Generalordenskommission — Generalstaatskasse.
ren die in beiden Bureaus beschäftigten Bureau=
und Rechnungsbeamten seit 1. April 1906 über-
einstimmend die Bezeichnung „Sekretär bei
der G.“ und können nach Ermessen des Vor-
gesetzten hier oder dort beschäftigt werden. Die
assengeschäfte besorgt die Generallotteriekasse.
Die Ziehungen leiten besondere, aus Ziehungs-
kommissarien und Protokollführern bestehende
Ziehungskommissionen, deren Mitglieder der
Vorgesetzte der G. mit Genehmigung des FM.
aus den Bureaubeamten des Firr nebenamt-
lich beruft; diese Kommissionen unterstehen der
Oberaufsicht des Vorgesetzten der G. Den Lose-
vertrieb besorgen die „Kgl. Lotterieeinnehmer",
zurzeit etwa 670, welchen die sämtlichen Lose zum
Vertriebe überwiesen werden, sedoch dergestalt,
daß sie in gewissen Grenzen nicht abgesetzte der
G. zurüchgeben können. Ihre Annahme ist der
G. unter eigener Verantwortung ausschließlich
übertragen und bedarf der Bestätigung des
Vorgesetzten. Als Einnehmer werden in der
Mehrzahl angesehene und wohlhabende Kauf-
leute, für eine Minderzahl von Stellen mit
der Aussicht auf Anstellung im Ziovildienst
verabschiedete, in bedürftiger Lage befindliche
Berufsoffiziere des Heeres und der Marine
angenommen. Die Einnehmer sind nicht Be-
amte, sondern nur Beauftragte der G.; ihre
Bestallung ist jederzeit widerruflich (vgl. auch
Lotterien II, Lotterieeinnehmer).
Generalordenskommission ist durch § 15
der Erweiterungsurkunde für die kgl. preuß.
Orden und Ehrenzeichen vom 18. Jan. 1810
(GS. 1806—1810, 634 und Rabes Samml. 10,
255) errichtet und dem Präsidenten des St M.
untergeordnet (AE. vom 22. Jan. 1850 — C6S.
42). Ihre Funktion besteht hauptsächlich in
der Beschaffung, Aushändigung und bzw.
Wiedereinziehung der Ordensinsignien, Aus-
fertigung der Besitzzeugnisse, soweit diese nicht
durch den König erfolgt, Bekanntmachung der
Verleihungen und die Führung der Ordens-
listen, sowie die Leitung des alljährlich am
Sonntage zunächst dem 18. Januar stattfinden-
den Ordensfestes.
Generalstaatskasse. Die G. bildet in Preu-
en den Mittelpunkt des gesamten staatlichen
assenwesens. Die nach Bestreitung der Ver-
waltungskosten aufkommenden Erträge aller
Einkünfte des Staats werden an sie ab-
geliefert, alle Ausgabenbedarfe der verschie-
denen Ressorts diesen bei der G. bzw. den
nachgeordneten Provinzialhauptkassen über-
wiesen. Zwar bestehen neben ihr noch als
Zentralkassen die Generallotterie-, die General-
militär= und die Staatsschuldentilgungskasse;
aber auch die Generallotteriekasse liefert ihre
Uberschüsse an die G. ab, und die beiden an-
dern Zentralkassen beziehen ihren Bedarf von
der G. oder auf deren Anweisung von den
Provinzialhauptkassen (Regul. zur Einrichtung
des Kassenwesens ufsw. vom 17. März 1828
— v. Kamptz 12, 285). Einrichtung und Ge-
schäftsgang der G. sind durch eine Geschäfts-
anweisung vom 15. Jan. 1898, welche in
einzelnen Punkten durch Erl. vom 9. Mai
3 abgeändert ist, geregelt.
J. Einrichtung der G. Die G. steht unter
der Aufsicht des FM. und unter der oberen
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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Leitung eines Kurators, welches Amt ein vor-
tragender Rat des FM. versieht. Vorsteher
der Kasse ist der Rendant, der von dem Ober-
buchhalter unterstützt und vertreten wird. Der
Kassierer versieht den eigentlichen Geldverkehr:;
ein Kassiererassistent unterstützt und vertritt
ihn. Buchhalter bearbeiten die einzelnen Buch-
haltereien, Kassensekretäre fertigen die Rein-
schriften, führen die Registratur und das In-
ventarienverzeichnis, besorgen die Absendung
der Korrespondenz und leisten bei den Buch-
haltereien Hilfe bzw. verwalten solche. Kassen-
diener besorgen die Handleistungen und leisten
Hilfe beim Geldverkehr, insbesondere beim
BNachzählen usw. der Gelder.
II. Buchführung. Die Buchführung ist
eine chronologische durch die Journale und
eine systematische — nach Verwaltungen —
durch die Manuale; Journale und Manuale
müssen im Ergebnis miteinander übereinstim-
men. Es werden folgende Kassenbücher ge-
führt: a) das Hauptjournal über die Einnah-
men, b) das Hauptjournal über die Ausgaben,
c) das Kassenbuch des Kassierers für die Ein-
nahmen und Ausgaben in barem Gelde und
Wertpapieren, d) bei jeder Buchhalterei ein
Buchhaltereijournal, e) für jede etatsmäßige
Verwaltung und jeden abgesonderten Meben-
fonds ein besonderes Manual, 1) bei jeder
Buchhalterei ein Asservatenmanual für Ein-
nahmen, die zur durchlaufenden Buchung ge-
langen und für die eine besondere Rechnungs-
legung nicht vorgeschrieben ist, g) bei jeder
Buchhalterei ein Vorschußmanual für Zah-
lungen, welche vom Empfänger oder dem-
jenigen, für dessen Rechnung sie geleistet wer-
den, wieder erstattet werden, oder welche
späterhin bei einer etatsmäßigen oder einem
-ebenfonds definitiv zur Verausgabung ge-
langen, h) ein Kontobuch über die Abrech-
nungskonten der Eisenbahnhauptkassen und
) ein solches für alle sonstigen Abrechnungs-
konten, in denen nachzuweisen sind die für
Rechnung der betreffenden andern Kasse er-
hobenen Gelder und geleisteten Zahlungen,
von dieser abgelieferten Uberschüsse oder ihr
gewährten Zuschüsse, ferner die nach den Ab-
rechnungen und Abschlüssen ihr gut oder zur
Last zu schreibenden Saldos sowie alle son-
stigen ihr nach besonderer Anordnung zugun-
sten oder zu Lasten zu buchenden Beträge,
k) das Einnahme= und l) das Ausgabepost-
buch, jenes über alle mit der Post eingehenden
eingeschriebenen Briefe und Pakete sowie
Wertsendungen, dieses über alle zur Versen-
dung gelangenden Gelder und geldwerten
Papiere, m) das Tresorbuch des Rendanten
über alle Bestände der G., n) das Journal
und o) das Aanual über die Einnahmen und
Ausgaben beim Dokumentendepositorium, in
das alle nicht nur einstweilen aufzubewahren-
den Staatspapiere und andere geldwerten
Effekten und Dokumente zu legen sind, mit
Ausnahme von Zinsscheinen, Dividenden-
scheinen und Zinsscheinanweisungen, p) bei
jeder Buchhalterei ein Rehkapitulationsbuch,
in dem am Monatsschluß die in den Manualen
gebuchten Einnahmen und Ausgaben dergestalt
zusammengestellt werden, daß die Summen
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