Amtshandlungen.
88 vom 1. Mai 1889/20. Mai 1898 —
GBl. 1898, 810 — 88 98ff.; G. vom 4. Dez.
1899 — Nl. 691 — 88§ 18ff.; G. vom
12. Mai 1901 — W#l. 139 — 88 62, 68).
D. In den Angelegenheiten der frei-
willigen erichtsbarkeit sind die
A. vorbehaltlich der besonderen in Ansehung
der Landesherren und der Mitglieder der
landesherrlichen Familien sowie gewisser
Fürstenhäuser und der Häupter und Mitglieder
der früher reichsständischen Familien geltenden
Bestimmungen und der ausnahmsweise be-
ründeten Zuständigkeit eines Gerichts höherer
rdnung zuständig namentlich: 1. für die dem
Vormundschaftsgerichte nach Reichsrecht ob-
liegenden Verrichtungen (F##. 8§ 35) und die
ihm durch Landesgesetz (z. B. AG. z. BGB.
Art. 2 § 5 Abs. 2, § 6, Art. 47 ff.; G., betr.
das Anerbenrecht bei Renten= und Ansiedlungs-
gütern, vom 8. Juni 1896 — G. 124 — 88§ 15
bs. 6, 28 Abs. 4, 30 Abs. 6 u. 7, 31; Hinter-
legungsordnung vom 14. März 1879 — GS.
249 in der Fassung des AG. z. BGB. Art. 84
N. IX, X u. XX — 88 47a, 48, 52, 70 ff., 87 f.)
übertragenen Angelegenheiten, also außer den
eigentlichen Vormundschaftssachen insbesondere
für eine Mitwirkung bei der elterlichen Gewalt,
die Volljährigkeitserklärung und die Anord-
nung der Fürsorgeerziehung; 2. für die dem Nach-
laßgerichte nach Reichsrecht obliegenden (F###.
§ 72) und durch Landesgesetz (. B. AG. z. BEB.
Trt.46—58, 61, 60) übertragenen Verrichtungen;
3. für die Führung des Grundbuchs und die
sonstigen dem Grundbuchamt obliegenden Ver-
richtungen (AG. z. GB0. Art. 1) sowie für
die Führung der Höferolle in der Prov. Han-
nover und im Kreise Herzogtum Lauenburg
und der Landgüterrollen, soweit solche bestehen,
des Handelsregisters (F##. § 125 Abs. 1), des
Genossenschaftsregisters (Genossenschaftsgesetz
vom 1. Mai#1889/20. Mai 1898 — REnBl. 1898,
810 — § 10 Abs. 2) und verschiedener weiterer
Register, wie des Muster- und des Börsen-
registers, des Vereinsregisters und des Güter—
rechtsregisters (BGB. §§ 55, 1558 Abs. 1);
4 für die Vollziehung, Beurkundung und
estätigung von Handlungen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, wozu außer der Aufnahme
von Urhunden der freiwilligen Gerichtsbarkeit
über BRechtsgeschäfte und sonstige Tatsachen
(5. B. Wechselproteste) die Vornahme freiwilliger
Versteigerungen (Pr?G#. Art. 31 Abs. 3, 33,
38 Abs. 3, 66 ff.), die Bestätigung des Ver-
trags, durch den jemand an Kindes Statt a##
genommen wird, die Entgegennahme von Er-
klärungen über den Austritt aus der Kirche
dder einer Synagogengemeinde (G. vom 14. Mai
173 — GS. 207 — 8§ 1, 8; G. vom 28. Juli
5 76 — GS. 353 — 8P8§ 1, 2) usw. gehören;
* für die nach dem G. über die Beurkun-
scns des Personenstandes und die Ehe-
liehung vom 6. Febr. 1875 (REBl. 23) dem
(icht erster Instanzobliegenden Verrichtungen
G. 8 69); 6. für die amtliche Verwah-
(Anng letztwilliger Verfügungen
benbe z. BGSB. Art. 81 § 1) und für die
ü üuusige Verwahrung von Geld, Wert-
orP eren und Kostbarkeiten (Hinterlegungs-
nung vom 14. März 1879 — GS. 249 —
57
§§ 70 ff.). E. Das Ersuchen um Rechtshilfe ist
an das A. zu richten, in dessen Bezirke die Amts-
hanolung vorgenommen werden soll (GV0S.
158). Die Verpflichtung, Rechtshilfe zu leisten,
besteht namentlich gegenüber allen deutschen
ordentlichen Gerichten (GVG. 8 157; FGG.
§ 2); gegenüber den deutschen besonderen Ge-
richten in den Angelegenheiten der streitigen
Gerichtsbarkeit (Bundesgesetz vom 21. Juni
1869 — BEGnl. 305 — S§ 1, 20), insbesondere den
Gewerbe= und Kaufmannsgerichten (Gew.
in der Fassung vom 29. Sept. 1901 — RGBl.
353 — 8 61; #fmu. vom 6. Juli 1904 —
RGBl. 266 — §F 16; gegenüber den zur Aus-
übung der Militärstrafgerichtsbarkeit berufenen
Stellen (Militärstrafprozeßordnung § 160 Abf.3;
E. dazu 8 12) und gegenüber den preuß.
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerich-
ten nach Mafgaue des § 38 der V. vom 2. Jan.
1849 (GS. 1), der §§ 36, 29, 28 der drei W.
vom 26. Juni 1867 (GS. 1073, 1085, 1094),
des § 77 Abs. 1 LVE., des § 43 Abs. 3 des
Eink St G. vom 24. Juni 1891 (GS. 175), des
§ 31 Abs. 4 Pr Stemp G. vom 31. Juli 1895,
des § 39 Abs. 1 der V., betr. das Reichsver-
sicherungsamt, vom 19. Okt. 1900, des 8 18
Abs. 1 der V., betr. die Schiedsgerichte für
Arbeiterversicherung, vom 22. Nov. 1900, des
§ 26 der B., betr. das kais. Aufsichtsamt für
Privatversicherung, vom 23. Dez. 1901 usw.
F. Endlich haben die A. oder die Amtsrichter
noch eine Zuständigkeit in Angelegenheiten,
für welche besondere Gerichte zugelassen sind,
in Angelegenheiten der Justizverwaltung und
in Disziplinarsachen (s. auch Verwaltungs-
strafverfahren ).
IV. In Berlin bestehen zurzeit zwei A.:
Berlin! für die Stadt Berlin mit einem Amts-
gerichtspräsidenten (G. vom 10. April 1892 —
GS. 77; Allg Bf. vom 25. Juni 1892 —
JM1l. 209) und Berlin IIfür die nähere Um-
gebung von Berlin ohne jede Besonderheit.
i 1. Juni 1906 tritt eine neue Gerichts-
organisation für Berlin und Umgebung in
Kraft (G. vom 16. Sept. 1899 — GS. 391;
V. vom 7. Aov. 1904 — GS. 281), aus wel-
cher hervorgehoben sei, daß den vorhandenen.
beiden Landgerichten ein Landgericht III hin-
zutritt, während für Berlin und Umgebung
6 neue Amtsgerichtsbezirke eingerichtet und mit
den bisherigen 17 auf die drei Landgerichte
(Landgericht 1 für den Amtzgerichtsbezirk
Berlin-Mitte) verteilt werden.
V. Wegen der Justizaufsicht, der Gerichts-
tage und der Schöffengerichte sowie der sog.
detachierten Straftammern und Kammern für
Handelssachen s. diese Artinel. Wegen der
Verpflichtungen der A. bei der Erbschaftssteuer-
erhebung s. § 31 Erb t G., und bei der Erhe-
bung der Stempelabgaben s. Stempelsteuer
IIh. Vgl. auch Auflassungen und Erb-
schaftssteuer.
Amtshandlungen (Bestrafung der
Widersetzlichkeit gegen). Der Staat
ist verpflichtet, den Beamten in den Stand zu
setzen, die ihm kraft seines Amtes obliegenden
Pflichten ohne Nachteil für seine Person ausüben
zu können. Deshalb gewährt er ihm den Schutz,
den er zur Sicherung der Unverletzlichkeit bedarf.