Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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der G. erfolgt in den östlichen Provinzen und 
in Hessen-Aassau durch den Magistrat nach An- 
hörung der Stadtverordnetenversammlung (856 
Ziff. 6 a. a. O.; § 61 Ziff. 6 Abs. 1 a. a. O.), 
in Westfalen und der BRheinprovinz werden 
dieselben von den Stadtverordneten gewählt 
(WestfSt O. vom 19. März 1856 — GS. 237 — 
§ 55; Ahein StO. vom 15. Mai 1856 — GS. 
406 — § 52). In Schleswig-Holstein wird 
der Stadtkassierer nach § 75 Abs. 2 von 
beiden Stadtkollegien derart gewählt, daß 
der WMagistrat drei Bewerber präsentiert, die 
Stadtverordneten einen derselben nach rela- 
tiver Stimmenmehrheit wählen, bei einer un- 
geachtet zweimaliger Abstimmung stattfinden- 
den Stimmengleichheit aber der Magistrat 
entscheidet. Hinsichtlich der Wahl und der 
sonstigen Verhältnisse der G. in Hannover s. 
Kämmerer. In -einer Provinz darf der G. 
vorbehaltlich der erwähnten Ausnahme in den 
Städten der östlichen Provinzen und in Hessen- 
Aassau mit weniger als 10000 Einw. gleich- 
zeitig Mitglied des Alagistrats sein. Auf die 
G. finden die Vorschriften des Kommunal= 
beamtengesetzes vom 30. Juli 1899 (GS. 141) 
Anwendung. ilun der Aheinprovinz bedarf 
die Wahl des G. der Genehmigung des Re- 
gierungspräsidenten, die Bestimmung der von 
dem G. zu stellenden Kaution derjenigen des 
Bez. (§ 52 a. a. O.; 36. 8§8§ 13, 16 Abs. 3). 
Die Kautionsbestellung wird auch in den 
übrigen Städteordnungen gefordert, in den 
östlichen Provinzen und Hessen-Nassau be- 
stimmt über dieselbe der Alagistrat nach An- 
hörung der Stadtverordneten, in Westfalen 
und der Rheinprovinz die Stadtverordneten- 
versammlung, in Schleswig-Holstein ist ihre 
Feststellung Sache des Ortsstatuts (St O. f. d. 
5. Pr. §§ 30 Abs. 1 Ziff. 2, 56; WestfStO. 
§§ 30 Abs. 1 Ziff. 2, 55, 118; Rhein St O. 8§ 52; 
Schl Holst St O. 85 29 Abs. 1 Ziff. 2, 75; Hann St . 
§5 41 Abs. 2, 45, 48, 50, 51, 53, 56, 120). 
II. Landgemeinden. In den Landgemein- 
den der Monarchie kann gemeindeseitig für 
die Führung der Gemeindekasse und die Ver- 
waltung des Rechnungs= und Kassenwesens 
ein besonderer besoldeter Beamter bestellt 
werden, welcher in den östlichen Provinzen, 
Westfalen und Schleswig-Holstein G., in der 
Rheinprovinz auch Gemeindeerheber, in Han- 
nover Gemeinderechnungsführer, in Hessen- 
Aassau und Hohenzollern Gemeinderechner 
heißt. In Westfalen kann die Bestellung für 
die einzelne Gemeinde durch Gemeindebeschluß 
oder für mehrere Gemeinden gemeinschaftlich 
durch Beschluß der Amtsversammlung erfolgen. 
## der Rheinprovinz werden die Kosten der 
andgemeinden einer Bürgermeisterei durch 
den von der Bürgermeistereiversammlung zu 
wählenden Gemeindeerheber verwaltet. In 
Hessen = Aassau soll nach 8 90 Hesfs Nass e. 
vom 4. Aug. 1897 (GS. 301) ein Gemeinde- 
rechner angestellt worden, der mit dem Bür- 
germeister in der im § 46 Abs. 4 a. a. O. 
bezeichneten Art weder verwandt noch ver- 
schwägert sein darf und sein Amt niederlegen 
muß, wenn während seiner Amtszeit eine 
solche Verwandtschaft oder Schwägerschaft ein- 
tritt. Die Aussichtsbehörde kann in geeig- 
  
Gemeindeeinnehmer. 
neten Fällen genehmigen, daß die Anstellung 
des G. ganz unterbleibt und daß verwandt- 
schaftliche Beziehungen für sie kein Hindernis 
bilden. Die G. sind Kommunalbeamte im 
Sinne des Kommunalbeamtengesetzes vom 
30. Juli 1899 (GS. 141). Ihre Anstellung 
und Beaufsichtigung erfolgt durch den Vor- 
steher der Gemeinde oder des weiteren Kom- 
munalbezirks, für den sie angestellt werden. 
Inwieweit staatliche Bestätigung hinzutreten 
muß und eine Beeidigung zu erfolgen hat, 
bestimmt sich nach den für die einzelnen 
Landesteile maßgebenden Vorschriften. Durch- 
gängig hann Bestellung einer Kaution ge- 
fordert werden. In der Rheinprovinz sind 
die G. in derselben Weise zu wählen und zu 
bestätigen wie die Gemeindevorsteher. Die 
Feststellung der Anstellungs-, Besoldungs-, 
Pensions= und Beliktenverhältnisse der G. 
kann überall im Wege ortsstatutarischer 
Regelung erfolgen. In Westfalen und der 
Rheinprovinz sind die G. hbinsichtlich der 
Pension und der Versorgung der Hinter- 
bliebenen den städtischen, bzw. den unmittel- 
baren Staatsbeamten gleichgestellt, während 
es hinsichtlich der Festsetzung ihrer Besoldung 
und Dienstunkostenentschädigung bei den bis- 
herigen Vorschriften sein Bewenden behalten 
hat. In der Rheinprovinz ist die Höhe der 
Besoldung, Dienstunkostenentschädigung und 
Kaution nach Vernehmung der Bürgermeisterei- 
versammlung von dem KrlA., bzw. hinsichtlich 
der Kaution von dem Landrat festzusetzen. In 
Hessen-êAassau erfolgt die Anstellung der G. 
auf Grund schriftlichen Dienstvertrages, in 
dem eine feste, zu der Amtstätigkeit des An- 
zustellenden in billigem Verhältnisse stehende 
esoldung auszuwerfen ist. Die Genehmi- 
gung einer in Prozenten der Gemeindeein- 
nahmen bestehenden Vergütung ist unzulässig. 
Auf Verlangen der Gemeindeversammlung 
(Gemeindevertretung), des Bürgermeisters (Ge- 
meinderats) oder der Aufsichtsbehörde hat der 
Gemeinderechner eine genügende Sicherheit zu 
stellen. Die Höhe der Besoldung, sowie die 
Höhe und Form der Sicherheitsleistung be- 
dürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
Für die Gemeinderechner in den Reg.-Bez. 
assel und Wiesbaden sind von den Regierungs- 
präsidenten Dienstanweisungen unter 
22. März 1898 bzw. 2. Febr. 1898 erlassen 
worden (s. A III, 7 AusfAnw. II vom 30. Nov. 
1897 bei Antoni, L#O. für die Prov. Hessen- 
Aassau, 3. Aufl., 1905 S. 236, 245, 273). Eleich- 
artige Bestimmungen über die Anstellung des 
Gemeinderechners enthält für die Gemeinden 
der Hohenzollernschen Lande § 93 Hohenzoll- 
Gem O. vom 2. Juli 1900 (GS. 189). Die 
Bestellung des Gemeinderechners erfolgt dort 
stets durch den Gemeinderat oder bei dem 
Aichtvorhandensein eines solchen durch den 
Bürgermeister unter Zustimmung der Schöffen. 
Vgl. L#. f. d. ö. Pr. vom 3. Juli 1891 (GS. 
233) §§ 117, 120 Abs. 3; WestfLGO. vom 
19. März 1856 (GS. 265) § 44; Rhein Gemp. 
vom 23. Juli 1845/15. Mai 1856 (GS. 435) 
§§ 91, 79; Rheink#rO. vom 30. Mai 1887 (GS. 
209) § 26; SchlHolst LCSO. vom 4. Juli 1892 
(GS. 155) §§ 117, 120 Abs. 3; Hann LGO. vom 
dem
	        
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