658 Gemeinheitsteilungen u. Grundstüchszusammenlegungen in den landrechtl. Provinzen.
dem Zweche der Auseinandersetzung hinderlich
sind, also auch diejenigen, welche nicht selb-
ständig ablösbar sind, so kann bei den aus
einer Gem T. herrührenden Abfindungen ver-
mutet werden, daß sie von allen derartigen
Belastungen frei sind. Im übrigen tritt die
Entschädigung, die jeder Teilnehmer durch
die Auseinandersetzung erhält, rechtlich an die
Stelle der Grundstücke oder Berechti-
gungen; für die sie gewährt ist, sie ist deren
urrogat. Bei den im Grundbuch auf den
zum Auseinandersetzungsverfahren gezogenen
Grundstücken oder Berechtigungen eingetrage-
nen hypothekarischen Belastungen entstehen die-
serhalb keine Schwierigkheiten, wenn Landabfin-
dung gewährt wird; tritt aber Entschädigung
durch Kapital oder Rente ein, so muß Vor-
sorge getroffen werden, daß diese nicht den
Gläubigern und sonstigen dinglich Berechtigten
durch Auszahlung entzogen wird. Zu dem
Zwecke sind besondere eingehende Bestimmun-
gen über das sog. Verwendungsverfahren
gegeben (Gem TO. 8§§ 141 ff.; AblO. vom
7. Juni 1821 — GS. 77 — 5 38; G. vom
29. Juni 1835 — GS. 135; Abl?S. vom 2. März
1850 § 110; Ergänzungsgesetz vom 2. März 1850
Art. 15; ALR. I, 20 88 460 ff.; AG. z. GB0O.
Art. 20; EGBGB. Art. 118; AG. z. BGB. Art. 88;
V. vom 30. Juni 1834 — GS. 96 — 8 59).
Das Eigentum oder erbliche Autzungsrecht
an Abfindungsstücken geht schon vor der Be—
stätigung des über die Auseinandersetzung
aufzunehmenden Rezesses mit der Ausführung
des endgültig festgestellten Auseinandersetzungs-
planes auf die Besitznehmer über, und ebenso
kann schon vor der Rezeßbestätigung das
Grundbuch auf Grund eines von der General-
kommission auf Antrag auszustellenden „Plan-
überweisungsattestes“ berichtigt werden. Vor-
aussetzung für dieses ist aber, daß das Grund-
steuerkataster bereits fortgeschrieben ist; vor
diesem Zeitpunkte pflegen die Generalkom-
missionen durch Ausstellung von „Abfindungs-
bescheinigungen“ einen grundbuchmäßigen Ver-
kehr über die neuen Planstücke zu ermöglichen
(G. vom 26. Juni 1875 — EGS. 325).
6. Einführung neuer Gemeinheiten.
Aeue Gemeinheiten, deren Aufhebung die
Gem TO. und das Ergänzungsgesetz bezwecken,
können seit Erlaß dieser Gesetze nur noch
durch schriftlichen Vertrag errichtet, dann aber
auch nach den Regeln der Gem T. abgelöst
werden. Erwerb durch Verjährung ist also
ausgeschlossen. Durch G. vom 31. März 1841
(GS.75) sind aber für den vor Erlaß der
Gem TO. angefangenen Besitz erleichternde
Ubergangsbestimmungen getroffen. Wo es an
einer Eintragung im Grundbuch oder einem
sicheren Urkundenbeweis fehlt, ist hiernach der
Beweis für das Bestehen einer bestrittenen ablös-
baren Grundgerechtigkeit Kaum noch zu erbrin-
gen. Gemeinschaftliches Eigentum kann zwar
nach wie vor entstehen; das nach Erlaß der
Gem TO. entstandene kann aber nicht durch
die Auseinandersetzun Ssbehörde, sondern nur
nach den allgemeinen Regeln über die Teilung
gemeinschaftlichen Eigentums, also durch den
ordentlichen Richter, aufgelöst werden (Gem-
TO. 8§ 164, 165; Ergänzungsgesetz Art. 12).
7. Einschränkungbestehender Gemein-
heiten. Nach dem Landeskulturedikt vom
14. Sept. 1811 (GS. 300) § 10 sollten die
kulturschädlichen Gemeinheiten, soweit sie nicht
zum Besten der Landkultur mit einem Male
aufgehoben werden konnten, nach und nach
gelöst und hierfür zunächst in die gesetzlichen
Schranken gewiesen werden. Demgemäß gibt
die Gem TO. in den §§ 166—191 eingehende
Vorschriften über eine Festsetzung der Dienst-
barkeitsrechte auf ein bestimmtes Maß, sowie
über die Zulässigkeit der Einführung einer
Autzungsordnung, die Ausweisung eines „hut-
freien Drittels“ u. dgl. m. Diese Vorschriften
haben, nachdem im Laufe der Jahre der über-
wiegend größte Teil der Gemeinheiten beseitigt
ist, Kaum noch praktische Bedeutung.
Zusammenlegung. Die bloß ver-
mengte Lage der Grundstücke ohne gemein-
schaftliche Benutzung begründete keine Aus-
einandersetzung nach der Gem TO. Wenn nun
auch nach dieser eine Aufhebung einzelner ge-
meinschaftlicher Berechtigungen gegen Abfin-
dung in Kapital oder Rente stattfinden konnte,
so ergab sich doch bald die Verbindung einer
zwechmäßigen Grundstüchszusammenlegung mit
der Gem T. als Regel. Mit der höheren Ent-
wichlung der Landwirtschaft wurde die Zu-
sammenlegung sogar meistens Hauptzweck des
Verfahrens, und um dieses auch bei Grund-
stüchen zu ermöglichen, welche einer gemein-
schaftlichen Bemutzung nicht unterliegen, erging
das G. vom 2. April 1872 (GS. 329). Danach
findet die wirtschaftliche Zusammenlegung der
in vermengter Lage befindlichen Grundstücke
verschiedener Eigentümer einer Feldmark oder
— unter bestimmten Umständen — eines durch
natürliche Begrenzung oder besondere Bewirt-
schaftung als Feldabschnitt kenntlich werdenden
Teiles einer Feldmark auf den Antrag von
mehr als der Hälfte — nach Größe und Rein-
ertrag berechnet — der betroffenen Grund-
stüchseigentümer statt, wenn sie durch Beschluß
der Kreisversammlung nach Begutachtung durch
die Kreisvermittlungsbehörde mit Büchsicht
auf die davon zu erwartende erhebliche Ber-
besserung der Landeskultur für zulässig er-
klärt wird. Der „Umlegungsbezirk"“", inner-
halb dessen die wirtschaftliche Zusammenlegung
vorgenommen werden soll, ist vor der Beschluß-
fassung des Kreistages durch die Auseinander-
setzungsbehörde festzustellen. Jene Beschluß-
fassung unterbleibt, wenn alle beteiligten Grund-
besitzer des festgestellten Umlegungsbezirks mit
der Umlegung ausdrücklich — nicht etwa nur
auf Versäumnis hin — einverstanden sind.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des
Verfahrens ist also der Auseinandersetzungs-
behörde, trotzdem sie doch die sachverständige
und dazu eine unabhängige Behörde ist, ent-
zogen und in die Hand des Kreistags gelegt.
Bei der Zusammenlegung Rkommen im allge-
meinen dieselben Vorschriften wie bei den Gem T.
zur Anwendung, insbesondere müssen auch die
auf den zur Umlegung Rkommenden Grund-
stücken etwa haftenden Grundgerechtigkeiten
mit zur Aufhebung gebracht werden. Gebäude,
Hoflagen, Hausgärten, Kunstwiesen, Parkan-
lagen und solche Anlagen, deren Hauptbestim-