Gemeindevermögen.
folgen müssen und Ausnahmen hiervon nur
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet
sind. Die rheinische St O. bestimmt ferner (§ 47),
daß bei Veräußerung von Grundstüchen, die
nicht mit Gebäuden besetzt sind, ein beglaubig-
ter Auszug aus dem Grundsteuerkataster die
Stelle der Taxe vertreten und die erwähnte
Bekanntmachung bei einem Ratastralreinertrag
solcher Grundstücke von nicht mehr als 6 M.
unterbleiben Kkann. Sie macht ferner von der
Genehmigung des BezA. auch abhängig (8 40)
einseitige Verzichtleistungen und Schenkungen
seitens der Stadtgemeinde sowie die Anstellung
von Prozessen über die Berechtigungen der
Stadtgemeinde oder über die Substanz des G.
oder zu Vergleichen über Gegenstände dieser
Art. Jedoch ist zu Prozessen gegen den Fiskus
und zu Regreßklagen gegen Mitglieder der
Staatsbehörden eine Genehmigung des BezM.
nicht erforderlich. — Nach der St O. für Schles-
wig-Holstein vom 14. April 1869 (§ 71) ist
die Genehmigung des BezA. nötig zur Ver-
äußerung von Grundstücken und solchen Ge-
rechtsamen, die ihnen gleichgestellt sind, wobei
der Bez A. befugt ist, die Form der Veräuße-
rung vorzuschreiben. Dieser Genehmigung be-
darf es jedoch nicht zu der im Wege des öffent-
lichen Mleistgebots erfolgenden Wiederveräuße-
rung von Grundstücken, die von der Gemeinde
als schadenleidende Gläubigerin im Konkurse
oder infolge des Exehutionsverfahrens wegen
rüchständiger Gemeindeabgaben erworben wa-
ren. Ferner ist die Genehmigung des Bez.
nötig zu Anleihen, durch welche die Gemeinde
mit einem Schuldenbestande belastet oder der
bereits vorhandene vergrößert wird und end-
lich zu außerordentlichen Benutzungen des
Stadtvermögens, welche die Substanz selbst
angreifen (z. B. Waldabtrieb außer forstmäßi-
ger Bewirtschaftung), und zu Schenkungen,
welche die Substanz des Stadtvermögens ver-
ringern. — Die StO. für die Prov. Hessen-
Nassau vom 4. Aug. 1897 (§ 52) weist den
Stadtverordneten die Aufgabe zu, darüber zu
wachen, daß das Grundvermögen der Stadt-
gemeinden, das hier Grundstockvermögen ge-
nannt wird, in seinem Bestande erhalten und
nicht zur Bestreitung laufender Bedürfnisse
verwendet werde. Hat eine Verminderung des
Grundvermögens durch Verwendung zu lau-
fenden Ausgaben ausnahmsweise stattgefunden,
so ist für seine alsbaldige Ergänzung Sorge
zu tragen. Der Genehmigung der Ausfsichts-
behörde bedarf es zu Veräußerungen und An-
leihen ebenso wie in den östlichen Provinzen,
ferner zu einseitigen Verzichtleistungen und
Schenkungen, welche den Bestand des Grund-
vermögens verringern, und zur neuen Be-
lastung der Gemeindeangehörigen ohne gesetz-
liche Verpflichtung (§ 56). Die freiwillige
Veräußerung von Grundstüchen und ihnen
gesetzlich gleichstehenden Gerechtigkeiten darf
der Regel nach nur im Wege des öffentlichen
Meistgebots auf Grund einer Taxe stattfinden,
im übrigen ist ihre Gültigkeit von denselben
Bedingungen abhängig wie in den östlichen
Provinzen, jedoch ist die Frist zwischen Be-
kanntmachung und Abhaltung des Verkaufs-
termins auf zwei Wochen verkürzt (6 57).— In
635
der Prov. Hannover hat nach der StO. vom
24. Juni 1858 der Magistrat über das Stadt-
vermögen ein Lagerbuch zu führen. Die Ver-
waltung dieses Vermögens, die nach den für
die einzelnen Städte erlassenen Ordnungen
erfolgt, soll auf seine Erhaltung, haushälte-
rische Benutzung und Verbesserung sowie auf
die bestimmungsgemäße Verwendung der Ein-
Rkünfte gerichtet sein, die Abtragung der Schul-
den nach einem regelmäßigen Plane erfolgen
(StO. §§ 115— 117). Die Staatsaufsicht darf
sich nicht weiter erstrechen, als dahin, daß das
Vermögen erhalten und begründete Beschwerden
beseitigt werden. Die Genehmigung des BezA.
ist erforderlich bei freiwilligen Beräußerungen
von Gerechtigkeiten und Grundstückhen und
bei Aufnahme von Geldanleihen, durch die der
Schuldenbestand vergrößert wird (6 119). — In
den Städten der Hohenzollernschen Lande
gelten hinsichtlich des G. dieselben Vorschriften
wie in den dortigen Landgemeinden (. u.).
II. Landgemeinden. In den sieben
östlichen Provinzen und in Schleswig-
Holstein beschließt nach der LEO. vom
3. Juli 1891 und vom 4. Juli 1892 die Ge-
meindeversammlung (Gemeindevertretung)über
die Berwaltung und Benutzung des G. (LG.
§ 113). Der Gemeindevorsteher hat diese Be-
schlüsse zur Ausführung zu bringen, nachdem
er sich hierüber mit den Schöffen beraten hat
(§ 88 Ziff. 3). Einer Genehmigung des Kr.
bedarf es zur Veräußerung von Grundstücken
oder ihnen gesetzlich gleichgestellter Gerechtig-
keiten, zu einseitigen Verzichtleistungen und
Schenkungen, zu Anleihen, durch welche die
Gemeinde mit einem Schuldenbestande belastet
oder der vorhandene vergrößert wird, und zur
neuen Belastung der Gemeindeangehörigen
ohne gesetzliche Verpflichtung (5 114). ie
Veräußerung von Grundstücken darf in der
Regel nur im Wege des Meistgebots statt-
finden. Zur Gültigkeit der Veräußerung. ge-
hört die Vorlegung eines beglaubigten Aus-
zuges aus der Grundsteuermutterrolle, eine
ortsübliche Bekanntmachung, die einmalige
Bekanntmachung durch das für die amtlichen
Bekanntmachungen des Landrats bestimmte
Blatt (Kreisblatt), eine Frist von vier Wochen
von der Bekanntmachung bis zum Verkaufs-
termin und die Abhaltung der Verkaufsver-
handlung durch den Gemeindevorsteher oder
einen Justizbeamten. Die Bekanntmachung
im Kreisblatt kann unterbleiben, wenn der
Grundsteuerreinertrag des Grundstücks 6 M.
nicht übersteigt. Sowohl in diesem Falle als
auch wenn der Kr A. den Vorteil der Gemeinde
für gewahrt erachtet, Kann ein Verkauf aus
freier Hand oder ein Tausch stattfinden. Das
Ergebnis des Verkaufs ist stets der Gemeinde-
versammlung (Gemeindevertretung) mitzuteilen,
deren Genehmigung es Jur Erteilung des
Zuschlags bedarf. Der Verkauf von Real-
berechtigungen ist von den gleichen Voraus-
setzungen abhängig, es bedarf aber hier stets
der Aufnahme einer Taxe. Für die Eintragung
im Grundbuch genügt zum Nachweise, daß den
erwähnten Vorschriften genügt ist, die Bestäti-
Lung des Vertrages durch den Kr A. G 115).
ie Verpachtung von Grundstücken und Ge-