Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Gemeindekassenrevisionen — Gemeindekirchenrat und Kirchengemeindevertretung. 617 
führung ist nach C 8 a. a. O. durch regelmäßige 
und außerordentliche Kassenrevisionen zu Ron- 
trollieren. Bei Bestellung eines besonderen 
Kassenbeamten sind die regelmäßigen alle drei 
Monate, die außerordentlichen Revisionen 
mindestens einmal im Jahre vorzunehmen. 
Führt der Gemeindevorsteher die Kasse, so hat 
der Landrat als Vorsitzender des KrA. die 
Revision mindestens einmal im Jahre selbst 
oder durch einen Beauftragten zu bewirken. 
Bei allen Kassenrevisionen sind die Eintra- 
gungen im Gemeinderechnungsbuche, vom 
letzten Abschlusse ab, mit den Belegen zu 
vergleichen, zusammenzurechnen und der Kassen- 
bestand, welcher danach vorhanden sein muß, 
festzustellen, auch der wirkliche Bestand nach- 
zuzählen; über das Ergebnis ist ein Protokoll 
aufzunehmen. Die Kassenrevisionen können mit 
den Rechnungsrevisionen verbunden werden. 
II. In Westfalen hat der Gemeinde- 
vorsteher nach § 49 WestfLEO. vom 19. März 
1856 (GS. 265) unter Mitwirkung des Amt- 
manns die Einkünfte der Gemeinde zu ver- 
walten, die auf dem Etat oder besonderen 
Gemeinderatsbeschlüssen beruhenden Einnah- 
men und Ausgaben anzuweisen und das 
Rechnungs= und Kassenwesen zu überwachen. 
Die von ihm vorgenommenen Verwaltungs- 
akte sind auch ohne Mitwirkung des Amt- 
manns rechtsgültig. Für die Rechnungs= und 
Kassenführung hat die einzelne Gemeinde für 
sich oder in Gemeinschaft mit anderen Gemein- 
den einen Gemeindeeinnehmer anzustellen ((. 
Gemeindeeinnehmer). Die Revision der 
Gemeindekasse erfolgt durch den Gemeinde- 
vorsteher unter Mitwirkung des Amtmanns. 
. In den Landgemeinden der Rhein- 
provinz erfolgt die Verwaltung der Ge- 
meindekassen durch den für die Gemeinden 
der Bürgermeisterei zu bestellenden Gemeinde- 
erheber (s. Gemeindeeinnehmer Ih. Grund- 
sätzlich bilden sämtliche Gemeinden der Bürger- 
meisterei einen gemeinsamen Erhebungsbezirk. 
Der letztere kann indessen durch Beschluß der 
Bürgermeistereiversammlung in mehrere Er- 
hebungsbezirke geteilt werden. Die Beaussich- 
tigung der Kassenverwaltung erfolgt durch den 
Bürgermeister, dessen Organ für die Verwal= w# 
tung der Gemeindeangelegenheiten der Vor- 
steher ist. Das Etats-, Kassen= und Bech- 
nungewelen darf der Bürgermeister nach § 76 
L. auf den Vorsteher nicht übertragen. 
. Die einschlagenden Vorschriften für 
Schleswig-Holstein sind dieselben wie für 
die östlichen Provinzen (SchlHolst GSO. vom 
4. Juli 1892 — GS. 155 — 88 88 Ab. 4 
Ziff. 4, 113, 103, 120; C 6, 7, 10 AusfAnw. III 
vom 25. Juli 1892). 
V. In der Prov. Hannover liegt dem Vor- 
steher der Landgemeinde die Verwaltung des 
Gemeindevermögens und die Verteilung der 
Gemeindeabgaben und Dienste ob. Da,. wo 
ein besonderer Rechnungsführer angestellt ist, 
hat der Korkteher dessen Dienstführung zu be- 
aufsichtigen (Hann MBek. vom 28. April 1859 
— Hann GS. 409 — 88 38, 39). 
VI. Im Bereiche der LEO. für die Prov. 
Hessen-Aassau vom 4. Aug. 1897 (GS. 301) 
hat der Bürgermeister das Rechnungs= und 
  
Kassenwesen zu beaufsichtigen und die auf dem 
Voranschlage (s. Gemeindehaushalt) oder 
auf Beschlüssen der Gemeindeversammlung (Ge- 
meindevertretung) beruhenden Einnahmen und 
Ausgaben anzuweisen (§ 59 Abs. 4 Ziff. 4). 
Da, wo ein Gemeinderat besteht, ist die An- 
weisung dessen Sache, doch genügt alsdann in 
größeren Gemeinden die Unterschrift des Bürger- 
meisters und zweier Schöffen (8 60 Abs. 2), 
in dringenden Fällen ersetzt die Anweisung 
des Bürgermeisters allein diejenige des Ge- 
meinderats, die Dringlichkeit ist dann aber 
auf der Anweisung zu vermerken und dem- 
nächst die Unterschrift von zwei Schöffen nach- 
zuholen (§ 61 Abs. 2). Ohne vorschriftsmäßige 
Anweisung darf der Gemeinderechner für die 
Gemeinde weder Einnahmen erheben noch 
Ausgaben leisten. Das Rechnungs= und 
Kassenwesen ist nach der von dem Regierungs- 
präsidenten für die Gemeinderechner zu er- 
lassenden Dienstanweisung zu verwalten, in 
welcher auch gemäß § 91 Abs. 1 die von dem 
Gemeinderechner zu führenden Bücher zu be- 
zeichnen sind. Die regelmäßigen und außer- 
ordentlichen Kassenrevisionen sind in derselben 
Weise vorzunehmen, wie in dem Bereiche der 
L O. vom 3. Juli 1891. In Gemeinden mit 
einem Gemeinderat hat der Bürgermeister zwei 
Schöffen zuzuziehen; der Landrat soll als Vor- 
sitzender des Kr A. alljährlich bei mehreren 
Gemeinden eine unvermutete Kassenprüfung 
selbst vornehmen oder durch einen Beauftragten 
vornehmen lassen (s. A III B 7 u. 8 Ausf- 
Anw. II vom 30. Aov. 1897 — M.l. der Be- 
gierung zu Kassel S. 285). 
VII. Für Hohenzollern finden sich die im 
wesentlichen gleichartigen Vorschriften unter 
C 7u. 8 AusfAnw. II vom 9. Okt. 1900 (Amtl. 
Ausg. der HohenzollSem O. S. 98 u. 99). 
S. auch GSemeindeeinnehmer, Gemeinde- 
haushalt, Gemeinderechnungen, Ge- 
meinderechnungsbuch, Rechnungsjahr, 
sowie hinsichtlich der Städte Städtisches 
Kassen= und Rechnungswesen. 
Gemeindekassenrevisionen s. Gemeinde- 
kassen= und Rechnungswesen (Landg.), 
Städtisches Kassen= und Rechnungs- 
esen. 
Gemeindekirchenrat und Kirchengemeinde- 
vertretung. A. Altere Provinzen. Das 
ALR. beschränkt sich auf wenige Vorschrif- 
ten über die „Kirchenkollegia“: II, 11 § 156: 
„Die Kollegia einzelner Kirchen bestehen aus 
den Geistlichen und den ihnen zugeordneten 
Vorstehern.“ § 157: „Diesen kommt die Ver- 
waltung der äußeren Rechte der Kirchen- 
esellschaften (d. h. Kirchengemeinden) zu.“ 
. 158: „Sie sind der Aufsicht der Erzpriester und 
Inspektoren unterworfen.“ § 159: „In außer- 
ordentlichen Fällen und Angelegenheiten 
müssen von der Gemeine Bevollmächtigte und 
Repräsentanten gewählt und mit der erfor- 
derlichen Bollmacht versehen werden.“ Auf 
breiterer Grundlage hatte, der geschichtlichen 
Entwicklung in den westlichen Provinzen ent- 
sprechend ((l. Evangelische Landeskirche, 
die in einzelnen Punkten später abgeänderte 
Kirchenordnung für die ev. Gemeinden der 
Prov. Westfalen und der Rheinprovinz
	        
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