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über; wo eine frühere Uberweisung stattfindet
(ogl. Verfassungsgesetz vom 30. Juni 1842 —
Hann GS. Abt. I S. 145 — § 117) Kommt das
G. vom 26. Juni 1875 (s. Gem T. in d. land-
rechtl. Provinzen Akz) zur Anwendung.
Gemeinschaftliche Angelegenheiten. Bei
den meisten Gem T. und wirtschaftlichen Zu-
sammenlegungen von Grundstücken (Separa-
tionen, Verkopplungen, Konsolidationen), ebenso
bei vielen der durch die Generalkommission
vermittelten Rentengutsbegründungen werden
gemeinschaftliche Anlagen als Wege, Triften,
Gräben, Trankstätten, Lehm-, Sand-, Kalk-
und Mergelgruben, Kalk= oder andere Stein-
brüche u. dgl. m. ausgewiesen. Der dazu er-
forderliche Grund und Boden wird, soweit
das etwa bereits vorhandene gemeinschaftliche
Eigentum der Verfahrensteilnehmer nicht aus-
reicht, von diesen aufgebracht. Diese sind daher
zunächst auch die Eigentümer der gemeinschaft-
lichen Anlagen, und zwar Aliteigentümer nach
Alaßgabe des Wertes ihrer zum Verfahren
gezogenen Grundstücke, weil sie nach diesem
MAaßstabe beigetragen haben. Vielfach begeben
sie sich aber dieses Aliteigentums, und zwar
dadurch, daß sie die Anlagen einem Dritten,
insbesondere der politischen Gemeinde — die
dann regelmäßig die Unterhaltung über-
nimmt — übertragen. Wo eine solche Uber-
eignung bewirkt ist (aber auch nur da), ist die
Gemeinde selbstverständlich zur Verfügung
über jene Anlagen legitimiert; wo sie aber
nicht stattgefunden hat, können nur die sämt-
lichen Miteigentümer gemeinschaftlich Ver-
fügungen treffen. Während des Schwebens
eines Auseinandersetzungsverfahrens führt letz-
teres zu keinen Schwierigkeiten, weil die Aus-
einandersetzungsbehörde stets von Amts wegen
für Zuziehung sämtlicher Teilnehmer und Be-
schaffung ihrer Legitimation zu sorgen hat
und ohnehin immer eine legitimierte Vertretung
der Teilnehmer-Gesamtheit — in der Gestalt
von sog. Deputierten, Syndiken usw. — zur
Hand haben muß. Ist aber mit der Beendi-
gung des Verfahrens die Zuständigkeit der
Generalkommission erloschen, so greifen nur noch
die Bestimmungen des allgemeinen Rechtes ein,
wonach zu jeder Verfügung über die g. A. die
sämtlichen Miteigentümer zugezogen werden
müssen. Da nun der Kreis dieser Miteigen-
tümer, als welche die jedesmaligen Eigentümer
der beim Verfahren beteiligt gewesenen Grund-
stüche anzusehen sind, einem ständigen Wechsel
unterliegt, so ist sowohl die Feststellung, wer
H##zeit verfügungsberechtigt ist, als auch die
eschaffung einer einheitlichen und überein-
stimmenden, meist der urkundlichen Form be-
dürfenden Erklärung von allen Teilnehmern
mit außerordentlich und namentlich bei startem
Güterwechsel kaum zu überwindenden Schwie-
rigkeiten verbunden. Hier greift das für den
anzen Staat erlassene G. vom 2. April 1887
GS. 105) ein. Es sieht vor, daß für g. A.
der oben bezeichneten Art die Vertretung der
Gesamtheit der Beteiligten Dritten gegenüber
sowie die Verwaltung auch nach beendigtem
Auseinandersetzungsverfahren von der Aus-
einandersetzungsbehörde geregelt werden Rhann.
Eine solche Regelung soll aber nur auf An-
Gemeinschaftliche Angelegenheiten — Gemeinschaftliche Gerichte.
trag, zu dem sowohl eine Behörde als auch
seder Private berechtigt ist, wofern nur ein
berechtigtes Interesse vorliegt, erfolgen und
unterbleiben, wenn die Vertretung oder Ver-
waltung anderweitig geregelt ist oder die Zu-
ziehung der einzelnen Beteiligten selbst oder
ihrer Vertreter ohne unverhältnismäßigen
Zeit= oder Kostenaufwand erfolgen kann (8§ 1).
Hervorzuheben ist hierbei, daß in manchen alten
Rezessen zwar Bestimmungen über die Ver-
tretung und Verwaltung der gemeinschaftlichen
Anlagen getroffen, aber nicht mehr rechtsgültig
sind. Wird ein Antrag auf Regelung der
Vertretung oder Verwaltung gestellt, so ist
er öffentlich bekannt zu machen, etwaige Ein-
sprüche sind zu erörtern (8 3). Stellen sie sich
als unberechtigt heraus, so ist die Vertretung
und Verwaltung der Regel nach dem Ge-
meindevorstande, ausnahmsweise auch einer
Einzelperson (§§ 3, 9), und zwar durch einen
Beschluß zu übertragen, der den bestellten Ver-
treter oder Berwalter, die Besitzer der beteiligten
Grundstücke nach Mlaßgabe des Rezesses so-
wie die g. A., auf welche die Vertretung oder
die Verwaltung sich erstrecken soll, an zugeben
hat (§ 7). Hierdurch gewinnt die Gesamtheit
der Teilnehmer eine Selbständigkeit, als ob
sie eine juristische Person wäre, sie kann als
solche Klagen und verklagt werden, im Grund-
buch als Eigentümerin eingetragen werden
u. dgl. m. (§ 2 Abs. 2). Der bestellte Vertreter
ist auch befugt — aber nur unter ausdrüchlicher,
durch besonderen Beschluß auszusprechender Ge-
nehmigung der Auseinandersetzungsbehörde —
über die Substanz des gemeinschaftlichen Ver-
mögens zu verfügen, ohne hierbei an die Mit-
wirkung der einzelnen Beteiligten gebunden
u sein (§ 4) — s. auch OV. 21, 116 u. 23, 68.
ber die Verwertung einer etwa aufkommenden
Geldentschädigung hat die Auseinandersetzungs-
behörde zu bestimmen (§ 5). Insoweit dem
Gemeindevorstande die Vertretung übertragen
ist, untersteht er in dieser Beziehung der Kommu-
nalaufsichtsbehörde; insoweit ihm die Ver-
waltung übertragen ist, finden die Borschriften,
welche für Gemeindeangelegenheiten bezüglich
der Verwaltung, der Aufsicht des Staates und
der den Mitgliedern zustehenden Rechtsmittel
gelten, sinngemäße Anwendung. Haunptsächlich
hat der Verwalter für die Ausführung der
zur ordnungsmäßigen Unterhaltung der ge-
meinschaftlichen Anlagen erforderlichen Arbeiten
durch die Verpflichteten zu sorgen. Ist dieserhalb
im Auseinandersetzungsverfahren ein Beitrags-
verhältnis der aufzuwendenden Kosten nicht
festgesetzt, so liegt die Unterhaltung den Be-
teiligten nach Verhältnis ihrer Teilnahmerechte
ob; soweit aber letztere aus dem Rezesse nicht
klar hervorgehen, haben die Beteiligten nach
Verhältnis des Grundsteuerreinertrages ihrer
beteiligt gewesenen Grundstücke beizutragen
60). Gegen die Beschlüsse der Auseinander-
setzungsbehörde findet nur die Beschwerde an
das Ober-Landeskulturgericht statt (§ 10).
Gemeinschaftliche Gerichte. Auf der Grund-
lage des G., betr. eine Zusatzbestimmung zu
den Art. 86, 87 Vll., vom 19. Febr. 1879
(GS. 18) hat Preußen mit einer Reihe von
Bundesstaaten Staatsverträge abgeschlossen,