Gemeinheitsteilungen und Grundstückszusammenlegungen in der Provinz Hannover.
lösung von Weiderechten angegebenen Grund—
sätze wiederholt. Für die Abstellung von Be—
rechtigungen zum Torfstich und zum Fruchtbau,
welcher mittels Brennkultur (sog. Hackenschlag)
oder auf andere Weise erfolgt, wird eine vor-
herige Außerung der Bezirksregierung über
die landespolizeiliche Zulässigkeit der Ab-
stellung verlangt und mangels anderweiter
Vereinbarung nur Landentschädigung für zu-
lässig erklärt. Berechtigungen, die den vor-
genannten G. vom 8. Aov. 1856, 8. Juni 1873
und 13. April 1885 unterliegen, können nur
noch durch gerichtlichen und notariellen Ver-
trag neu errichtet werden; eine etwa bereits
begonnene Ersitzung ist jedoch durch den Er-
laß dieser Gesetze nicht unterbrochen. Betreffs
der auf Forsten haftenden Berechtigungen und
der Teilung gemeinschaftlicher Forsten ist unter
Aufhebung aller entgegenstehenden Bestim-
mungen das G. vom 13. Juni 1873 (GS. 357)
ergangen. Danach (8§ 1) findet statt: a) die
Abstellung bzw. Fixation der auf bestan-
denen und unbestandenen Forstgrundstüchen
haftenden Berechtigungen zur Weide, zur Mast
und zum Laubstreifeln, zum Bezuge oder Mit-
genuß von Holz, Holzkohlen, Torf, Zzum Plag-
gen-, Heide-, Rasen-, Bültenhieb und Bülten-
stich, zum Grasschnitt (zur Gräserei) und zur
Autzung von Schilf, Binsen und Bohr, zur
Laub-, Nadel- oder sonstigen Pflanzenstreu;
b) die Teilung von bestandenen und un-
bestandenen Forsten, welche von mehreren Ge-
samteigentümern, von Genossenschaften oder
von Realgemeinden ungeteilt besessen werden.
Zu dem Antrage auf Teilung (§ 1 Ziff. 1) ist
jeder Interessent, unbeschadet der Fortdauer
der Gemeinschaft für die übrigen und mit der
Alaßgabe berechtigt, daß eine Minderheit das
Ausscheiden nicht verlangen kann, wenn durch
ihre Abfindung die Benutzung des gemein-
schaftlich verbleibenden Grundstücks gestört
oder erschwert werden würde. Zu dem An-
trage auf Abstellung einer Berechtigung (§ 1
Ziff. D ist der Regel nach sowohl der Berech-
tigte als der Eigentümer der verpflichteten
Forst befugt. Andere als die im § 1 des G.
genannten Berechtigungen sind nicht selbständig,
sondern nur gelegentlich einer andern Aus-
einandersetzung ablösbar Die Bestimmung
der Entschädigung und des Entschädigungs-
mittels bleibt dem freien Ubereinkommen der
Parteien überlassen, in Ermangelung eines
solchen wird von der Auseinandersetzungs-
behörde eine angemessene Abfindung an Grund-
stüchen, fester Geldrente oder Kapital bestimmt,
und zwar für Berechtigungen zur Mast in
fester Geldrente, für Berechtigungen von Ge-
meinden und Genossenschaften zum Bezuge von
Holz oder Holzkohlen möglichst in bestandenen
Teilen der belasteten Forst, in allen andern
Fällen jedoch der Regel nach in zur Be-
nutzung als Acker, Wiese oder in anderer als
sorstlichen Kulturart geeignetem Grund und
oden. Nur wenn Landabfindung zweck-
mäßig überhaupt nicht erfolgen oder wenn
nicht aus der belasteten Forst Landabfindung
gegeben werden kann, welche bei ihrer Be-
nutzung in anderer als forstlicher Kulturart
nachhaltig einen höhern Ertrag als bei der
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Benutzung zur Holzzucht zu gewähren vermag,
auch anderes für den Berechtigten wirtschaft-
lich geeignetes Land von dem Forsteigentümer
nicht angeboten wird, soll die Abfindung in
fester Geldrente gegeben und angenommen
werden. Betreffs der Waldteilungen s. Ge-
meinschaftliche Holzungen.
. Zusammenlegungen (Verkoppe-
lungen). Für diese gelten noch die Hann G.
vom 30. Juni 1842 (HannE#S. Abt. I S. 131),
vom 22. Aug. 1847 (a. a. O. Abt. I S. 295),
vom 15. Juli 1848 (a. a. O. Abt. I S. 201),
vom 12. Okt. 1853 (a. a. O. Abt. I S. 369)
und vom 8. Nov. 1856 (a. a. O. Abt. I S. 433).
Danach bedarf es zur Einleitung des Ver-
Roppelungsverfahrens des Antrags von der
Hälfte der Beteiligten nach Fläche und Grund-
steuerkapital berechnet; sie braucht aber nicht
für die ganze Feldmark, kann vielmehr schon für
eine zusammenhängende Fläche von 25 Morgen
(Teilverkoppelung) beantragt werden, wofern
nur die darin gelegenen Grundstücke rüchsicht-
lich ihrer Benutzung, namentlich der Bestellung
oder Aberntung, der Fruchtfolge oder Weide-
nutzung, der Abwässerung ufw. voneinander
abhängig sind und wofern zugleich die Grund-
fläche gegen außen durch hervortretende Grenzen
(Fahrwege, Bäche, Forsten, Gemeinheiten usw.)
abgeschlossen ist. Wegen des Antrags auf
Untersuchung der landwirtschaftlichen Nützlich-
keit s. unter Auseinandersetzungsbehör-
den. Forsten, Torfmoore, Gehöfte und Gärten
bleiben von der Verkoppelung ausgeschlossen,
sofern nicht der Eigentümer auf Antrag der
Teilnehmer darin einwilligt, daß sie zugezogen
werden. Der Regel nach ist jedem Teilnehmer
Ersatz durch Grund und Boden zu leisten;
kann er aber nach den besondern Verhältnissen
ohne großen Nachteil für die ganze Einteilung
nicht völlig durch Grund und Boden gewährt
werden, so ist er durch Kapitalzahlung zu er-
gänzen. Eine solche Ergänzung soll jedoch
wider den Willen des Abzufindenden nie mehr
als 3% des Wertes seiner ganzen Abfindung
betragen. Besitzer von weniger als 2 Morgen
zusammenzulegender Grundstücke sollen diese
entweder behalten oder durch solche Grund-
stüche abgefunden werden, deren Instandsetzung
keine Aufwendungen erfordert. Im übrigen
geschieht die örtliche Bestimmung des Ersatzes,
soweit nicht eine Vereinbarung zu erreichen
ist, durch die Auseinandersetzungsbehörde in
möglichst zusammenhängender und wirtschaft-
licher Lage. Neben der Zusammenlegung der
Grundstüchke sind zugleich alle Einrichtungen
und gemeinschaftlichen Anstalten der Feld-
mark, alle Wege, Triften, Wasserzüge, Brücken,
Befriedigungen usw. zwechmäßig zu ordnen,
auch ist über ihre hünftige Unterhaltung das
Erforderliche festzustellen. Der zum Ersatz an-
gewiesene Grundbesitz tritt in Ermangelung
anderer Vereinbarung in dieselben Rechtsver-
hältnisse, in welchen der abgetretene gestanden
hat. Wegen der Rechte Dritter sind ein-
gehende Bestimmungen getroffen. Das Eigen-
tum an den neuen Abfindungen geht in der
Regel mit ihrer auf Grund der von der Aus-
einandersetzungsbehörde bestätigten Teilungs-
urkunde (Rezeß) vorzunehmenden Uberweisung