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auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend
das Recht der Mitbenutzung der öffentlichen
Gemeindeanstalten (s. d.) und das Recht zur
Teilnahme an den A#tzungen und Erträgen
des Gemeindevermögens, die Festsetzung der
Wahlbezirke und der in jedem zu wählenden
Gemeindeverordneten, die Vorbereitung und
Ausführung der Gemeindebeschlüsse, die Ver-
mögensverwaltung der Gemeinde oder ihre
Beaufsichtigung, die Anweisung der Ein-
nahmen und Ausgaben, die Führung oder
Beaussichtigung des Rechnungs= und Kassen-
wesens, die Verteilung und Einziehung der
Gemeindeabgaben und Gemeindedienste, der
Entwurf des Voranschlags für den Gemeinde-
haushalt und die Vorprüfung der Gemeinde-
rechnung übertragen werden (§ 89). — In
seiner Stellung als Ortsobrigkeit ist der G.,
falls er nicht selbst Amtsvorsteher ist, dessen
Organ für die Polizeiverwaltung (in Posen
das des Polizeidistriktskommissarius). Ver-
möge dessen hat er das Recht und die Pflicht,
da, wo die Erhaltung der öffentlichen Ruhe,
Ordnung und Sicherheit ein sofortiges polizei-
liches Einschreiten notwendig macht, das dazu
Erforderliche vorläufig anzuordnen und aus-
führen zu lassen. Insbesondere hat er das Recht
und die Pflicht der vorläufigen Festnahme und
der Verwahrung einer Person, wenn die gesetz-
lichen Voraussetzungen zu diesen Maßregeln
vorliegen, ferner die Beaufsichtigung der unter
Polizeiaufsicht stehenden Personen, die Aus-
führung der ihm von dem Amtsvorsteher (in
Posen von dem Distriktskommissarius) auf-
gegebenen polizeilichen Maßregeln sowie die
Aufnahme der von jenem angeordneten Verhand-
lungen und die Entgegennahme der vorgeschrie-
benen polizeilichen An= und Abmeldungen neu
Anziehender und Abziehender (§§ 90, 91). Dem
G. liegt als Beamter des Polizei= und Sicher-
heitsdienstes auch die Entgegennahme von
Strafanzeigen und Strafanträgen, die Erfor-
schung strafbarer Handlungen und die Anzeige
von unnatürlichen Todesfällen nach Mlaßgabe
der St PO. ob. Er ist ferner Hilfsbeamter der
Staatsanwaltschaft (s. d.) und Vertreter des
Ortsarmenverbandes (s. d.). Sodann liegen ihm
ob die Vorarbeiten für die Veranlagung der
staatlichen Einkommen-, Ergänzungs-, Ge-
werbe-, Grund= und Gebäudesteuer, die Füh-
rung der Rekrutierungsstammrolle, eine Mit-
wirkung bei der Musterung und Aushebung
der Militärpflichtigen und bei der Kontrolle
der Wehrpflichtigen, die Verteilung der Quar-
tierleistungen und sonstigen Aaturalleistungen
für die bewaffnete Macht, die Unterverteilung
und Erhebung der Kreisabgaben, die Erhebung
der Betriebssteuer für den Kreis, die Aufstellung
der Urlisten für die Auswahl der Schöffen und
Geschworenen, die Aufstellung der Wählerlisten
für die Reichstagswahlen und die Wahlen zum
Abgeordnetenhaus, eine Mitwirkung auf dem
Gebiete der Kranken-, Unfall-, Invaliditäts= und
Altersversicherung, in gewerbepolizellichen An-
gelegenheiten, die Vertretung der Separations-
interessenten und die Aufnahme von Aottesta-
menten (l. Testamente). — Über die Führung
der Gutsvorstehergeschäfte durch den G. einer
benachbarten Gemeinde s. Gutsvorsteher.
Gemeindevorsteher in den Landgemeinden.
III. In der Prov. Westfalen wird der
G. nach der LGO. vom 19. März 1856 aus
der Zahl der stimmberechtigten Gemeinde-
glieder gewählt. Von dem Amt sind aber aus-
geschlossen die von der Staatsregierung ernann-
ten Mitglieder der Aufsichtsbehörde, Geistliche,
Lehrer an öffentlichen Schulen, die Mitglieder
des Richterstandes und die Beamten der Staats-
anwaltschaft, die Polizeibeamten, die zum stehen-
den Heer oder zur Landwehr gehörigen Personen,
sowie Personen, die das Gewerbe der Gastwirt-
schaft, Schankwirtschaft oder des Kleinhandels
mit Branntwein betreiben (LO. 8S8 38, 39).
Der G. hat nur auf Entschädigung für Dienst-
unkosten Anspruch, der vom KrA. nach Ver-
nehmung der Gemeindeversammlung festgesetzt
wird. Seinem Stellvertreter wird nur Er-
sottung barer Auslagen gewährt (Gemp.
40; 36. 8 32 Ziff. 4). Der G. hat unter
Aufsicht des Amtmannes (s. d.), der ihn hierbei
unterstützen soll, die Gemeindeangelegenheiten
zu verwalten und ist Organ des Amtmannes
für die Verwaltung der Ortspolizei (Kr O. für
Westfalen § 29). Er ist auch für alle sonstigen
Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des
Amtmannes gehören, dessen Organ und Hilfs-
behörde (LGO. 8 41). Sind für einzelne
Teile der Gemeinde Dorf= oder Bauerschafts-
vorsteher bestellt (s. Dorfvorsteher), so sind
sie Organe des G. und verpflichtet, seinen
Anordnungen Folge zu leisten und ihn nament-
lich in den örtlichen Geschäften ihres Bezirkes
zu unterstützen (6 42). Der Gemeindehaus-
haltsetat wird vom G. in Gemeinschaft mit
dem Amtmanne entworfen (§ 460), die Jahres-
rechnung von ihnen geprüft und der Gemeinde-
versammlung vorgelegt (§ 48). Ebenso erfolgt
die Verwaltung der Einkünfte der Gemeinde,
die Anweisung der Einnahmen und Ausgaben,
sowie die Uberwachung des Rechnungs= und
Kassenwesens durch den G. unter Mitwirkung
des Amtmannes (§ 49). Urkunden, durch welche
die Gemeinde verpflichtet werden soll (auch
Prozeßvollmachten), müssen von dem Amt-
manne und dem G. vollzogen werden (8 65).
Der G. ist endlich auch Mitglied der Amts-
versammlung. Als Ortsobrigkeit liegen den
G. in Westfalen dieselben Geschäfte ob wie
in den östlichen Provinzen (s. o. 10.
IV. In der Rheinprovinz ist nach der
Gem. vom 23. Juli 1845 nicht der G., sondern
der Bürgermeister (s. d.) derjenige Beamte,
dem die Vertretung der Gemeinde nach außen
und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten
obliegt. Der G. ist nur Organ des Bürger-
meisters für die Verwaltung der Angelegen-
heiten der Gemeinde, der Bürgermeisterei, so-
weit sie die Gemeinde betreffen, und der Orts-
polizei im Gemeindebezirk (Gem O. 88 76, 108;
KrO. f. d. Rheinprovinz 8 28). Das Etats-,
Kassen= und Rechnungswesen darf ihm vom Bür-
germeister nicht übertragen werdenlGem O. 8 78).
Gemeindevorstand im Sinne des 3G., des RK##.
und der sonstigen neueren Gesetzgebung ist hier
ebenfalls nicht der Vorsteher der Gemeinde,
sondern der Bürgermeister. Der Vorsteher hat
selbständig die Gemeinderolle (das Verzeichnis
der zur Ausübung des Stimmrechtes befähig-
ten Meistbeerbten) zu führen (5 41) und kann