672
wenn die Kosten 1000 M. nicht übersteigen;
er steigt bis auf 100 M., wenn die Kosten
mehr als 75000 M. und nicht mehr als
100000 M. betragen, und weiter um je 50 M.
für je 50000 Ml. Kosten. G. zu Veränderungen
im Betriebe erfordern die Hälfte, Bewilli-
gungen von Fristverlängerungen und Fristun-
en ein Viertel der normalen Sätze, c) zur
nlegung von Damnpfkesseln (s. d.), d) für
Unternehmer von Versicherungsanstalten mit
20 M., wenn ihr Geschäftsgebiet nicht über
den Umfang einer Provinz hinausgeht, sonst
mit 100 M. Befreit sind G., wenn das Ge-
schäftsgebiet nicht über den Umfang eines
Kreises hinausgeht, sowie wenn es sich um
auf Gegenseitigkeit gegründete Anstalten han-
delt, welche die Erzielung von Gewinn nicht
bezwechen, e) zum Gewerbebetriebe der Aus-
wanderungsunternehmer und #agenten mit
100 M., 1) zum Betriebe eines Eisenbahn-
unternehmens mit 100 Ml., g) zum Betriebe
eines Dampfschiffs= oder Kleinbahnunterneh-
mens nach Alaßgabe der Gewerbesteuerklasse,
in die der Betrieb gehört, mit 3—100 M. So-
fern es sich um Veränderungen im Betriebe
oder um Fristverlängerungen und Fristungen
handelt, ermäßigt sich der Stempel wie vor-
stehend zu a und b. Sind die Fristverlänge-
rungen und Fristungen durch höhere Gewalt
verursacht, so ist ihre Bewilligung stempelfrei,
n) zum Betriebe von Gewerben, die dem
öffentlichen Personen= und Güterverkehr inner-
halb der Orte durch Transportmittel aller
Art (Wagen, Gondeln, Sänften, Pferden usw.)
dienen (§ 37 a. a. O.) nach Maßgabe der Be-
deutung des Gewerbes mit 3—20 Al. und,
sofern der Unternehmer keine Gewerbesteuer
zahlt, mit 0,50 M., endlich Erlaubnisscheine
zur Bestellung von Agenten im Inlande seitens
ausländischer Unternehmer von Versicherungs-
anstalten mit 100 M. In anderen Tarif-
stellen sind noch für stempelpflichtig erklärt
G. von Lustbarkeiten (TSt. 39), G. der Ver-
längerung der Polizeistunde auf die Dauer
von mehr als zwei Wochen (Töt. 51) und G.
ur Anderung von Familiennamen (Töt. 42)
1I die betreffenden Artikell. Stempelfrei
sind G. in Bausachen (TöSt. 10b), Konsense
zur Ubernahme einer Vormundschaft seitens
eines Beamten oder einer Militärperson (Töt.
15) und Heiratsgenehmigungen für Beamte
und Militärpersonen (TöSt. 28). Insoweit be-
hördliche G. im Tarif nicht erwähnt sind,
kommt die Erhebung des Ausfertigungsstem-
pels in Frage, sofern eine gezeichnete Ur-
schrift der G. bei den Aten zurüchbehalten
wird (s. Ausfertigungen).
Generaldirektor (der direkten, der in-
direkten Steuern) s. Finanzministe-
rium: G. des Thüring. Zoll= und Steuerver-
eins s. Steuerbeamte und -behörden der
indirekten Steuerverwaltung lII.
Generalkommissionen s. Ausein ander-
setzungsbehörden I, 1.
Generalkonferenzen (Generalzollkon-
ferenzen) sind die Zusammenkünfte der Be-
vollmächtigten der Vereinsmitglieder aus der
Zeit des deutschen Zollvereins (. d.), auf denen
die gemeinschaftlichen Angelegenheiten beraten
Generaldirektor — Generallotteriedirektion.
wurden. Zur Beschlußfassung war Einstim-
migkeit erforderlich. Im ganzen haben fünf-
zehn G., die erste 1836, die letzte 1863 statt-
gefunden. Einige wenige Beschlüsse der G.
sind noch von praktischer Bedeutung. G. der
deutschen Eisenbahnen s. Eisenbahn-
tarife.
Generallotteriedirektion ist die zur Leitung
der preuß. Lotterieverwaltung in Berlin be-
stellte Behörde. Seit 1. April 1906 besitzt sie
eine besondere Geschäftsstelle in Darmstadt,
deren Obliegenheiten durch eine von dem Vor-
gesetzten der G. (s. u.) erlassene Geschäftsanwei-
sung geregelt sind und sich zurzeit auf die meisten
Geschäfte der G. für die der preuß. Lotterie-
verwaltung angeschlossenen anderen Bundes-
staaten westlich der Elbe — abgesehen von
Geldverkehr, Ziehung usw. — erstrecken. Die
G. ist nach § 6 des Lotterieedists vom 28. Mai
1810 (GS. 12) an die Stelle der Generallotterie-
administration und der Lotteriedirektion ge-
treten und ressortiert vom FM. Die G. hat
die Stellung einer höheren Provinzialbehörde.
Die Geschäftsstelle in Darmstadt bildet nur einen
detachierten Bestandteil der G. Chef der G. ist
der „Vorgesetzte der Kgl. G.“, dem ein Justitiar
zur Seite steht, welcher ihn auch in Behinderungs-
fällen vertritt. Beide Amter werden neben-
amtlich, der Regel nach von vortragenden
Räten des FM., das des Vorgesetzten gegen
pensionssähige Besoldung und daher auf Grund
kigl. Ernennung, das des Justitiars gegen
fixierte Remuneration auf Grund widerruflicher
Ernennung durch den FMl. verwaltet. Die Mit-
glieder der G. sind die — zurzeit drei —
Lotteriedirektoren, welche den Stellenrang der
4. Rangklasse der höheren Beamten haben;
einer von ihnen leitet unter Oberaussicht und
-leitung des Vorgesetzten die Geschäftsstelle in
Darmstadt, in welcher Eigenschaft er, soweit
der Vorgesetzte eine andere Vertretung an-
ordnet, von einem durch letzteren bestimmten
Beamten vertreten wird. Mit Rücksicht darauf,
daß der Chef diese Funktion nur im Aeben-
amt versieht, werden die Verfügungen der G.
von ihm der Regel nach — eine Ausnahme
machen z. B. Rundverfügungen an die Lotterie-
einnehmer — nur im Konzept gezeichnet, während
die Reinschriften nur mit der Unterschrift der
Direktoren ergehen. Die Bestallungen der
Einnehmer ergehen unter der Firma der G.
mit einem Bestätigungsvermerk des Vorge z—
ten; Berichte an den FM. und Schreiben an
Zentral= und höhere Provinzialbehörden wer-
den nicht von der G., sondern von dem Vor-
gesetzten abgelassen. Keine Anordnung darf
gegen den Willen des letztern erlassen werden;
soweit zu einer Verfügung der Geschäftsstelle
in Darmstadt die vorgängige Genehmigung
des Vorgesetzten nach ihrer Geschäftsanweisung
nicht einzuholen war oder nicht eingeholt
werden konnte, kann der Vorgesetzte jederzeit
ihre Anderung oder Zurüchziehung anordnen.
Hinsichtlich der Anstellung der Beamten usw.
hat der Vorgesetzte dieselben Befugnisse und
Obliegenheiten wie die Chefs anderer Pro-
vinzialbehörden. Das Bureau der G. besteht aus
der Buchhalterei (unter einem Buchhaltereivor=
steher) und dem Korrespondenzbureau; doch füh-