Gemeindebezirke.
hatten. Grundstücke, die noch keinem G. oder
selbständigen Gutsbezirke angehört haben,
können nach Vernehmung der Beteiligten und
nach Anhörung des Kreistages durch Beschluß
des BezA. mit dem Stadtbezirk vereinigt
werden. Eine Vereinigung eines ländlichen
Gutsbezirks mit einer Stadtgemeinde Rann
nur unter Zustimmung der Vertretungen der
beteiligten Gemeinden, sowie des beteiligten
Gutsbesitzers, nach Anhörung des Kreistages
mit Genehmigung des KZKönigs erfolgen. Die
Abtretung einzelner Grundstüche von einem
Stadtbezirk und deren Vereinigung mit einem
angrenzenden G. oder selbständigen Guts-
bezirk, sowie die Abtretung einzelner, bisher
zu einer anderen Gemeinde oder zu einem
selbständigen Gute gehörenden Grundstückhe
und deren Vereinigung mit einem angrenzen-
den Stadtbezirt kann nach Anhörung des
Kreistages durch Beschluß des Bez A. vorge-
nommen werden, wenn außer den Bertretungen
der beteiligten Gemeinden und den beteiligten
Gutsbesitzern auch die Eigentümer jener
Grundstücke darin einwilligen. In Ermang-
lung der Einwilligung aller Beteiligten kann
eine Veränderung dieser Art in den G. und
Gutsbezirken nur dann, wenn sie im öffent-
lichen Interesse notwendig ist, und nur mit
Genehmigung des Königs nach Vernehmung
der Beteiligten und nach Anhörung des Kreis-
tages stattfinden. In allen diesen Fällen ist
der Beschluß des Kreistages vor Einholung
der höheren Genehmigung den Beteiligten
mitzuteilen. Eine jede solche Veränderung ist
durch das Amtsblatt bekanntzumachen. Ver-
änderungen, die bei Gelegenheit einer Gem T.
vorkommen, unterliegen diesen Bestimmungen
nicht (StO. § 2; 36. 8 8).
In der Rheinprovinz (StO. vom 15. Mai
1856 § 2) gehören zu dem Stadtbezirk alle
innerhalb seiner Grenzen gelegenen Grund-
stüche. Veränderungen des Bezirks können
hier nur mit Genehmigung des Königs nach
Anhörung der Gemeindevertretung vorgenom-=
men werden und sind durch das Amtsblatt
bekanntzumachen. — Nach dem Gemeindever-
fassungsgesetz Hür Frankfurt a. M. vom
25. März 1867 (§ 7) bedarf es zur Veränderung
des Stadtbezirks einer Genehmigung des
Königs nur dann, wenn die Beteiligten nicht
einverstanden sind.
In den Städten der Prov. Hannover er-
strecht sich nach der StO. vom 24. Juni 1858
62 die städtische Berwaltung auch auf den
. außerhalb der Stadt, der hier das „äußere
Stadtgebiet" genannt wird. Die Grenze des
G. umfaßt in der Regel die Feldmark der
Stadt. Aus besonderen Gründen kann in-
dessen nach vorgängiger Verhandlung mit den
Beteiligten eine andere Grenzbestimmung durch
den BezA. (ZG. 8§ 8) erfolgen. Steht ein
bisher nicht zum Stadtbezirk gehöriger Teil
des äußeren Stadtgebiets im Zusammenhang
mit der Stadt, so muß er mit ihr vereinigt
werden. Veränderungen des Stadtbezirks
können nach Maßgabe des Hann G vom
5. Sept. 1848 “““ 389) mit Zustimmung
der Beteiligten, wenn es sich um Enklaven
oder kleinere Flächen handelt, aber auch ohne
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sie durch Beschluß des BezA. erfolgen (StO.
§ 10; 36. 5#n Die Vereinigung von be-
nachbarten Gemeinden mit der Stadt hann
außer dem Falle der Vereinbarung nur durch
Gesetz nach Anhörung des Provinziallandtags.
herbeigeführt werden (St O. 8§ 11).
Bildet die Stadt einen eigenen Kreis, so
greift für die Zulässigkeit der Veränderungen
des Stadtbezirks die für Veränderung der
Kreisgrenzen geltende Vorschrift Platz (s.
Arei e). Uber die infolge einer Veränderung
der Grenzen der Stadtbezirke notwendig wer-
dende Auseinandersetzung zwischen den betei-
ligten Gemeinden beschließt der Bez A., gegen
dessen Beschluß die diesen Gemeinden gegen-
einander zustehende Klage im Verwaltungsstreit-
verfahren gemäß 36. 88 stattfindet. S. Aus-
einandersetzungen. bei Beränderungen
kommunaler und ähnlicher Verbände.
II. Landgemeinden und Gutsbezirke.
Der Bezirk einer Landgemeinde (s. d.) umfaßt
nicht nur das Dorf (s. Dorfschaften), d. h.
die Wohnstätten der Gemeindeangehörigen
mit den dazugehörigen Höfen und Gärten,
sondern auch die Dorfflur oder Feldmark,
d. h. die nach der geschichtlichen Entwicklung
zu dem Dorf gehörigen Felder, Wälder und
Gewässer. Für die Zugehörigkeit ist es
gegenwärtig ohne Bedeutung, in wessen Eigen-
tum diese Grundstücke stehen. Die geschicht-
liche Abgren zung des G. hat ihren Ausgang
von der Feldgemeinschaft der bäuerlichen Be-
sitzer genommen, oft auch von dem Gegensatze
aus, in den der bäuerliche Besitz zu dem der
Gutsherrns. Gutsherrschaften)getreten war.
In älteren Zeiten bestanden zwischen der bäuer-
lichen Feldmark und den herrschaftlichen zu den
Gutsvorwerken gehörigen Grundstücken heine
festen Grenzen. hemals bäuerliche Grund-
stüche (Rustikaläcker) wurden öfters von den
Gutsherren zu ihrem Vorwerksland einge-
zogen (das sog. Legen der Bauern), anderer-
eits auch Gutsländereien (Ritteräcker) mit
auern neu besetzt. Die Rüchksicht auf die
staatlichen Verpflichtungen der ländlichen
Grundbesitzer führte im 18. Jahrh. zu einem
Verbot der Einziehung von Bauernhöfen zum
herrschaftlichen Gute (s. Normaljahre) und
hiermit zu einer festeren Abgrenzung des G.
Hierzu trug dann weiter im 19. Jahrh. die
Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen
Verhältnisse durch die neue Agrargesetzgebung
bei (s. Gutsherrlich-bäuerliche RKegu#s
lierungen). Der G. erhielt dadurch feste
Grenzen gegenüber dem Gutsbezirk (s. d.).
Eine Anderung dieser Bezirke konnte nur noch
durch eine Anordnung der zuständigen Staats-
behörde (der Landespolizeibehörde nach § 6
Ziff. 2 des Armenpflegegesetzes vom 31. Dez.
1842) bewirkt werden. Jedoch sollten in den
alten preuß. Provinzen nach § 6 Ziff. 1 dieses
G. (GS. 1843, 8) diejenigen vom Gute abver-
äußerten Grundstücke, die bis dahin ohne
Widerspruch der Beteiligten tatsächlich mit
Landgemeinden vereinigt worden waren (I(.
Aormaljahre), auch fernerhin zum G. ge-
hören. — Im einzelnen bestehen auch hier in
den einzelnen Landesteilen rechtliche Verschie-
denheiten.