Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Gemeindebezirke. 
daß jede Gemeinde einen zusammenhängenden 
G. erhalte. Die hierbei etwa erforderliche 
Entscheidung hat der KrA. zu treffen. 
!) Im vormaligen Kurfürstentum Hessen hat 
es nach Beseitigung der durch die franz. Herr- 
schaft eingeführten Einrichtungen durch die 
Gem O. vom 23. Okt. 1834 neben den Land- 
gemeinden Rittergüter und Freigüter gegeben, 
die bisweilen zwar „in Ansehung der örtlichen 
Verwaltung" mit jenen vereinigt waren, aber 
dennoch nicht zum G. gehörten, sondern kom- 
munale Selbständigheit besaßen (ogl. OG. 
38, 168). Hier wie in den übrigen Teilen der 
Prov. Hessen-Aassau hat die Begrenzung der 
G. durch die LGO. vom 4. Aug. 1897 und 
in den Hohenzoll. Landen durch die Gem O. vom 
2. Juli 1900 eine gesetzliche Regelung erfahren, 
die vollständig dem in den östlichen Provinzen 
durch die dortige Leb. geschaffenen Rechts- 
zustande entspricht, wie diese die bei dem In- 
krafttreten der Gem. rechtlich vorhandenen 
Gemeinden in ihrer bisherigen Begrenzung 
bestehen läßt und Bezirksveränderungen nur 
unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen 
gestattet. 
III. Veränderungen der Grenzen der 
Gemeinde= und Gutsbezirke Bönnen 
hiernach jetzt in folgenden Fällen und unter 
folgenden Voraussetzungen stattfinden. 
a) In den östlichen Provinzen, Schles- 
wig-Holstein, Hessen= Aassau und 
Hohenzollern (Lod. f. d. ö. Pr. vom 
3. Juli 1891, für Schleswig-Holstein vom 
4. Juli 1892, für Hessen = Nassau vom 4. Aug. 
1897 und für Hohenzollern vom 2. Juli 1900, 
überall § 2): 
1. Eingemeindung gemeindefreier 
Grundstücke. Grundstücke, die noch keinem 
G. oder Gutsbezirke angehören, sind, sofern 
nicht ihre Eingemeindung in einen Stadtbezirk 
geeignet erscheint, nach Vernehmung der Be- 
teiligten durch Beschluß des KrA. mit einer 
Landgemeinde oder einem Gutsbezirke zu 
vereinigen. Mit kgl. Genehmigung Rann aus 
Grundstüchken dieser Art, wenn es nach ihrem 
Umfange und ihrer Leistungsfähigkeit ange- 
zeigt erscheint, ein besonderer G. oder Guts- 
bezirk gebildet werden. 
2. Auflösung von Gemeinde= oder 
Gutsbezirken. Landgemeinden und Guts- 
bezirke, die ihre öffentlichrechtlichen Verpflich- 
tungen zu erfüllen außerstande sind, können 
durch kgl. Anordnung aufgelöst werden. Über 
ihre bisherigen Bestandteile ist dann in der- 
selben Weise zu verfügen, wie über gemeinde- 
freie Grundstücke. Nach Erl. vom 11. April 
1893 (M Bl. 109) soll auch vor der Auflösung 
eine Anhörung der Beteiligten erfolgen. 
3. Veränderung der kommunalen Ei- 
genschaft ganzer Bezirke. Die Vereini- 
gung von Landgemeinden und Gutsbezirken 
mit anderen G. oder Gutsbezirken sowie 
die Umwandlung von Gutsbezirken in Land- 
gemeinden oder von Landgemeinden in Guts- 
bezirke kann mit kgl. Genehmigung nach 
Anhörung der beteiligten Gemeinden und 
Gutsbesitzer (Gutsherren der Gutsbezirke) 
sowie des Kr . erfolgen, jedoch nur dann, 
wenn entweder die Veteiligten hiermit ein- 
  
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verstanden sind oder ihre Zustimmung, sofern 
das öffentliche Interesse dies erheischt, durch 
einen Beschluß des Kr A. ersetzt wird. Ein 
öffentliches Interesse darf hierbei aber nur 
dann als vorliegend angesehen werden, wenn 
entweder die betreffenden Bezirke ihre öffent- 
lichrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen außer- 
stande sind, oder wenn die Zersplitterung 
eines Gutsbezirks oder die Bildung von 
Kolonien in einem solchen die Abtrennung ein- 
zelner Teile oder seine Umwandlung in eine 
Landgemeinde oder seine Zuschlagung zu einer 
oder mehreren Landgemeinden notwendig 
macht, oder endlich wenn infolge örtlich ver- 
bundener Lage mehrerer Landgemeinden oder 
von Gutsbezirken oder von Teilen derselben 
mit Landgemeinden ein erheblicher Widerstreit 
der kommunalen Interessen entstanden ist, 
dessen Ausgleichung auch durch Bildung von 
Zweckverbänden (s. d.) nicht zu erreichen ist. 
Gegen den Beschluß des Kr A. kann Beschwerde 
an den BezA. und gegen dessen Beschwerde- 
beschluß eine weitere Beschwerde an den Pro- 
vinzialrat sowohl von jedem Beteiligten als 
auch aus Gründen des öffentlichen Interesses 
(LV. 8 123) von den Vorsitzenden dieser Aus- 
schüsse erhobeen werden. Erachtet der Ober- 
präsident das öffentliche Interesse durch den 
Beschluß des Provinzialrats für gefährdet, so- 
steht ihm in der gleichen Weise die Beschwerde 
an das St M. offen. Der mit Gründen zu 
versehende Beschluß des St M. wird dem 
Oberpräsidenten behufs Zustellung an die Be- 
teiligten zugefertigt. ird eine leistungs- 
unfähige Gemeinde einem leistungsfähigen 
Gutsbezirke zugelegt, so bleibt letzterer als 
solcher bestehen, sofern der Gutsbesitzer dies 
beantragt. In den Hohenzoll. Landen tritt 
überall an die Stelle des Kreistages die Amts- 
versammtung und an die des Kr A. der Amts- 
ausschuß. utsbezirkte Kkommen hier nicht in 
Frage. Auch im Reg.-Bez. Wiesbaden findet 
die Bildung von Gutsbezirken nicht statt. 
4. Veränderung der kommunalen Zu- 
Lehörigueit von Bezirksteilen. Einzelne 
eile können durch Beschluß des Kr A. von 
einem G. oder Gutsbezirke abgetrennt und 
mit einem anderen G. oder Gutsbezirke- 
vereinigt werden, wenn die beteiligten Ge- 
meinden und Gutsvbesitzer sowie die Besitzer 
der betreffenden Grundstücke einwilligen oder 
wenn bei ihrem Widerspruch das öffentliche 
Interesse es erheischt. Letzteres Kann nur in 
denselben Fällen und in demselben Verfahren. 
festgestellt werden, wie bei der Veränderung 
der kommunalen Eigenschaft ganzer Bezirke. 
Soll aus den abgetrennten Grundstücken ein 
neuer G. oder Gutsbezirk gebildet werden, 
so ist die kgl. Genehmigung erforderlich. Vor 
der Erwirkung dieser Genehmigung ist sowohl 
in diesen wie in jenen Fällen der Beschluß 
des Kr A. (Amtsausschusses), des BezA. und 
des Provinzialrats, sowie das Gutachten des 
Kreistages (Amtsversammlung) den Beteiligten 
mitzuteilen. — Jede Bezirksveränderung ist 
durch das Regierungsamtsblatt zu veröffent- 
lichen. 
b) Für die Prov. Westfalen bestimmt die 
GemO. vom 19. Alärz 1856 § 6 in Verb. mit
	        
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