Gemeinheitsteilungen usw. in den nichtlandrechtl. Prov. mit Ausschl. d. Prov. Hannover. 659
die Gewinnung von Obst, Hopfen oder
die Gartenkultur ist, Weinberge, Seen, Teiche
und andere Privatgewässer, solche Lehm-,
Sand-, Kalk= und Mergelgruben, Kalk= und
andere Steinbrüche, welche einer gemeinschaft-
lichen Benutzung nicht unterliegen, ferner
sonstige zur Gewinnung von Fossilien oder zu
gewerblichen Anlagen dienende Grundstücke,
imgleichen Grundstücke, auf welchen sich Mine-
ralquellen befinden oder mit deren Besitz das
Eigentum des Erbkux an einem Bergwerk
ganz oder zum Teil verbunden ist, endlich
Grundstücke, auf denen Denkmäler oder Fami-
liengräber sich befinden, können nur mit Ein-
willigung aller Beteiligten in die Zusammen-
legung gezogen werden. Für die auszu-
tauschenden Grundstücke muß Landabfindung
gewährt werden, Rente oder Kapitalabfindung
darf ohne Zustimmung der Beteiligten nur
ausnahmsweise zur Auggleichung geringer
Wertsunterschiede gewährt werden. Grund-
stüche, welche nach einem ohne Vorbehalt be-
stätigten Rezeß bereits einer Zusammenlegung
unterzogen worden sind, Rönnen der Regel
nach gegen den Widerspruch ihres Eigentümers
nicht noch einmal einer Zusammenlegung unter-
zogen werden. Wohl aber ist das der Fall,
wenn nach Ausführung der Zusammenlegung
durch die Anlage von Kanälen, Deichen, Eisen-
bahnen, Chausseen, durch Verlegung oder
Durchbrüche von Flüssen oder durch ähnliche
Ereignisse eine erhebliche Störung der Plan-
lage eingetreten ist, sowie ferner, wenn seit
der Zusammenlegung 30 Jahre verflossen sind
und mehr als 3/4 der Eigentümer — nach
Fläche und Reinertrag berechnet — der um-
zulegenden Fläche die erneuerte Zusammen-
legung beantragen. Bei Umlegungen auf
Grund der Gem TO. hat sich der Bezirk, inner-
halb dessen die Grundstücke zusammengelegt
werden, nach den Grenzen der auf ihnen
lastenden Berechtigung zu richten, soweit nicht
gemäß § 64 Gem TO. Grundstüchke, die dieser
Gemeinheit nicht unterliegen, freiwillig von
ihrem Eigentümer zur Umlegung angeboten
werden. Da nun jene Grenzen sich häufig
nicht mit denjenigen Grenzen deckhen, inner-
halb welcher ein Umlegungsbedürfnis besteht,
so ist in solchen Fällen zu überlegen, ob nicht
die Anwendung des G. vom 2. April 1872
vorzuziehen ist, das für die Bildung eines
Umlegungsbezirks größere Freiheit gewährt.
Freilich muß in diesem Falle die Hälfte der
Beteiligten mit dem Antrage einverstanden
sein, während bei Anwendung der Gem TO.
das Einverständnis von 1/4 genügt, so daß
also die Einleitung eines Verfahrens nach dem
G. vom 2. April 1872 schwieriger ist.
Gemeinheitsteilungen und Grundstüchs-
zusammenlegungen in den nichtlandrecht-
lichen Provinzen mit Ausschluß der Provinz
Hannover. Wegen der Begriffe und des Gel-
tungsgebietes der Gesetzgebung im allgemeinen
ogl. Gemeinheitsteilung und Grund-
stüchszusammenlegungen in den land-
rechtlichen Provinzen. In den nichtland-
rechtlichen Provinzen, mit Ausschluß von Han-
nover, gilt eine Gesetzgebung, die der im
Geltungsbereiche des MWr bestehenden zwar
mun
nachgebildet ist und daher mit ihr in den
Hauptpunkten übereinstimmt, trotzdem aber
sowohl von ihr als auch untereinander in
mehrfacher Beziehung erheblich abweicht. Uber-
einstimmend wird überall die Teilung der von
mehreren Miteigentümern (Gesamteigentum,
Genossenschaften, Realgemeinden) ungeteilt be-
sessenen und gemeinsam genutzten Grundstücke
von der Ablösung der auf fremdem Grund-
eigentum lastenden Autzungsberechtigungen ge-
schieden und betreffs der letzteren bestimmt,
daß andere als die in den Gemeinheitstei-
lungsgesetzen einzeln aufgeführten Dienstbar-
keitsrechte nicht selbständig ablösbar sind, viel-
mehr der Ablösung nur insoweit unterliegen,
als sie auf Grundstücken haften, die einem
Teilungs-, Ablösungs= oder Zusammenlegungs-
verfahren unterworfen werden und der wirt-
schaftlich zwechkmäßigen Benutzung eines solchen
rundstücks hinderlich sind. Ebenso wird
überall die wirtschaftliche Zusammenlegung
von Grundstücken als selbständige Maßregel
und nicht nur als eine Folge von Servitut-
ablösungen behandelt. Im einzelnen gilt fol-
gendes:
A. Rheinprovinz (ausschließlich der
landrechtlichen Kreise Rees, Essen, Duis--
burg, Ruhrort und Mülheim a. Mh.),
Aeuvorpommern und Rügen. 1. GemT.
und Servitutablösungen. Maßgebend #
die Gem TO. vom 19. Alai 1851 (G. 371).
Diese erging als besonderes Gesetz, weil es
untunlich erschien, die in den alten Provinzen
geltende Gem TO. vom 7. Juni 1821 ohne
Veränderung in der Rheinprovinz einzuführen,
einmal, weil das französische oder gemeine
deutsche Recht mit dem preuß. ALR., welches
jener Gem TO. in betreff der Bestimmungen
über die Teilnehmungsrechte zugrunde liegt,
vielfach unerträglich war, sodann, weil die
Tendenz der alten Gem T., auf eine Zu-
sammenlegung der in vermischter Lage befind-
lichen, mit Dienstbarkeiten belasteten Grund-
stücke hinzuwirken, den damaligen Ansichten
der Rheinländer nicht entsprach.
a) Gegenstand des Verfahrens. Tach
den Vorschriften der Gem TO. vom 19. Mai
1851 finden statt: die Ablösung der Dienst-
barkeiten (Servituten) zur Weide, zur Wald-
mast, zum Alitgenusse von Holz und zur Ent-
nahme von Streu, zum Plaggen-, Heide= und
Bültenhieb, zur Torfnutzung, zum Grasschnitt
und zur Autzung von Schilf, Binsen oder
Rohr auf Ländereien und Privatgewässern
aller Art, zum Pflücken des Grases und des
Unkrauts in den bestellten Feldern (zum
„Krauten"), zum Nachrechen auf abgeernteten
Feldern und zum Stoppelharken, zur Nutzung
fremder Acker gegen Hergebung des Düngers
zum Fruchtgewinn von einzelnen Stücken
fremder Acher (zu Deputatbeeten), zum Harz-=
scharren und zur Fischerei in stehenden oder
fließenden Gewässern; die Teilung von
Grundstücken, welche von mehreren Miit-
eigentümern ungeteilt besessen und durch ge-
meinsame Ausübung der Weide, Waldmast,
Holz= oder Streunutzungen, Plaggen-, Heide-
und Bültenhieb oder Torfnutzung benutzt wer-
den, namentlich auch Marken, Erbenwaldun-
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