Gemeindedienste — Gemeindeeinnehmer.
streckt sich nicht auf die Vergangenheit (OVG.
33, 148). In dem Verwaltungsstreitverfahren
braucht der Antrag des Klägers nicht stets
auf eine positive Feststellung gerichtet zu
sein. Er kann auch auf die Feststellung gehen,
daß ein Grundstück zu einem bestimmten
Gutsbezirk nicht gehört oder nicht die Eigen-
schaft eines Gutsbezir#s hat. Der Beklagte
kann mittels einer Widerklage einen selb-
ständigen Antrag stellen. Bei dem Streit
zwischen Gemeinden oder Gutsbezirken über
ihre Grenzen sind die Gemeinden und die
Gutsbesitzer (Gutsherren) als Parteien zu be-
teiligen und die Eigentümer der von dem
Streite betroffenen Grundstücke beizuladen.
Zandelt es sich um die Eigenschaft eines
brts als Gemeinde oder Gutsbezirk, so muß
ein Vertreter des öffentlichen Interesses in
einer Parteirolle bei dem Verfahren beteiligt
werden (vgl. O. 8. 98; 10, 92; 12, 181;
20, 174). Der Gemeindevorsteher ist zur An-
stellung der Klage auf Anerkennung der Ge-
meindeeigenschaft auch dann noch befugt, wenn
im Beschlußverfahren diese Eigenschaft verneint
worden war (OV. 40, 151). — Für die
Feststellung der streitigen Grenzen im Ver-
waltungsstreitverfahren haben die Eintragun-
gen im Grundbuch oder Grundsteuerkataster
Rkeine entscheidende Bedeutung (O. 30, 131;
Pr Vil. 23, 37).
V. Uber die Erklärung von Stadtgemein-
den zu Landgemeinden und die von Land-
gemeinden zu Stadtgemeinden s. Städte-
ordnungen.
Gemeindedienste s. Aaturaldienste.
Gemeindeeinkommensteuer darf im Gegen-
satze zu den Realsteuern in der Regel nur in
Form von Zuschlägen zur Staatseinkommen-
steuer erhoben werden, und diese Zuschläge
müssen gleichmäßig sein. Werden ausnahms-
weise besondere G., die, wie alle besonderen
Gemeindesteuern, durch Steuerordnung zu
regeln sind, zugelassen, so müssen doch auch
bei diesen die für die Staatssteuer erfolgte
Feststellung des Einkommens und deren Tarif
beibehalten werden; es dürfen nur die Sätze
des Tarifs geändert werden, aber auch nur
mit der Maßgabe, daß kleinere Einkommen
nicht prozentual stärker als höhere belastet
werden, und daß die Progression nicht stärker
als bei der Staatssteuer ist. Ausnahmsweise
können die BRessortminister die Beibehaltun
bereits bestehender, hiervon abweichender E#
zulassen (&KA. §§ 36, 37; AusfAnw. hierzu
rt. 28 u. 29). Die G. kann zum Teil durch
Aufwandsteuern ersetzt werden, welche aber die
geringen Einkommen nicht grundsätzlich höher
als die höheren belasten dürfen (J 23; AusfAnw.
Art. 15). Der G. unterliegen, gleichviel, ob sie
in Zuschlägen zur Staatssteuer oder als be-
sondere Steuer erhoben wird, a) physische Per-
sonen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz
haben, mit ihrem gesamten Einkommen, soweit
es nicht nach den Bestimmungen zur Ver-
meidung von Doppelbesteuerungen, über die
Besteuerung der Beamten und Mlilitärpersonen
oder endlich, weil es aus gemeindegrund-
steuerfreiem Grundbesitz fließt, freizulassen ist
Doppelbesteuerung, Beamte (Ge-
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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meindebesteuerungl, Militärpersonen,
Grundsteuer, Gebäudesteuer); b) Foren-
sen (). d. Besteuerung); c) gewisse Er-
werbsgesellschaften und Konsumvereine sowie
juristische Personen (s. diese Artikel); ch der
Staatsfiskus ([. Fiskus). Befreit sind die
Mitglieder des Kgl. und des Fürstl. Hohenzoll.
Hauses, ferner, soweit ihr Einkommen nicht
aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb fließt,
und unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit
nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder beson-
dern völkerrechtlichen Abmachungen die Ge-
sandten und die Bevollmächtigten anderer
Bundesstaaten zum BR. nebst ihren Beamten
und den nicht reichsangehörigen, in ihren und
ihrer Beamten Diensten stehenden Personen.
Die Gemeinde kann auch andere Reichsaus-
länder und Angehörige anderer Bundesstaaten
bis zur Dauer von drei Jahren freilassen oder
geringer belasten. Steuerpflichtige physische
wie nichtphysische Personen mit Einkommen
von nicht mehr als 900 M. können mit Geneh-
migung des BezA. bzw. Kr A. durch Gemeinde-
beschluß freigelassen oder geringer belastet
werden, wenn die Deckung des Bedarfs der Ge-
meinde ohnehin gesichert ist, und müssen frei-
gelassen werden, wenn sie fortlaufende Armen-
unterstützung beziehen; über ihre Veranlagung
zu Vormalsteuersätzen s. Fingierte Einkom-
mensteuer (5833, 34, 38—40; AusfAnw. Art. 23
bis 25, 30). Die Gemeindeeinkommensteuerpflicht
beginnt und erlischt, soweit sie sich an die Staats-
steuerpflicht anschließt, mit dieser; im übrigen
beginnt sie mit dem Monat, der auf die Wohn-
sitzuahme oder den Ablauf einer dreimonat-
lichen Aufenthaltsfrist folgt, für Forensen mit
Beginn des auf die Begründung des Forensal-
verhältnisses folgenden Monats; jedoch ist,
wenn die Steuerpflicht durch Aufenthalt be-
ründet ist, die Steuer für die drei ersten
onate des Aufenthalts nachzuentrichten.
Die Gemeindeeinkommensteuerpflicht erlischt
mit dem Beginn des auf das Aufhören des
Bechtsgrundes der Steuerpflicht folgenden
Monats, jedoch bei Aufgabe des Wohnsitzes
oder Aufenthalts erst mit Beginn des auf
die Anzeige hiervon folgenden Monats ( 60;
AusfAnw. Art. 41). Wegen der formellen
Bestimmungen vgl. den Artikel Kommunal=
abgabengesetz ID.
Gemeindeeinnehmer. I. Stadtgemein-
den. Für die Verwaltung des städtischen
Kassen= und Rechnungswesens (s. d.) ist ein
besoldeter Beamter zu bestellen, welcher in
den östlichen Provinzen, Westfalen, der
Rheinprovinz und Hessen-Aassau als G.,
in Schleswig-Holstein als Stadtbassierer,
in Hannover als Kämmerer bezeichnet wird.
Der letztere ist nicht mit dem als Alagistrats-
mitglied fungierenden Rämmerer zu verwechseln,
der die Aufsicht über das ganze Rechnungs-
wesen der Gemeinde führt und dem im Bereiche
der St O. f. d. ö. Pr. vom 30. Mai 1853 (CS. 261)
nach § 56 Ziff.6, in demjenigen der Hess Mass St.
vom 4. Aug. 1897 (GS. 254) nach 8 61 Ziff.
Abs. 4, in Städten bis zu 10000 Einw. die Ge-
schäfte des G. nach Anhörung der Stadtver-
ordnetenversammlung und mit Zustimmung des
BezA. übertragen werden dürfen. Die Anstellung
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