Contents: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

755 
NRathes berührenden Gegenständen, vorzüg- 
lich in Streitigkeiten über die Gewerbs-Ge- 
rechtigkeiten, woben die Obrigkeit interessirt 
seyn kann, sich mit dem Verwaltungsrathe 
benehme. 
III. Oberaussichr. 
##. 19. Das Reche der landesherrlichen 
obersten Aufsicht wird bey dem Verwaltungs= 
rathe durch einen eigenen Stadtkommis- 
sär ausgeübt. 
5. 20. Dieser mit einem reprdsenrativen 
Karakter versehene Regterungsbeamte hat den 
Rang und die Uniform eines Landesdirektions- 
rathes, welcher Handesstelle er in seiner Ge- 
schaftesphäre unmittelbar untergeordnet ist. 
IV. Personal-Stand des Verwal- 
kungerathes. 
K. zr. Der Verwaltungsrath soll bestehen 
aus zwey Bürgermeistern, welche die Direk- 
toren des Verwaltungsrathes sind, und alle 
drey Monate in der Direktion abwechseln; 
sieben Seadträthen, unter welche die Respi- 
nienz über die einzelnen Zweige der Admint- 
stracton verhältnißmäßig zu vertheilen ist. 
Diesen wollen Wir, bis die rückständigen 
aͤltern Arbeiten erlediget, und die neuen Ge- 
schaͤfts sormen mehr in Gang gebracht seyn 
werden, dermal aus der Zahl der Pensieni- 
Ken noch drey supernumeräre Räthe beygeben. 
§. 22. Das unminelbar subalterne Per- 
sonal des Verwaltungsrathes bestehe aus 
rinem Snradrkassier, einem Regtstraror und 
Acrchivar, zwey Aktuaren, drey Kepisten, 
einem Nachdiener, und zwey Kanzleybothen. 
K3z. 37#1 den besondern bürgerlichen Po- 
157 
lizey-Anstalten bleiben dem Verwaltungs- 
rathe als provisorisch bedienster beygegeben: 
a. Bey der Webergewerbs-Skontro-Buch- 
haltung: zwey Buchhalter, zwen Adjunkten. 
b. Bey der Webergeschau: der Weber- 
haus-Verwalter, die zwey Weberhaus= Bey- 
sitzer, die sseben Rohgeschaumeister, die zwey 
Weber-Kellermeister, die zwey Bußmeister, 
der Webergeschaudiener. 
c. Bey der Mehgeschau: vier allgemeine 
Geschaumeister, ein Schweingeschaumeister. 
d. Bey der Brodgeschau: fünf Brodwäger. 
e. Bey der Fischgeschau: ein Fischwger, 
ein Fischmarkr-Knecht. · 
f. Bey der Marktgeschau: zwey Markt- 
aufseher, vier Markt-Knechte. 
g. Vier und zwanzig Thurnwaͤchter. 
h. Ein Wasenmeister. 
i. Ein Flurschüg. 
Diesee von bit. 3. bis i. genannte Perso- 
nal steher zunächst unter der Polizey-Direk- 
tion, mit welcher ssch der Verwaltungerath 
über die zweckmäßige Zessirung oder Beschrän- 
kung dieser provisorischen Aemter auf geeig- 
nete Art zu benehmen har, damit hierüber 
gemeinschaftliche Vorschläge an die Landes- 
stelle gebracht werden können. 
4. Der Stadr: Kommisskhr, die zwen 
Bürgermeister und wenigst drey Stadträthe 
mussen in Zukunst die akademischen Studien 
auf einer Landes Universirät vollendet, und 
die vorgeschriebenen Prüsungen zurückgeleg 
haben. Auch diesenigen Räthe, welche nicht 
rechtskundig sind, mussen ihre Kennemisse im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.