Gemeindewaisenrat.
durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende
Los. Die Wahlprotokolle sind zu unter-
zeichnen. Der Vorsitzende hat die Gewählten
von ihrer Wahl mit der Aufforderung in
Kenntnis zu setzen, sich über die Annahme
oder Ablehnung der Wahl innerhalb längstens
einer Woche zu erklären. Von demzjenigen,
der hierüber kheine Erklärung abgibt, wird
angenommen, daß er die Wahl ablehne (L #.
f. d. 5ö. Pr. und für Schleswig-Holstein §§ 80
bis 83; für Hessen-Nassau 8§ 51—54; für Hohen-
zollern §8§ 60—63).
b) In Westfalen (LGO. 8 38) erfolgt die
Wahl des Gemeindevorstehers und dessen
Stellvertreters durch die Gemeindeversamm-
lung (bzw. gemäß § 24 die Gemeindevertretung).
Vorschriften über das Wahlverfahren sind hier
in der LEO. nicht gegeben. Es müssen die
für die Wahl der Gemeindeverordneten be-
stehenden Vestimmungen. insbesondere auch
die über die engere Wahl (s. o. U), außerdem
aber auch die Vorschrift, wonach bei Stimmen-
gleichheit in der Gemeindeversammlung der
Vorsitzende den Ausschlag gibt (§ 31) analog
angewendet werden.
c) In der Rheinprovinz werden der Ge-
meindevorsteher und sein Stellvertreter (Bei-
stand) von dem Gemeinderate nach näherer
Vorschrift des der dortigen Kr O. beigefügten
Wahlreglements gewählt (G. vom 15. Wai
1856 Art. 20). Die Vorschriften dieses Regle-
ments stimmen fast wörtlich mit den für die
Wahl in den östlichen Provinzen bestehenden
(L. o. a) überein, nur Rkann die Zahl der Bei-
sitzer zwei bis vier betragen.
d) In der Prov. Hannover werden nicht
nur die dort allein als „Gemeindebeamte“ be-
zeichneten Gemeindevorsteher und Beigeord-
neten (LGEO. 8§ 22), sondern auch die von
der Gemeinde „Angestellten“ (Rechnungsführer,
Forstverwalter u. dgl.; LGO. 8§ 23) und die
„Gemeindediener“ (Boten, Feldhüter, Nacht-
wächter; LG# 24) von der Gemeindever-
sammlung gewählt. Bei den Wahlen der
„Gemeindebeamten" (LEO. 8 46) ist eine
Mehrheit erforderlich, welche die Hälfte der
abgegebenen Stimmen überschreitet. Ergibt
ich eine solche nicht, so ist die Wahl in der
fcrt zu wiederholen, daß nur die bei der vor-
hergehenden Abstimmung Benannten ferner
wählbar bleiben, und von diesen derzjenige
ausscheidet, auf welchen die geringste Stimmen-
zahl gefallen ist. Sind deren mehrere, so be-
stimmt das Los den Ausscheidenden. Ist auf
diese Weise keine absolute Mehrheit zu er-
reichen, so wählt der Landrat unter den beiden
zuletzt Gewählten. Für die Wahlen der „Ge-
meindediener“ und sonstigen „Angestellten“
gelten dieselben Vorschriften (GO. 47) wie
für die Wahlen der Mitglieder des Gemeinde-
ausschusses (s. o. 1).
e) Die Gültigkeit der Wahlen von Ge-
meindebeamten, die der Bestätigung durch
die Aufsichtsbehörde bedürfen, ist nicht, wie
die der Gemeindeverordneten, mittels Ein-
spruchs und Klage im Verwaltungsstreitver-
fahren anfechtbar. Vielmehr liegt die Prü-
lung in dieser Hinsicht der Aufsichtsbehörde
vor Erteilung der Bestätigung ob (O. 14,
653
184). — Uber die Wählbarkeit zu Gemeinde-
ämtern und die Verpflichtung zur Annahme
der Wahls. Gemeindelkommunalhämter,
über die Bestätigung der Gewählten durch die
Aufsichtsbehörde und die Erneuerung der Wahl
bei Versagung der Bestätigung s. Bestätigung
der Kommunalbeamten.
Gemeindewaisenrat. 1. Das Institut stammt
aus der preuß. Vormundschaftsordnung vom
5. Juli 1875 (GS. 431). Auch andere deutsche
Bundesstaaten hatten ähnliche Einrichtungen.
Aach dem BE. (88 1849—1851; vgl. auch
Vf., betr. die Ausgestaltung des Waisenrats-
amts, vom 4. März 1901 — MBil. 102) ist der
G., welcher Ausdruck die Behörde als solche
bezeichnet, während deren Mitglieder in Preu-
tgen Waisenräte heißen, dazu berufen, das
Vormundschaftsgericht insoweit, als es sich
um die persönlichen Verhältnisse des Mündels
handelt, in beschränktem Maße auch bei dessen
Vermögensangelegenheiten zu unterstützen.
Seine Organisation regelt die Landesgesetz-
gebung. Nach Art. 77 AG. z. B#GB. vom
20. Sept. 1899 (GS. 177) sind für jede GEe-
meinde oder für örtlich abzugrenzende Ge-
meindeteile ein oder mehrere Gemeindeglieder
als G. zu bestellen. Für benachbarte Ge—
meindebezirke können dieselben Personen be-
stellt werden. Das Amt eines Waisenrats ist
ein unentgeltliches Gemeindeamt, das nach
den Grundsätzen über solche Amter jeder
Bürger, dem nicht besondere Ablehnungs-
gründe zur Seite stehen, übernehmen und
mindestens drei Jahre verwalten muß. Durch
Beschluß der Gemeindebehörde können die
dem G. obliegenden Verrichtungen besonderen
Abteilungen oder schon bestehenden Organen
der Gemeindeverwaltung — z. B. Armen= und
Schuldeputationen — übertragen werden. Auf
selbständige Gutsbezirke finden diese Vor-
schriften mit der Maßgabe entsprechende An-
wendung, daß der Waisenrat von dem Guts-
vorsteher ernannt wird. Die weiteren Einzel-
heiten der Bestellung und Organisation des
G. sind zum Teil durch Verwaltungsvorschriften
geregelt, hauptsächlich durch die Erl. vom
3. Nov. und 9. Dez. 1875 (MBl. 269, 273)
und vom 5. Febr. 1876 (MBl. 10), welche, da
die Organisation der Behörde aus dem früheren
Rechte unverändert in das jetzige übernommen
worden ist, noch in Geltung sind. Danach
können namentlich die Art der Bestellung, die
Ablehnungsgründe, die Amtsdauer, die Ver-
bindung mit bereits bestehenden Gemeindever-
waltungsorganen für verwandte Gebiete, die
Uberwachung und die Disziplinarverhältnisse
durch Gemeindebeschluß oder Gemeindesatzung
näher geregelt werden. Mangels einer solchen
besonderen Regelung gelten die allgemeinen
Grundsätze für Gemeindeämter. Regelmäßig
erfolgt also die Bestellung in Stadtgemeinden
durch den Magistrat, nachdem die Stadtver-
ordneten darüber vernommen worden, in der
Rheinprovinz durch den Bürgermeister, in
Landgemeinden durch den Gemeindevorsteher
nach Einholung des Beschlusses der Gemeinde-
versammlung (Gemeindevertretung), in West-
falen durch den Landrat nach Anhörung der
Gemeindeversammlung, in selbständigen Guts-