Gemeindewahlen in Landgemeinden.
vorgenommen, von denen die Ausgeschiedenen
gewählt waren. Ist die Zahl der zu wählen-
den Gemeindeverordneten nicht durch 3 teil-
bar, so ist, wenn nur einer übrigbleibt, dieser
von der zweiten Abteilung zu wählen. Bleiben
zwei übrig, so wählt die erste Abteilung den
einen und die dritte Abteilung den anderen.
Der Wahltermin ist vier Wochen vorher in
ortsüblicher Weise bekanntzumachen. Zugleich
ist ein Verzeichnis der Stimmberechtigten zur
Einsicht der Beteiligten auszulegen. Uber
Einsprüche gegen dieses Verzeichnis muß vor
der Wahl entschieden werden (ebenso wie in
den östlichen Provinzen). Die Wahlhandlung
wird dadurch, daß nachher eine solche Ab-
änderung des Verzeichnisses verfügt wird,
durch welche der Gewählte die absolute Stim-
menmehrheit verliert, nicht ungültig. Eine
nochmalige Auslegung der berichtigten Liste
findet nicht statt (OVG. 36, 118). — Bei der
Wahl hat jeder Wähler den Wahlvorsteher
mündlich und vernehmlich zu Protokoll zu
erklären, wem er seine Stimme geben will.
Er hat so viel Personen zu bezeichnen, als zu
wählen sind. Als gewählt ist derjenige zu
betrachten, der die absolute Stimmenmehrheit
für sich hat. Wo diese fehlt, sind von den-
jenigen Kandidaten, welche die meisten Stim-
men für sich haben, so viele auf die engere
Wahl zu bringen, als die doppelte Zahl der
noch zu Wählenden beträgt. Bei der zweiten
Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht
erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Das Ergebnis der Wahl ist sofort
bekanntzumachen. Durch ein Gemeindestatut
Können nähere oder abweichende Bestim-
mungen über das Wahlverfahren getroffen
werden. — Auf Beschwerden und Einsprüche,
betreffend das Gemeindewahlrecht, die Wähl-
barkeit, die Ausübung des Stimmrechts durch
einen Dritten, über die Richtigkeit der Wähler-
liste und über die Gültigkeit der Wahlen be-
schließt auch hier die Gemeindevertretung und,
wo eine solche nicht besteht, der Gemeindevor-
stand. Gegen die Beschlüsse findet innerhalb
zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreit-
verfahren statt, die, wenn der Beschluß von der
Gemeindeversammlung gefaßt ist, auch dem Ge-
meindevorsteher und außerdem hier auch dem
Amtmanne zusteht. Hinsichtlich ihrer Wirkung
gilt dasselbe, wie in den ersterwähnten Pro-
vinzen (3G. 8§§ 27, 28, 37), ebenso hinsichtlich
der Gründe für die Ungültigkeit der Wahlen.
3 der Rheinprovinz (Gem. 88 53—58;
Kr O. § 29; G. vom 15. Mai 1856 Art. 14) ist
der Wahltermin ebenfalls vier Wochen vor-
her in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
Die Wahlberechtigten müssen persönlich er-
scheinen. Die Ausgebliebenen sind an die Be-
schlüsse der Anwesenden gebunden und zur
Einsendung schriftlicher Abstimmungen nicht
befugt. Stimmenthaltung gilt dem Ausbleiben
gleich. Die Wahl erfolgt unter Leitung des
Bürgermeisters im Beistand zweier von der
ahlversammlung zu bestimmender Skruta-
toren. Der Bürgermeister kann sich durch den
Gemeindevorsteher vertreten lassen. Die Zu-
ziehung eines Protokollführers ist nicht un-
statthaft (OV#. 38, 20). Jeder Wähler muß
651
mündlich und laut zu Protokoll erklären,
wem er seine Stimme geben will. Er hat
so viele Personen zu bezeichnen, als zu wählen
sind. Als erwählt ist derjenige anzusehen, der
die absolute Stimmenmehrheit für sich hat.
Ergibt sich eine solche nicht, so sind von den-
jenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen
für sich haben, so viele auf die engere Wahl
zu bringen, als die doppelte Zahl der zu
ählenden beträgt. Wird auch hierbei nach
zweimaligen Versuchen Reine absolute Mehr-
heit erreicht, so entscheidet das Los. Diese
Stichwahl muß sich unmittelbar an die erste
Wahl anschließen (OV. 4, 134). Fallen die
meisten Stimmen in gleicher Zahl auf mehr
Kandidaten, so ist unter ihnen zunächst eine
Vorwahl zu veranstalten, bei welcher die
relative Mehrheit entscheidet. Ergibt die Vor-
wahl Rein Resultat, so entscheidet unter denen,
welche von ihr gleich viel Stimmen bekommen
haben, das Los darüber, welche Kandidaten
auf die engere Wahl zu bringen sind. Hin-
sichtlich der Einsprüche, ihrer Wirkung und
der weiteren Rechtsmittel gilt hier dasselbe
wie in Westfalen (s. o.), doch tritt an die Stelle
des Gemeindevorstehers hier überall der Bürger-
meister.
g) In der Prov. Hannover (LGO. 88 47,
53—55; MBek. vom 28. April 1859 88§ 23, 24)
werden die Mitglieder der dort Gemeindeaus-
schuß oder Gemeinderat genannten Gemeinde-
vertretung von den Stimmberechtigten ge-
wählt. Wählbar sind dielenigen Stimmberech-
tigten, welche die für das Stimmrecht Aicht-
ansässiger erforderlichen Eigenschaften besitzen
und zur Bekleidung öffentlicher Amter ge-
setzlich nicht unfähig sind (LGO. 8§ 25). ie
Wahl soll in der Regel nach Abteilungen ge-
schehen, für welche die in der Gemeinde be-
stehenden Stimmrechtsklassen als Anhalt dienen,
und zwar in der Weise, daß das Stimmver--
hältnis im Ausschusse dem in der Gemeinde
bestehenden tunlichst entspricht. Zu diesem
Zwecke muß die Zahl der zu wählenden Ge-
meindeausschußmitglieder auf die verschiedenen
Hauptklassen der Stimmberechtigten angemessen
verteilt werden. Auch kann die Gemeinde, wo
örtliche Verhältnisse es erfordern, in Wahl-
bezirke geteilt werden, von denen jeder für
sich eine angemessene Zahl der Ausschußmit-
glieder wählt. Als gewählt gilt derzjenige,
der die meisten Stimmen erhalten hat, wenn
diese auch nicht die Hälfte überschreiten (rela-
tive Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist die
Abstimmung zu wiederholen. Wird auch da-
durch Mehrheit nicht erlangt, so entscheidet
das Los. Die Abstimmung muß auch dann
wiederholt werden, wenn der, welcher die
meisten Stimmen hat, nicht ein Drittel aller
Stimmen in sich vereinigt. Bei der wieder-
holten Abstimmung entscheidet dann unbedingt
die relative Mehrheit oder das Los. — Hin-
sichtlich der Beschlußfassung über die Gültig-
keit der Wahlen und ihre Anfechtung gelten
dieselben Vorschriften wie in den anderen Pro-
vinzen (3G. 88 27, 28, 37).
III. Wahl der Gemeindebeamten.
a) In den sieben östlichen Provinzen
und in Schleswig-Holstein (LGO. 8§ 75