Gemeindebezirke.
daß jede Gemeinde einen zusammenhängenden
G. erhalte. Die hierbei etwa erforderliche
Entscheidung hat der KrA. zu treffen.
!) Im vormaligen Kurfürstentum Hessen hat
es nach Beseitigung der durch die franz. Herr-
schaft eingeführten Einrichtungen durch die
Gem O. vom 23. Okt. 1834 neben den Land-
gemeinden Rittergüter und Freigüter gegeben,
die bisweilen zwar „in Ansehung der örtlichen
Verwaltung" mit jenen vereinigt waren, aber
dennoch nicht zum G. gehörten, sondern kom-
munale Selbständigheit besaßen (ogl. OG.
38, 168). Hier wie in den übrigen Teilen der
Prov. Hessen-Aassau hat die Begrenzung der
G. durch die LGO. vom 4. Aug. 1897 und
in den Hohenzoll. Landen durch die Gem O. vom
2. Juli 1900 eine gesetzliche Regelung erfahren,
die vollständig dem in den östlichen Provinzen
durch die dortige Leb. geschaffenen Rechts-
zustande entspricht, wie diese die bei dem In-
krafttreten der Gem. rechtlich vorhandenen
Gemeinden in ihrer bisherigen Begrenzung
bestehen läßt und Bezirksveränderungen nur
unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen
gestattet.
III. Veränderungen der Grenzen der
Gemeinde= und Gutsbezirke Bönnen
hiernach jetzt in folgenden Fällen und unter
folgenden Voraussetzungen stattfinden.
a) In den östlichen Provinzen, Schles-
wig-Holstein, Hessen= Aassau und
Hohenzollern (Lod. f. d. ö. Pr. vom
3. Juli 1891, für Schleswig-Holstein vom
4. Juli 1892, für Hessen = Nassau vom 4. Aug.
1897 und für Hohenzollern vom 2. Juli 1900,
überall § 2):
1. Eingemeindung gemeindefreier
Grundstücke. Grundstücke, die noch keinem
G. oder Gutsbezirke angehören, sind, sofern
nicht ihre Eingemeindung in einen Stadtbezirk
geeignet erscheint, nach Vernehmung der Be-
teiligten durch Beschluß des KrA. mit einer
Landgemeinde oder einem Gutsbezirke zu
vereinigen. Mit kgl. Genehmigung Rann aus
Grundstüchken dieser Art, wenn es nach ihrem
Umfange und ihrer Leistungsfähigkeit ange-
zeigt erscheint, ein besonderer G. oder Guts-
bezirk gebildet werden.
2. Auflösung von Gemeinde= oder
Gutsbezirken. Landgemeinden und Guts-
bezirke, die ihre öffentlichrechtlichen Verpflich-
tungen zu erfüllen außerstande sind, können
durch kgl. Anordnung aufgelöst werden. Über
ihre bisherigen Bestandteile ist dann in der-
selben Weise zu verfügen, wie über gemeinde-
freie Grundstücke. Nach Erl. vom 11. April
1893 (M Bl. 109) soll auch vor der Auflösung
eine Anhörung der Beteiligten erfolgen.
3. Veränderung der kommunalen Ei-
genschaft ganzer Bezirke. Die Vereini-
gung von Landgemeinden und Gutsbezirken
mit anderen G. oder Gutsbezirken sowie
die Umwandlung von Gutsbezirken in Land-
gemeinden oder von Landgemeinden in Guts-
bezirke kann mit kgl. Genehmigung nach
Anhörung der beteiligten Gemeinden und
Gutsbesitzer (Gutsherren der Gutsbezirke)
sowie des Kr . erfolgen, jedoch nur dann,
wenn entweder die Veteiligten hiermit ein-
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verstanden sind oder ihre Zustimmung, sofern
das öffentliche Interesse dies erheischt, durch
einen Beschluß des Kr A. ersetzt wird. Ein
öffentliches Interesse darf hierbei aber nur
dann als vorliegend angesehen werden, wenn
entweder die betreffenden Bezirke ihre öffent-
lichrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen außer-
stande sind, oder wenn die Zersplitterung
eines Gutsbezirks oder die Bildung von
Kolonien in einem solchen die Abtrennung ein-
zelner Teile oder seine Umwandlung in eine
Landgemeinde oder seine Zuschlagung zu einer
oder mehreren Landgemeinden notwendig
macht, oder endlich wenn infolge örtlich ver-
bundener Lage mehrerer Landgemeinden oder
von Gutsbezirken oder von Teilen derselben
mit Landgemeinden ein erheblicher Widerstreit
der kommunalen Interessen entstanden ist,
dessen Ausgleichung auch durch Bildung von
Zweckverbänden (s. d.) nicht zu erreichen ist.
Gegen den Beschluß des Kr A. kann Beschwerde
an den BezA. und gegen dessen Beschwerde-
beschluß eine weitere Beschwerde an den Pro-
vinzialrat sowohl von jedem Beteiligten als
auch aus Gründen des öffentlichen Interesses
(LV. 8 123) von den Vorsitzenden dieser Aus-
schüsse erhobeen werden. Erachtet der Ober-
präsident das öffentliche Interesse durch den
Beschluß des Provinzialrats für gefährdet, so-
steht ihm in der gleichen Weise die Beschwerde
an das St M. offen. Der mit Gründen zu
versehende Beschluß des St M. wird dem
Oberpräsidenten behufs Zustellung an die Be-
teiligten zugefertigt. ird eine leistungs-
unfähige Gemeinde einem leistungsfähigen
Gutsbezirke zugelegt, so bleibt letzterer als
solcher bestehen, sofern der Gutsbesitzer dies
beantragt. In den Hohenzoll. Landen tritt
überall an die Stelle des Kreistages die Amts-
versammtung und an die des Kr A. der Amts-
ausschuß. utsbezirkte Kkommen hier nicht in
Frage. Auch im Reg.-Bez. Wiesbaden findet
die Bildung von Gutsbezirken nicht statt.
4. Veränderung der kommunalen Zu-
Lehörigueit von Bezirksteilen. Einzelne
eile können durch Beschluß des Kr A. von
einem G. oder Gutsbezirke abgetrennt und
mit einem anderen G. oder Gutsbezirke-
vereinigt werden, wenn die beteiligten Ge-
meinden und Gutsvbesitzer sowie die Besitzer
der betreffenden Grundstücke einwilligen oder
wenn bei ihrem Widerspruch das öffentliche
Interesse es erheischt. Letzteres Kann nur in
denselben Fällen und in demselben Verfahren.
festgestellt werden, wie bei der Veränderung
der kommunalen Eigenschaft ganzer Bezirke.
Soll aus den abgetrennten Grundstücken ein
neuer G. oder Gutsbezirk gebildet werden,
so ist die kgl. Genehmigung erforderlich. Vor
der Erwirkung dieser Genehmigung ist sowohl
in diesen wie in jenen Fällen der Beschluß
des Kr A. (Amtsausschusses), des BezA. und
des Provinzialrats, sowie das Gutachten des
Kreistages (Amtsversammlung) den Beteiligten
mitzuteilen. — Jede Bezirksveränderung ist
durch das Regierungsamtsblatt zu veröffent-
lichen.
b) Für die Prov. Westfalen bestimmt die
GemO. vom 19. Alärz 1856 § 6 in Verb. mit