Gemeinderechnungen.
In den Landgemeinden der Prov. Hessen-
Nassau soll in der Regel nach § 90 Abs. 1
der Hess NassL SO. vom 4. Aug. 1897 (GS. 301
zur Führung des Gemeinderechnungs= und
Kassenwesens ein Gemeinderechner (s. Ge-
meindeeinnehmer l.) angestellt wer-
den. Diesem liegt daher auch die Einreichung
der G. an den Bürgermeister ob. Die Frist
für diese Einreichung, sowie für die Weiter-
abe der G. an die Gemeindeversammlung
Gemeindevertretung) beträgt sechs Wochen.
Sowohl diese Fristen, wie diejenige von zwei
Wochen, während deren die festgestellte Rech-
nung zur Einsicht der Gemeindeangehörigen
auszulegen ist, KRönnen durch die Aussichtsbe-
hörde verlängert werden. Für die sechsmonat-
liche Frist, in welcher die Feststellung der G.
nach deren Vorlegung bewirkt sein soll, ist
eine Verlängerung nicht zugelassen (§ 91 a. a.
O.; B 9 AusfAnw. II vom 30. Nov. 1897; Al.
der Regierung zu Kassel 285). Wo ein Ge-
meinderat besteht, erfolgt die Borprüfung durch
diesen. Im übrigen decken sich die Vorschrif-
ten über die Rechnungslegung in Hessen-Nassau
mit denjenigen für die östlichen Provinzen.
Während in diesen aber alljährlich nur die
Revision der G. einzelner aus der Gesamtzahl
des Kreises herausgegriffener Gemeinden statt-
finden soll, hat nach § 92 a. a. O. und B 10
a. a. O. der Kr A. die jährliche Nachprüfung
aller G. vorzunehmen. Diese Nachprüfung, bei
welcher der Vorsitzende des Kr A. die zur Er-
ledigung der Erinnerungen erforderlichen Ver-
fügungen zu erlassen hat, ist so zu fördern, daß
die mit einem entsprechenden Abschlußvermerk
zu versehenden G. sich bei der Aufstellung des
nächstjährigen Voranschlages tunlichst wieder
im Besitze der Gemeindebehörden befinden.
In Hohenzollern muß in Stadtgemeinden
und kann in Landgemeinden nach § 93 Hohen-
zollGemO. vom 2. Juli 1900 (GS. 189) ein
Gemeinderechner angestellt werden. NTach
§ 94 Abs. 3 a. a. O. muß die Feststellung der
G. innerhalb sieben Monaten nach deren Vor-
legung bewirkt sein. Aach 895 a. a. O. liegt
die jährliche Nachprüfung der Rechnungen in
den Landgemeinden dem Amtsausschusse ob.
Im übrigen sind die Vorschriften denjenigen
für bessen-Rassau nachgebildet. S. Gemeinde-
haushalt, Gemeindetkassen= und Rech-
nungswesen (Landg.).
II. Stadtgemeinden. In den östlichen
Provinzen, in Westfalen, der Rheinpro-
vinz, Frankfurta. M. und Hessen-Aassau
bestehen im wesentlichen gleichartige Vorschrif-
ten über die Aufstellung, Prüfung und Ent-
lastung der Jahresrechnung. Dieselbe ist vom
städtischen Einnehmer, in Ranbfurt a. M. von
der betreffenden Verwaltungsstelle, in Hessen-
Bassau von dem Stadtrechner nach Ablauf des
Rechnungsfahres zu legen und dem Magi-
strat, in den rheintschen Städten mit Bürger-
meisterverfassung dem Bürgermeister einzurei-
chen, welcher sie prüft und mit seinen Erinne-
rungen und Bemerkungen den Stadtverordneten
vorlegt. Nachdem diese ihrerseits eine Prüfung
vorgenommen haben und die gezogenen Er-
innerungen durch Benehmen mit dem verant-
wortlichen Kassenbeamten erledigt worden sind,
v. Bitter, Handwörterbuch der preußtschen Verwaltung.
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wird die Rechnung durch Gemeindebeschluß
festgestellt. Die in den bezeichneten Städte-
ordnungen für die Einreichung und Feststellung
gesetten Termine und Fristen können durch
rtsstatut anderweit geregelt werden. Aachdem
das Etatsjahr allgemein auf die Zeit vom
1. April bis 31. März verlegt worden ist (KAG.
§ 95 Abs. 1), sind diese Zeitbestimmungen zumeist
ortsstatutarisch geregelt worden. S Hessen-
Aassau muß die Rechnung binnen vier Wo-
naten nach Schluß des Etatsjahres eingereicht
und vor Ablauf von neun Monaten nach dem-
selben Zeitpunkt festgestellt sein. Abschrift des
Feststellungsbeschlusses ist der Aufsichtsbehörde
alsbald einzureichen. In Westfalen und der
Rheinprovinz soll die festgestellte Rechnung
vierzehn Tage lang zur Einsicht der Gemeinde-
angehörigen öffentlich ausgelegt werden. Bei
der Rechnungsabnahme hat der Magistrat den
Stadtverordneten die Veränderungen des Lager-
buchs (s. Lagerbuch) vorzulegen, welches er
über alle Teile des städtischen Vermögens
führen soll (St O. f. d. ö. Pr. vom 30. Mai 1853 —
GS. 261 — §§ 69—71; Westf StO. vom 19. März
1856 — GS. 237 — 8§ 69—71; RbeinSt.
vom 15. Mai 1856 — GS. 406 — 88 63—65;
Gem VG. für Frankfurt a. M. vom 25. Alärz 1867
— GS. 401 — 88 73, 74, 76—78; Hess NassSt.
vom 4. Aug. 1897 — GS. 254 — 8§ 79—81).
In Schleswig-Holstein wird die von der
Stadtkasse eingereichte Rechnung durch eine,
von den beiden städtischen Kollegien einzu-
setzende Revisionskommisson, deren Zusammen-
setzung ortsstatutarisch bestimmt werden soll,
vorgeprüft. Die von dieser gezogenen Ausstel-
lungen werden dem Kassierer und nötigenfalls
auch den beteiligten städtischen Kommissionen
(s. Deputationen, städtische) zur Beant-
wortung mitgeteilt, welche spätestens binnen vier
Wochen an den Bürgermeister erfolgen muß.
Dieser legt sodann die revidierte Rechnung
nebst den Erinnerungen und Gegenerklärungen
zur Feststellung und Entlastung vor. Letztere
erfolgt durch Gemeindebeschluß, spätestens bin-
nen Jahresfrist nach dem Schlusse des Rech-
nungsfahres. Abschrift des Feststellungsbe-
schlusses ist sofort dem Regierungspräsidenten
einzureichen (SchlHolst St O. vom 14. April 1869
— GbS. 589 — 88§§ 85, 86).
In Hannover erfolgt die Einreichung durch
den Rechnungsführer, dem die von dem Magi-
strat gezogenen Erinnerungen zur Erledigung
mitgeteilt werden. Die Bechnung geht so-
dann zur Prüfung an die Bürgervorsteher.
Über sämtliche Erinnerungen entscheiden die
beiden städtischen Kollegien. Die dem Rech-
nungsführer zu erteilende Bescheinigung über
richtig befundene Rechnungsablage stellt der
Magistrat aus, erforderlichenfalls unter den
der endlichen Entscheidung entsprechenden Vor-
behalten. Binnen vierzehn Tagen nach Ein-
gang der Rechnung hat der Mlagistrat einen
dem Haushaltsplane entsprechenden Auszug aus
der Rechnung bekanntzumachen, denselben auch
dem Regierungspräsidenten einzureichen. Dieser
kann die Einsicht der vollständigen Rechnung
verlangen (Hann StO. vom 24. Juni 1858 —
Hann G. I, 141 — §§ 123, 124).
In den Hohenzollernschen Landen
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