Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Gemeinheitsteilungen und Grundstückszusammenlegungen in der Provinz Hannover. 
lösung von Weiderechten angegebenen Grund— 
sätze wiederholt. Für die Abstellung von Be— 
rechtigungen zum Torfstich und zum Fruchtbau, 
welcher mittels Brennkultur (sog. Hackenschlag) 
oder auf andere Weise erfolgt, wird eine vor- 
herige Außerung der Bezirksregierung über 
die landespolizeiliche Zulässigkeit der Ab- 
stellung verlangt und mangels anderweiter 
Vereinbarung nur Landentschädigung für zu- 
lässig erklärt. Berechtigungen, die den vor- 
genannten G. vom 8. Aov. 1856, 8. Juni 1873 
und 13. April 1885 unterliegen, können nur 
noch durch gerichtlichen und notariellen Ver- 
trag neu errichtet werden; eine etwa bereits 
begonnene Ersitzung ist jedoch durch den Er- 
laß dieser Gesetze nicht unterbrochen. Betreffs 
der auf Forsten haftenden Berechtigungen und 
der Teilung gemeinschaftlicher Forsten ist unter 
Aufhebung aller entgegenstehenden Bestim- 
mungen das G. vom 13. Juni 1873 (GS. 357) 
ergangen. Danach (8§ 1) findet statt: a) die 
Abstellung bzw. Fixation der auf bestan- 
denen und unbestandenen Forstgrundstüchen 
haftenden Berechtigungen zur Weide, zur Mast 
und zum Laubstreifeln, zum Bezuge oder Mit- 
genuß von Holz, Holzkohlen, Torf, Zzum Plag- 
gen-, Heide-, Rasen-, Bültenhieb und Bülten- 
stich, zum Grasschnitt (zur Gräserei) und zur 
Autzung von Schilf, Binsen und Bohr, zur 
Laub-, Nadel- oder sonstigen Pflanzenstreu; 
b) die Teilung von bestandenen und un- 
bestandenen Forsten, welche von mehreren Ge- 
samteigentümern, von Genossenschaften oder 
von Realgemeinden ungeteilt besessen werden. 
Zu dem Antrage auf Teilung (§ 1 Ziff. 1) ist 
jeder Interessent, unbeschadet der Fortdauer 
der Gemeinschaft für die übrigen und mit der 
Alaßgabe berechtigt, daß eine Minderheit das 
Ausscheiden nicht verlangen kann, wenn durch 
ihre Abfindung die Benutzung des gemein- 
schaftlich verbleibenden Grundstücks gestört 
oder erschwert werden würde. Zu dem An- 
trage auf Abstellung einer Berechtigung (§ 1 
Ziff. D ist der Regel nach sowohl der Berech- 
tigte als der Eigentümer der verpflichteten 
Forst befugt. Andere als die im § 1 des G. 
genannten Berechtigungen sind nicht selbständig, 
sondern nur gelegentlich einer andern Aus- 
einandersetzung ablösbar Die Bestimmung 
der Entschädigung und des Entschädigungs- 
mittels bleibt dem freien Ubereinkommen der 
Parteien überlassen, in Ermangelung eines 
solchen wird von der Auseinandersetzungs- 
behörde eine angemessene Abfindung an Grund- 
stüchen, fester Geldrente oder Kapital bestimmt, 
und zwar für Berechtigungen zur Mast in 
fester Geldrente, für Berechtigungen von Ge- 
meinden und Genossenschaften zum Bezuge von 
Holz oder Holzkohlen möglichst in bestandenen 
Teilen der belasteten Forst, in allen andern 
Fällen jedoch der Regel nach in zur Be- 
nutzung als Acker, Wiese oder in anderer als 
sorstlichen Kulturart geeignetem Grund und 
oden. Nur wenn Landabfindung zweck- 
mäßig überhaupt nicht erfolgen oder wenn 
nicht aus der belasteten Forst Landabfindung 
gegeben werden kann, welche bei ihrer Be- 
nutzung in anderer als forstlicher Kulturart 
nachhaltig einen höhern Ertrag als bei der 
  
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Benutzung zur Holzzucht zu gewähren vermag, 
auch anderes für den Berechtigten wirtschaft- 
lich geeignetes Land von dem Forsteigentümer 
nicht angeboten wird, soll die Abfindung in 
fester Geldrente gegeben und angenommen 
werden. Betreffs der Waldteilungen s. Ge- 
meinschaftliche Holzungen. 
. Zusammenlegungen (Verkoppe- 
lungen). Für diese gelten noch die Hann G. 
vom 30. Juni 1842 (HannE#S. Abt. I S. 131), 
vom 22. Aug. 1847 (a. a. O. Abt. I S. 295), 
vom 15. Juli 1848 (a. a. O. Abt. I S. 201), 
vom 12. Okt. 1853 (a. a. O. Abt. I S. 369) 
und vom 8. Nov. 1856 (a. a. O. Abt. I S. 433). 
Danach bedarf es zur Einleitung des Ver- 
Roppelungsverfahrens des Antrags von der 
Hälfte der Beteiligten nach Fläche und Grund- 
steuerkapital berechnet; sie braucht aber nicht 
für die ganze Feldmark, kann vielmehr schon für 
eine zusammenhängende Fläche von 25 Morgen 
(Teilverkoppelung) beantragt werden, wofern 
nur die darin gelegenen Grundstücke rüchsicht- 
lich ihrer Benutzung, namentlich der Bestellung 
oder Aberntung, der Fruchtfolge oder Weide- 
nutzung, der Abwässerung ufw. voneinander 
abhängig sind und wofern zugleich die Grund- 
fläche gegen außen durch hervortretende Grenzen 
(Fahrwege, Bäche, Forsten, Gemeinheiten usw.) 
abgeschlossen ist. Wegen des Antrags auf 
Untersuchung der landwirtschaftlichen Nützlich- 
keit s. unter Auseinandersetzungsbehör- 
den. Forsten, Torfmoore, Gehöfte und Gärten 
bleiben von der Verkoppelung ausgeschlossen, 
sofern nicht der Eigentümer auf Antrag der 
Teilnehmer darin einwilligt, daß sie zugezogen 
werden. Der Regel nach ist jedem Teilnehmer 
Ersatz durch Grund und Boden zu leisten; 
kann er aber nach den besondern Verhältnissen 
ohne großen Nachteil für die ganze Einteilung 
nicht völlig durch Grund und Boden gewährt 
werden, so ist er durch Kapitalzahlung zu er- 
gänzen. Eine solche Ergänzung soll jedoch 
wider den Willen des Abzufindenden nie mehr 
als 3% des Wertes seiner ganzen Abfindung 
betragen. Besitzer von weniger als 2 Morgen 
zusammenzulegender Grundstücke sollen diese 
entweder behalten oder durch solche Grund- 
stüche abgefunden werden, deren Instandsetzung 
keine Aufwendungen erfordert. Im übrigen 
geschieht die örtliche Bestimmung des Ersatzes, 
soweit nicht eine Vereinbarung zu erreichen 
ist, durch die Auseinandersetzungsbehörde in 
möglichst zusammenhängender und wirtschaft- 
licher Lage. Neben der Zusammenlegung der 
Grundstüchke sind zugleich alle Einrichtungen 
und gemeinschaftlichen Anstalten der Feld- 
mark, alle Wege, Triften, Wasserzüge, Brücken, 
Befriedigungen usw. zwechmäßig zu ordnen, 
auch ist über ihre hünftige Unterhaltung das 
Erforderliche festzustellen. Der zum Ersatz an- 
gewiesene Grundbesitz tritt in Ermangelung 
anderer Vereinbarung in dieselben Rechtsver- 
hältnisse, in welchen der abgetretene gestanden 
hat. Wegen der Rechte Dritter sind ein- 
gehende Bestimmungen getroffen. Das Eigen- 
tum an den neuen Abfindungen geht in der 
Regel mit ihrer auf Grund der von der Aus- 
einandersetzungsbehörde bestätigten Teilungs- 
urkunde (Rezeß) vorzunehmenden Uberweisung
	        
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