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Ergebnis der ersten Wahl angebende Be—
kanntmachung vom Wahlvorstande (nicht vom
Gemeindevorstande; O. 46, 102) entweder
sofort oder spätestens innerhalb einer Woche
aufzufordern. Die Aufforderung muß unter
Beobachtung der für die erste Wahl vorge-
schriebenen Formen und Fristen erfolgen (vgl.
OVG. 45, 137). Die engere Wahl findet nach
denselben Vorschriften wie die erste statt. Der
Wahlvorstand Rann bei ihr aus anderen Per-
sonen bestehen als bei der ersten Wahl (OV .
46, 102). Tritt bei ihr Stimmengleichheit ein,
so entscheidet das durch die Hand des Wahl-
vorstehers zu ziehende Los. Wer in mehreren
Abteilungen oder Wahlbezirken zugleich ge-
wählt worden ist, hat zu erklären, welche
Wahl er annehmen will. In der angegebenen
Weise ist auch bei einer NReuwahl zu ver-
fahren, die zum Ersatz von Personen zu er-
folgen hat, deren Wahl deshalb ungültig ist,
weil mehr Aichtangesessene gewählt worden
sind, als gesetzlich zulässig ist (s. o. c). — Die
über die ahlhandlung aufzunehmenden
Protokolle sind von dem Wahlvorstande
zu unterzeichnen. Der Gemeindevorsteher
(Bürgermeister) hat die Protokolle aufzube-
wahren und das Ergebnis der Wahlen sofort
in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. —
Gegen die Gütigkeit der Wahlen (nicht auch
gegen die erfolgte Anordnung der engeren
Wahl oder andere Maßnahmen oder Ent-
scheidungen des Wahlvorstands) kann inner-
halb zwei Wochen nach der Bekanntmachung
des Wahlergebnisses bei dem Gemeindevor-
stande Einspruch erhoben werden. Berech-
tigt zur Einspruchserhebung sind alle Wahl-
berechtigten, nicht nur die zu der betreffenden
Wahlabteilung gehörenden (OV. 20, 88).
Uber den Einspruch entscheidet die Gemeinde-
vertretung, wo aber eine solche nicht besteht,
der Gemeindevorstand, durch Beschluß. Eine
solche Beschlußfassung über die Gültigkeit der
Wahlen hat auch ohne vorgängigen Einspruch
von Amts wegen zu erfolgen (L. 88 66, 67
bzw. 37). Die Prüfung der Gültigkeit der
Wahl ist nicht auf die Gründe beschränkt,
welche im Einspruch geltend gemacht worden
sind. Durch den die Ungültigkeit der Wahl
aussprechenden Beschluß darf nicht zugleich
eine andere Person für gültig gewählt erklärt
werden, sondern es muß dann stets eine Neu-
wahl erfolgen. Gegen den Beschluß findet
innerhalb zwei Wochen die Klage im Ver-
waltungsstreitverfahren statt, die auch dem
Gemeindevorstande zusteht, wenn der Beschluß
von der Gemeindevertretung gefaßt worden
ist. Sie hat keine aufschiebende Wirkung,
jedoch dürfen Neuwahlen für die durch den
Beschluß als ungültig erklärten Wahlen erst
stattfinden, wenn auf die Klage rechtskräftig
entschieden worden ist. Der Gewählte, dessen
Wahl von der Gemeindevertretung für gültig
erklärt worden ist, verliert sein Recht auf
Sitz und Stimme in der Gemeindevertretung
erst durch Eintritt der Rechtskraft eines die
Angültigeit der Wahl aussprechenden Urteils
(OVE. 31, 108). — Die Ungültigkeit einer
Wahl kann auf Formfehlern beruhen oder auf
unzulässigen Wahlbeeinflussungen oder auf dem
Gemeindewahlen in Landgemeinden.
Mangel der Wählbarkeit bei den Gewählten.
Formfehler können diese Wirkung nur dann
haben, wenn die Beobachtung der betreffenden
Form (wie die richtige Auslegung der Wähler-
listen, die Behanntmachung des Wahltermins,
die vorschriftsmäßige Besetzung des Wahlvor-
standes, die Bestimmung der zur engeren Wahl
zu stellenden Personen) für das Endergebnis
der Wahl wesentlich ist, dagegen nicht, wenn
sie nur die Gültigkeit einer so geringen An-
zahl von Stimmen berührt, daß auch bei
deren Wegfall das Wahlergebnis kein anderes
wird. Dies gilt insbesondere auch bei der
Zulassung von Unberechtigten zur Wahl,
während andererseits die Aichtzulassung von
Stimmberechtigten dann kheine Ungültigkeit
der Wahl zur Folge hat, wenn die Zurech-
nung ihrer Stimmen zu den Stimmen, die für
den bei der Wahl Unterlegenen abgegeben
worden sind, kein anderes Wahlergebnis her-
beigeführt haben würde. Unzulässige Wahl-
beeinflussungen ziehen, ebenso wie andere
Ordnungswidrigkeiten bei der Wahl, deren
Ungültigkeit nur dann nach sich, wenn das
Wahlergebnis infolge der Beeinflussungen nicht
mehr als der wirkliche, klar erkennbare Aus-
druch des freien Willens der Miehrheit der
Wähler erscheint. Sie bewirken die Ungül-
tigkeit der Wahl besonders dann, wenn er-
hellt, daß ein für das Zustandekommen des
Wahlergebnisses erheblicher Teil der Wähler
unter einem die freie Willensbestimmung be-
einträchtigenden Drucke gestanden hat, sei es,
daß er für den Gewählten gestimmt, sei es,
daß er infolge des Druckes sich der Wahl
enthalten hat. Dagegen sind sie ohne ent-
scheidende Bedeutung, wenn sie bei den be-
treffenden Wahlen gar nicht die beabsichtigte
Wirkung gehabt haben, oder wenn sie nach
Lage des Stimmverhältnisses ohne Einfluß
auf das Ergebnis der Wahl gewesen sind
(OV. 7, 99 und O##. vom 17. Febr. 1894
— Psil. 15, 605; vom 2d9. April 1896 —
Pr VBl. 17, 386). Die bloße Empfehlung eines
Wahlkandidaten durch den Gemeindevorsteher
ist als eine unzulässige Wahlbeeinflussung
nicht anzusehen (O. vom 15. Juli 1893 —
Pr VBl. 15, 72). — Die bei der regelmäßigen
Ergänzung neu gewählten Gemeindeverord-
neten treten an dem der Wahl folgenden
1. April ihr Amt an; die Auzsgeschiedenen
bleiben bis zur Einführung der neu gewählten
Mitglieder in Tätigkeit (und zwar jeder Aus-
scheidende bis zur Einführung des für ihn
neugewählten Mitglieds; O#. 16, 58). —
Die Gewählten werden von dem Gemeinde-
vorstande in die Bersammlung der Gemeinde-
vertretung eingeführt und durch Handschlag
verpflichtet (GO. 8 64 bzw. 8 35).
In der Prov. Westfalen (LGO. 8 28) er-
folgen die Wahlen der Gemeindeverordneten
unter Leitung des Amtmanns, der sich hierbei
durch den Gemeindevorsteher vertreten lassen
kann. Die regelmäßigen Ergänzungswahlen
finden alle zwei Jahre im November statt.
Doch hat eine spätere Vornahme der Wahlen
nicht notwendig ihre Ungültigkeit zur Folge
(OV. 22, 1). Alle Ergänzungs= und Ersatz=
wahlen werden von denselben Abteilungen