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rechtigkeiten der Gemeinde muß im Wege des
öffentlichen Meistgebots geschehen. Doch kann
der KrA. Ausnahmen hiervon gestatten (8 116).
— In den Landgemeinden der Prov. West-
falen gelten nach der dortigen LGO. vom
19. März 1856, in denen der Rheinprovinz
nach der Gem . vom 23. Juli 1845 und der Prov.
Hessen-Aassau nach der LöE. vom 4. Aug.
1897 im wesentlichen dieselben Vorschriften wie
in den östlichen Provinzen. Jedoch sind fol-
gende Besonderheiten hervorzuheben. In West-
salen ist die Genehmigung des Krü. nicht
nur zur Veräußerung, sondern auch zu der
auf einem lästigen Titel beruhenden Erwer-
bung von Grundstüchken und ihnen gesetzlich
gleichgestellten Gerechtsamen erforderlich. Zur
Gültigkeit des Verkaufs von Grundstücken
ehört hier die Vorlegung eines beglaubigten
Auszuges aus dem Grundsteuerkataster an-
statt der Taxe, eine öffentlich auszuhängende
nkündigung, einmalige Bekanntmachung
durch das Amtsblatt der Regierung oder durch
ein im Kreise erscheinendes Blatt, eine Frist
von sechs Wochen von der Bekanntmachung
bis zum Verkaufstermine und ablitung des
Termins durch eine Justizperson (Amtsrichter
oder Notar), den Amtmann oder den Gemeinde-
vorsteher. Der Bekanntmachung bedarf es
nicht, wenn der Ratastralertrag des Grund-
stücks 6 Ml. nicht übersteigt. Bei Veräuße-
rung von Gebäuden, die nicht zur Gebäude-
steuer veranlagt sind und nicht als Zubehör
eines Guts veräußert werden sollen, ist eine
Taxe aufzunehmen (LEO. 8§8 51—54). In
der Rheinprovinz soll der Bürgermeister
über alle Bestandteile des G. ein Lagerbuch
doppelt führen, von welchem ein Exemplar
auf der Bürgermeisterei und das andere bei
dem Gemeindevorsteher aufbewahrt wird. Die
in dem Lagerbuche vorgekommenen Verände-
rungen sollen dem Gemeinderate jährlich bei
Gelegenheit der Rechnungsabnahme zur Ein-
sicht und Erklärung vorgelegt werden (GemO.
§ 94). Die freiwillige Veräußerung von Grund-
stücken und Realberechtigungen der Gemeinde
kann hier nur auf den Antrag des Gemeinde-
rats mit Genehmigung des Kr A. und der
Regel nach im Wege des öffentlichen MWeist-
gebots stattfinden. Zur Gültigkeit der Ver-
äußerung gehört hierbei die Vorlegung eines
beglaubigten Auszuges aus dem Grundsteuer-
hataster nebst Taxe, eine öffentlich auszuhängende
Ankündigung,einmalige Bekanntmachung durch
das Amtsblatt der Regierung oder durch die
etwa im Kreise erscheinenden öffentlichen Blät-
ter und durch öffentlichen Ausruf in der orts-
üblichen Weise, eine Frist von sechs Wochen
zwischen Bekanntmachung und Termin, end-
lich Abhaltung des Bietungstermins durch
eine Justizperson oder den Bürgermeister. Uber-
steigt der Katastralertrag des Grundstückhes
nicht 6 M. und die Taxe nicht 150 M., so be-
darf es nur der ortsüblichen Bekanntmachung.
Vor Erlaß der Bekanntmachung ist an den
Kr A. zu berichten, der sich in geeigneter Weise,
erforderlichenfalls durch Kkommissarische Ermitt-
lung, überzeugen muß, ob hinreichende Gründe
zu der vorgeschlagenen Maßregel vorhanden
sind. Ist durch das Meistgebot die Taxe nicht
Gemeindevermögen.
erreicht worden, so ist, wenn der Gemeinderat
dennoch bei nochmaliger Vernehmung die Ver-
äußerung beantragt, unter Einreichung der
Verhandlung an den KrA. zu berichten, der
über den Zuschlag entscheidet. In besonderen
Fällen kann der Kr A., ebenso wie in den öst-
lichen Provinzen, den Verkauf aus freier Hand
oder einen Tausch gestatten, wenn er sich über-
zeugt hat, daß der Vorteil der Gemeinde da-
durch gefördert wird (Gem O. 88 94, 95; 36.
§ 31). Die Genehmigung des KrA ist ferner
zur Aufnahme jeder Anleihe, zur Verwendung
von Kapitalien, zum Ankauf von Grund-
stüchken, zur Anstellung von Prozessen über
Berechtigungen der Gemeinde oder über die
Substanz des G. oder zu Vergleichen über
Gegenstände dieser Art (mit Ausnahme von
Prozessen gegen den Fiskus und zu Regreß-
klagen gegen Staatsbeamte), zu Schenkungen
und einseitigen Verzichtleistungen der Gemeinde
erforderlich. Die Genehmigung zu Anleihen
soll nur dann erteilt werden, wenn für einen
sicheren Zinsen= und Tilgungsfonds gesorgt ist.
Prolongationen von Anleihen und Avbwei-
chungen von dem genehmigten Tilgungsplane
bedürfen ebenfalls der Genehmigung des Kr .
(GemO. § 97). — In Hessen-Aassau gelten
hinsichtlich der Erhaltung des Grundstoch-
vermögens nach der L. vom 4. Aug. 1897
(§ 38) dieselben Vorschriften wie in den dorti-
gen Stadtgemeinden (s. o.). Zur Anstrengung
sedes Rechtsstreits bedarf es dort der Geneh-
migung des Kr A. (5 78). Die Erfordernisse
einer freiwilligen Veräußerung von Grund-
stüchken sind dieselben wie in den östlichen
Provinzen, jedoch bedarf es nur einer Frist
von mindestens zwei Wochen zwischen der Be-
kanntmachung des Bietungstermins und die-
sem Termine. Die Verkaufsverhandlung ist
durch den Bürgermeister oder einen Justiz-
beamten abzuhalten (§ 79). — In der Prov.
Hannover hat nach der LGO. vom 28. April
1859 die Gemeindeversammlung mitzuwirken
41) bei Veränderungen in dem Bestande
des G. und der Art seiner Benutzung, bei
Anleihen, Gemeindeprozessen und Vergleichen
in Gemeindeangelegenheiten. Verpachtungen
und Verkäufe dürfen unter der Hand nur in
Gemäßheit von Beschlüssen der Gemeindever-
sammlung vorgenommen werden. Diese Be-
schlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Be-
stätigung des Kr A. (6 42) erstens bei frei-
willigen Veräußerungen, durch welche der Be-
stand des G. verändert wird, und zweitens
bei Anleihen und Ubernahme bleibender Lasten.
Da in Hannover ursprünglich die Genossen-
schaft der Grundbesitzer die Landgemeinde ge-
bildet und die Gemeindelasten getragen hat
und erst infolge des Landesverfassungsgesetzes
vom 6. Aug. 1840 an die Stelle dieser Real-
gemeinde eine politische Gemeinde getreten,
sene aber eine neben der politischen Gemeinde
selbständig bestehende Genossenschaft (s. Real-
gemeinden) geworden ist, haben in der
GemO. vom 28. April 1859 auch die Bezie-
hungen der Gemeinde zu dem Genossenschafts-
eine Regelung gefunden. Hiernach
vermögen »
hat, wenn Streit darüber entsteht, ob eine
Sache G. oder Genossenschaftsvermögen ist,