Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Gemeinheitsteilungen usw. in den nichtlandrechtl. Prov. mit Ausschl. d. Prov. Hannover. 659 
die Gewinnung von Obst, Hopfen oder 
die Gartenkultur ist, Weinberge, Seen, Teiche 
und andere Privatgewässer, solche Lehm-, 
Sand-, Kalk= und Mergelgruben, Kalk= und 
andere Steinbrüche, welche einer gemeinschaft- 
lichen Benutzung nicht unterliegen, ferner 
sonstige zur Gewinnung von Fossilien oder zu 
gewerblichen Anlagen dienende Grundstücke, 
imgleichen Grundstücke, auf welchen sich Mine- 
ralquellen befinden oder mit deren Besitz das 
Eigentum des Erbkux an einem Bergwerk 
ganz oder zum Teil verbunden ist, endlich 
Grundstücke, auf denen Denkmäler oder Fami- 
liengräber sich befinden, können nur mit Ein- 
willigung aller Beteiligten in die Zusammen- 
legung gezogen werden. Für die auszu- 
tauschenden Grundstücke muß Landabfindung 
gewährt werden, Rente oder Kapitalabfindung 
darf ohne Zustimmung der Beteiligten nur 
ausnahmsweise zur Auggleichung geringer 
Wertsunterschiede gewährt werden. Grund- 
stüche, welche nach einem ohne Vorbehalt be- 
stätigten Rezeß bereits einer Zusammenlegung 
unterzogen worden sind, Rönnen der Regel 
nach gegen den Widerspruch ihres Eigentümers 
nicht noch einmal einer Zusammenlegung unter- 
zogen werden. Wohl aber ist das der Fall, 
wenn nach Ausführung der Zusammenlegung 
durch die Anlage von Kanälen, Deichen, Eisen- 
bahnen, Chausseen, durch Verlegung oder 
Durchbrüche von Flüssen oder durch ähnliche 
Ereignisse eine erhebliche Störung der Plan- 
lage eingetreten ist, sowie ferner, wenn seit 
der Zusammenlegung 30 Jahre verflossen sind 
und mehr als 3/4 der Eigentümer — nach 
Fläche und Reinertrag berechnet — der um- 
zulegenden Fläche die erneuerte Zusammen- 
legung beantragen. Bei Umlegungen auf 
Grund der Gem TO. hat sich der Bezirk, inner- 
halb dessen die Grundstücke zusammengelegt 
werden, nach den Grenzen der auf ihnen 
lastenden Berechtigung zu richten, soweit nicht 
gemäß § 64 Gem TO. Grundstüchke, die dieser 
Gemeinheit nicht unterliegen, freiwillig von 
ihrem Eigentümer zur Umlegung angeboten 
werden. Da nun jene Grenzen sich häufig 
nicht mit denjenigen Grenzen deckhen, inner- 
halb welcher ein Umlegungsbedürfnis besteht, 
so ist in solchen Fällen zu überlegen, ob nicht 
die Anwendung des G. vom 2. April 1872 
vorzuziehen ist, das für die Bildung eines 
Umlegungsbezirks größere Freiheit gewährt. 
Freilich muß in diesem Falle die Hälfte der 
Beteiligten mit dem Antrage einverstanden 
sein, während bei Anwendung der Gem TO. 
das Einverständnis von 1/4 genügt, so daß 
also die Einleitung eines Verfahrens nach dem 
G. vom 2. April 1872 schwieriger ist. 
Gemeinheitsteilungen und Grundstüchs- 
zusammenlegungen in den nichtlandrecht- 
lichen Provinzen mit Ausschluß der Provinz 
Hannover. Wegen der Begriffe und des Gel- 
tungsgebietes der Gesetzgebung im allgemeinen 
ogl. Gemeinheitsteilung und Grund- 
stüchszusammenlegungen in den land- 
rechtlichen Provinzen. In den nichtland- 
rechtlichen Provinzen, mit Ausschluß von Han- 
nover, gilt eine Gesetzgebung, die der im 
Geltungsbereiche des MWr bestehenden zwar 
mun 
  
nachgebildet ist und daher mit ihr in den 
Hauptpunkten übereinstimmt, trotzdem aber 
sowohl von ihr als auch untereinander in 
mehrfacher Beziehung erheblich abweicht. Uber- 
einstimmend wird überall die Teilung der von 
mehreren Miteigentümern (Gesamteigentum, 
Genossenschaften, Realgemeinden) ungeteilt be- 
sessenen und gemeinsam genutzten Grundstücke 
von der Ablösung der auf fremdem Grund- 
eigentum lastenden Autzungsberechtigungen ge- 
schieden und betreffs der letzteren bestimmt, 
daß andere als die in den Gemeinheitstei- 
lungsgesetzen einzeln aufgeführten Dienstbar- 
keitsrechte nicht selbständig ablösbar sind, viel- 
mehr der Ablösung nur insoweit unterliegen, 
als sie auf Grundstücken haften, die einem 
Teilungs-, Ablösungs= oder Zusammenlegungs- 
verfahren unterworfen werden und der wirt- 
schaftlich zwechkmäßigen Benutzung eines solchen 
rundstücks hinderlich sind. Ebenso wird 
überall die wirtschaftliche Zusammenlegung 
von Grundstücken als selbständige Maßregel 
und nicht nur als eine Folge von Servitut- 
ablösungen behandelt. Im einzelnen gilt fol- 
gendes: 
A. Rheinprovinz (ausschließlich der 
landrechtlichen Kreise Rees, Essen, Duis-- 
burg, Ruhrort und Mülheim a. Mh.), 
Aeuvorpommern und Rügen. 1. GemT. 
und Servitutablösungen. Maßgebend # 
die Gem TO. vom 19. Alai 1851 (G. 371). 
Diese erging als besonderes Gesetz, weil es 
untunlich erschien, die in den alten Provinzen 
geltende Gem TO. vom 7. Juni 1821 ohne 
Veränderung in der Rheinprovinz einzuführen, 
einmal, weil das französische oder gemeine 
deutsche Recht mit dem preuß. ALR., welches 
jener Gem TO. in betreff der Bestimmungen 
über die Teilnehmungsrechte zugrunde liegt, 
vielfach unerträglich war, sodann, weil die 
Tendenz der alten Gem T., auf eine Zu- 
sammenlegung der in vermischter Lage befind- 
lichen, mit Dienstbarkeiten belasteten Grund- 
stücke hinzuwirken, den damaligen Ansichten 
der Rheinländer nicht entsprach. 
a) Gegenstand des Verfahrens. Tach 
den Vorschriften der Gem TO. vom 19. Mai 
1851 finden statt: die Ablösung der Dienst- 
barkeiten (Servituten) zur Weide, zur Wald- 
mast, zum Alitgenusse von Holz und zur Ent- 
nahme von Streu, zum Plaggen-, Heide= und 
Bültenhieb, zur Torfnutzung, zum Grasschnitt 
und zur Autzung von Schilf, Binsen oder 
Rohr auf Ländereien und Privatgewässern 
aller Art, zum Pflücken des Grases und des 
Unkrauts in den bestellten Feldern (zum 
„Krauten"), zum Nachrechen auf abgeernteten 
Feldern und zum Stoppelharken, zur Nutzung 
fremder Acker gegen Hergebung des Düngers 
zum Fruchtgewinn von einzelnen Stücken 
fremder Acher (zu Deputatbeeten), zum Harz-= 
scharren und zur Fischerei in stehenden oder 
fließenden Gewässern; die Teilung von 
Grundstücken, welche von mehreren Miit- 
eigentümern ungeteilt besessen und durch ge- 
meinsame Ausübung der Weide, Waldmast, 
Holz= oder Streunutzungen, Plaggen-, Heide- 
und Bültenhieb oder Torfnutzung benutzt wer- 
den, namentlich auch Marken, Erbenwaldun- 
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