Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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wenn die Kosten 1000 M. nicht übersteigen; 
er steigt bis auf 100 M., wenn die Kosten 
mehr als 75000 M. und nicht mehr als 
100000 M. betragen, und weiter um je 50 M. 
für je 50000 Ml. Kosten. G. zu Veränderungen 
im Betriebe erfordern die Hälfte, Bewilli- 
gungen von Fristverlängerungen und Fristun- 
en ein Viertel der normalen Sätze, c) zur 
nlegung von Damnpfkesseln (s. d.), d) für 
Unternehmer von Versicherungsanstalten mit 
20 M., wenn ihr Geschäftsgebiet nicht über 
den Umfang einer Provinz hinausgeht, sonst 
mit 100 M. Befreit sind G., wenn das Ge- 
schäftsgebiet nicht über den Umfang eines 
Kreises hinausgeht, sowie wenn es sich um 
auf Gegenseitigkeit gegründete Anstalten han- 
delt, welche die Erzielung von Gewinn nicht 
bezwechen, e) zum Gewerbebetriebe der Aus- 
wanderungsunternehmer und #agenten mit 
100 M., 1) zum Betriebe eines Eisenbahn- 
unternehmens mit 100 Ml., g) zum Betriebe 
eines Dampfschiffs= oder Kleinbahnunterneh- 
mens nach Alaßgabe der Gewerbesteuerklasse, 
in die der Betrieb gehört, mit 3—100 M. So- 
fern es sich um Veränderungen im Betriebe 
oder um Fristverlängerungen und Fristungen 
handelt, ermäßigt sich der Stempel wie vor- 
stehend zu a und b. Sind die Fristverlänge- 
rungen und Fristungen durch höhere Gewalt 
verursacht, so ist ihre Bewilligung stempelfrei, 
n) zum Betriebe von Gewerben, die dem 
öffentlichen Personen= und Güterverkehr inner- 
halb der Orte durch Transportmittel aller 
Art (Wagen, Gondeln, Sänften, Pferden usw.) 
dienen (§ 37 a. a. O.) nach Maßgabe der Be- 
deutung des Gewerbes mit 3—20 Al. und, 
sofern der Unternehmer keine Gewerbesteuer 
zahlt, mit 0,50 M., endlich Erlaubnisscheine 
zur Bestellung von Agenten im Inlande seitens 
ausländischer Unternehmer von Versicherungs- 
anstalten mit 100 M. In anderen Tarif- 
stellen sind noch für stempelpflichtig erklärt 
G. von Lustbarkeiten (TSt. 39), G. der Ver- 
längerung der Polizeistunde auf die Dauer 
von mehr als zwei Wochen (Töt. 51) und G. 
ur Anderung von Familiennamen (Töt. 42) 
1I die betreffenden Artikell. Stempelfrei 
sind G. in Bausachen (TöSt. 10b), Konsense 
zur Ubernahme einer Vormundschaft seitens 
eines Beamten oder einer Militärperson (Töt. 
15) und Heiratsgenehmigungen für Beamte 
und Militärpersonen (TöSt. 28). Insoweit be- 
hördliche G. im Tarif nicht erwähnt sind, 
kommt die Erhebung des Ausfertigungsstem- 
pels in Frage, sofern eine gezeichnete Ur- 
schrift der G. bei den Aten zurüchbehalten 
wird (s. Ausfertigungen). 
Generaldirektor (der direkten, der in- 
direkten Steuern) s. Finanzministe- 
rium: G. des Thüring. Zoll= und Steuerver- 
eins s. Steuerbeamte und -behörden der 
indirekten Steuerverwaltung lII. 
Generalkommissionen s. Ausein ander- 
setzungsbehörden I, 1. 
Generalkonferenzen (Generalzollkon- 
ferenzen) sind die Zusammenkünfte der Be- 
vollmächtigten der Vereinsmitglieder aus der 
Zeit des deutschen Zollvereins (. d.), auf denen 
die gemeinschaftlichen Angelegenheiten beraten 
  
  
Generaldirektor — Generallotteriedirektion. 
wurden. Zur Beschlußfassung war Einstim- 
migkeit erforderlich. Im ganzen haben fünf- 
zehn G., die erste 1836, die letzte 1863 statt- 
gefunden. Einige wenige Beschlüsse der G. 
sind noch von praktischer Bedeutung. G. der 
deutschen Eisenbahnen s. Eisenbahn- 
tarife. 
Generallotteriedirektion ist die zur Leitung 
der preuß. Lotterieverwaltung in Berlin be- 
stellte Behörde. Seit 1. April 1906 besitzt sie 
eine besondere Geschäftsstelle in Darmstadt, 
deren Obliegenheiten durch eine von dem Vor- 
gesetzten der G. (s. u.) erlassene Geschäftsanwei- 
sung geregelt sind und sich zurzeit auf die meisten 
Geschäfte der G. für die der preuß. Lotterie- 
verwaltung angeschlossenen anderen Bundes- 
staaten westlich der Elbe — abgesehen von 
Geldverkehr, Ziehung usw. — erstrecken. Die 
G. ist nach § 6 des Lotterieedists vom 28. Mai 
1810 (GS. 12) an die Stelle der Generallotterie- 
administration und der Lotteriedirektion ge- 
treten und ressortiert vom FM. Die G. hat 
die Stellung einer höheren Provinzialbehörde. 
Die Geschäftsstelle in Darmstadt bildet nur einen 
detachierten Bestandteil der G. Chef der G. ist 
der „Vorgesetzte der Kgl. G.“, dem ein Justitiar 
zur Seite steht, welcher ihn auch in Behinderungs- 
fällen vertritt. Beide Amter werden neben- 
amtlich, der Regel nach von vortragenden 
Räten des FM., das des Vorgesetzten gegen 
pensionssähige Besoldung und daher auf Grund 
kigl. Ernennung, das des Justitiars gegen 
fixierte Remuneration auf Grund widerruflicher 
Ernennung durch den FMl. verwaltet. Die Mit- 
glieder der G. sind die — zurzeit drei — 
Lotteriedirektoren, welche den Stellenrang der 
4. Rangklasse der höheren Beamten haben; 
einer von ihnen leitet unter Oberaussicht und 
-leitung des Vorgesetzten die Geschäftsstelle in 
Darmstadt, in welcher Eigenschaft er, soweit 
der Vorgesetzte eine andere Vertretung an- 
ordnet, von einem durch letzteren bestimmten 
Beamten vertreten wird. Mit Rücksicht darauf, 
daß der Chef diese Funktion nur im Aeben- 
amt versieht, werden die Verfügungen der G. 
von ihm der Regel nach — eine Ausnahme 
machen z. B. Rundverfügungen an die Lotterie- 
einnehmer — nur im Konzept gezeichnet, während 
die Reinschriften nur mit der Unterschrift der 
Direktoren ergehen. Die Bestallungen der 
Einnehmer ergehen unter der Firma der G. 
mit einem Bestätigungsvermerk des Vorge z— 
ten; Berichte an den FM. und Schreiben an 
Zentral= und höhere Provinzialbehörden wer- 
den nicht von der G., sondern von dem Vor- 
gesetzten abgelassen. Keine Anordnung darf 
gegen den Willen des letztern erlassen werden; 
soweit zu einer Verfügung der Geschäftsstelle 
in Darmstadt die vorgängige Genehmigung 
des Vorgesetzten nach ihrer Geschäftsanweisung 
nicht einzuholen war oder nicht eingeholt 
werden konnte, kann der Vorgesetzte jederzeit 
ihre Anderung oder Zurüchziehung anordnen. 
Hinsichtlich der Anstellung der Beamten usw. 
hat der Vorgesetzte dieselben Befugnisse und 
Obliegenheiten wie die Chefs anderer Pro- 
vinzialbehörden. Das Bureau der G. besteht aus 
der Buchhalterei (unter einem Buchhaltereivor= 
steher) und dem Korrespondenzbureau; doch füh-
	        
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