächst vorge-
setzte Dienstbehörde (Bürgermeister. Gemeinde-
vorsteher usw.) einem G. die Ausübung der
Amtsverrichtungen vorläufig untersagen, muß
aber hierüber sofort an die höhere Behörde
berichten. Im einzelnen s. Amtmann, Bei-
geordnete, Bezirksvorsteher, Bürger-
meister, Gemeindeschreiber, Gemeinde-
vorsteher (Landg.), Gutsvorsteher, Ma-
gistrate, Oberbürgermeister, Schöffen,
Stadträte.
Gemeindebehörden. Der Ausdruck G. wird
in den Gesetzen nicht überall im gleichen
Sinne gebraucht. Im allgemeinen ist unter
einer G. ein ständiges, von dem Wechsel der
Personen unabhängiges Organ der Gemeinde-
verwaltung zu verstehen, das dazu berufen
ist, in einem durch Gesetz oder Gemeindever-
fassung festgestellten Geschäftskreise öffentlich-
rechtliche Befugnisse und Pflichten nach eigener
Entschließung auszuüben. Die G. werden
entweder durch Einzelbeamte oder durch Rolle-
gien dargestellt. Zu ersteren gehören ins-
besondere der Gemeindevorsteher, Gutsvorsteher
und der Bürgermeister, in den weiteren Kom-
munalverbänden der Amtmann, der Verbands-
vorsteher, der Vorsitzende des Kr A. und des
Krooinzialausschusses= der Landesdirektor.
ollegialisch organisierte G. sind besonders der
kollegialische Gemeindevorstand, der Magistrat,
Gemeindedeputationen und in den weiteren
Kommunalverbänden der KrA. und der Pro-
vinzialausschuß. Bisweilen wird auch die
Gemeindevertretung, insbesondere die Stadt-
verordnetenversammlung (s. d.), als G. be-
zeichnet, obwohl ihre Mitglieder keine Be-
amten sind (ZG. 898 17, 33, 128). Dies ist
gerechtfertigt, weil sie nach den Gesetzen ge-
wisse öffentlichrechtliche Aufgaben selbständig
wahrzunehmen hat (OV. 41, 40).
Gemeindebeschlüsse. I. In Stadtgemein-
den mit kollegialischem Gemeindevorstande
gilt als G. ein von ersterem und der Stadt-
verordnetenversammlung übereinstimmend ge-
faßter Beschluß, während in Stadtgemeinden,
in welchen der Bürgermeister allein den Ge-
meindevorstand bildet, jeder Beschluß der
Stadtverordnetenversammlung einen G. dar-
stellt. Hinsichtlich der Art und Weise, in
welcher die Ubereinstimmung zwischen Magistrat
und Stadtverordneten erzielt wird, enthalten
die St O. Reine allgemein gültigen Bestim-
mungen. Die Beschlußfassung erfolgt in den
Prov. Hannover und Schleswig-Holstein auch
in gemeinschaftlicher Verdandlung beider Kolle-
gien, in den übrigen Teilen der Monarchie
beschließt sedes Kollegium für sich. Es ist
nicht vorgeschrieben, in welcher Reihenfolge die
Beschlußfassung zu erfolgen hat. Die Gültig-
keit derselben, welche der Verwaltungsrichter
gegebenen Falles auch bei dem Vorhanden-
sein einer etwa vorgeschriebenen Bestätigung
([l. d. von Beschlüssen der Kommunal-=
verbände) zu prüfen hat (OV. 11, 111;