Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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der Journale für den betreffenden Monat und 
zugleich für den verflossenen Teil des Etats- 
jahres nachgewiesen werden. 
III. Behandlung der Einnahmen und 
Ausgaben. Alle zur Verrechnung gelangen- 
den Einnahmen müssen der G. durch die 
Etats und sonstigen allgemeinen Vorschriften 
oder durch besondere Orders überwiesen sein; 
andere werden, sofern nicht mit Sicherheit zu 
ersehen ist, daß sie der G. nicht gebühren, in 
Asservation genommen, und es wird der zu- 
ständigen Stelle hierüber Anzeige gemacht. 
Jede Einzahlung in bar oder durch Anrech- 
nung muß mittels Lieferzettels oder durch das 
Begleitschreiben deklariert werden. Die De- 
klaration gelangt von dem Buchhalter mit 
Quittungsentwurf an den Rendanten, dann 
an den Kassierer und nach Leistung der Zah- 
lung an den Rendanten zurück, der die nach- 
einander vom Buchhalter, Kassierer und Ren- 
danten vollzogene Quittung aushändigt. Ein- 
zahlungen durch Anrechnung bilden zugleich 
ein Einnahme= und ein Ausgabegeschäft; die 
Quittungen über sie vollzieht nur der Buch- 
halter und der Rendant. Ausgaben dürfen 
nur auf Grund der Etats, allgemeiner oder 
spezieller Anweisungen oder von Assignationen 
oder Requisitionen mit der G. im Abrechnungs- 
verkehr stehender Kassen und nicht vor dem 
Fälligkeitstermine erfolgen. Sie müssen durch 
Quittung bzw. Posteinlieferungsschein und 
außerdem durch die erforderlichen Justifikatorien 
belegt werden. Die Identität des Empfängers 
zu prüfen ist die G. berechtigt, aber nicht ver- 
pflichtet. Besoldungen und Remunerationen so- 
wie sonstige Zahlungen bis 2000 M. weist nur 
der Buchhalter, andere dieser und der Rendant 
an. Wegen des Giroverkehrs (. d. 
IV. Kassenabschlüsse und c-revisionen. 
Die erstern haben den Zweck, einen summa- 
rischen Uberblick über die Bestände und eine 
systematische Ubersicht des Standes jedes ein- 
zelnen Verwaltungszweiges und der Gesamt- 
verwaltung zu gewähren. Rendant und Ober- 
buchhalter bewirken täglich nach den Haupt- 
journalen den Tagesabschluß, tragen ihn in 
ein „Tagesabschlußbuch“ ein und erstatten nach 
Feststellung der Ubereinstimmung mit dem 
assenbestande dem FM. Bapport. Der Mo- 
natsabschluß erfolgt in der Regel vier bis 
fünf Tage vor dem Letzten jedes Monats in 
den Istspalten sämtlicher Kassenbücher durch 
Hinzurechnung der Hauptbeträge der Vor- 
monate zu den Summen für den letzten Mo- 
nat. Der Jahresabschluß erfolgt am 15. Juni; 
dabei werden auch die Manuale vollständig 
abgeschlossen und für die einzelnen Verwal- 
tungen Jahresabschlüsse aufgestellt. Die ordent- 
liche Revision der G. findet in der Regel 
für die beiden ersten Monate jedes Quartals 
am letzten, für den letzten Quartalsmonat am 
vorletzten Werbtage des Monats statt; die 
Finalrevision wird nach Bestimmung des 
urators entweder mit einer Monatsrevision 
verbunden oder an einem besonderen Tage ab- 
gehalten (ogl. Kassenrevisionen, und im 
übrigen die Artikel Etats= und Rechnungs- 
wesen des Staates, sowie die Kassen be- 
treffenden Artikel. 
  
Generalstab der Armee — Generalsuperintendent. 
Generalstab der Armee besteht aus den 
Generalstäben bzw. Generalstabsoffizieren bei 
den höheren Truppenverbänden (Armeekorps, 
Divisionen, sowie Gouvernements usw.) und 
dem großen Generalstab. Während erstere zur 
Unterstützung der betreffenden Truppenbefehls-- 
haber bestimmt sind, hat letzterer die Aufgabe, 
Bachrichten über fremde Armeen ufw. ein- 
zuziehen und zu sammeln, Feldzugspläne, so- 
wie den Aufmarsch der Armee im Mobil- 
machungsfalle vorzubereiten, auch das mili- 
tärische Transportwesen zu leiten (s. Linien= 
kommissionen), die Geschichte früherer 
Feldzüge zu erforschen und zu behandeln, die 
Landesaufnahme (s. Landesvermessung) zu 
bewirken und für den Kriegsbedarf das er- 
forderliche Kartenmaterial zu sammeln und 
herzustellen. Der große Generalstab, welcher 
für diese verschiedenen Zweche in Abteilungen 
zerfällt, ist dirett dem Kaiser untergeordnet 
und steht unter Leitung der Chefs des Ge- 
neralstabes, sowie des Generalquartiermeisters 
als seines Vertreters. 
Generalsuperintendent. Die Kirchenord- 
nungen des 16. Jahrh. erwähnen eine „Ober- 
superattendenz“, einen allgemeinen oder G., 
dessen Aufgabe zunächst die Ordination der 
neuen Geistlichen und die unmittelbare persön- 
liche Aufsicht über deren Lehre, Amtsführung 
und Wandel sein sollte (s. Schön, Ev. Kirchen- 
recht S. 13, 15, 29). Doch hatte sich das Amt 
nicht gleichmäßig und nicht überall entwickelt 
(s. Schön S. 19, 28 ff.). Die allgemeine Wie- 
derherstellung und Einführung in den östlichen 
Provinzen erfolgte durch die AE. vom 7. Febr. 
und 29. Aug. 1828, die Bek. vom 2. Jan. 1829 
(v. Kamptz 13, 66) und die Instr. vom 14. Mlaie 
1829 (das. 13, 279). Aufgabe der G. ist die 
persönliche Beaufsichtigung des ev. Kirchen- 
wesens, um anregend, belehrend, helfend, 
vermittelnd zu wirken. Im besonderen sollen 
sie achten auf Lehrart der Geistlichen, Rein- 
heit und Würde des Gottesdienstes, kirch— 
lichen Geist, Wandel der Kirchenbeamten, 
Beschaffenheit der Elementar= und anderer 
Bürgerschulen, religiöse und kirchliche Ten- 
denz der gelehrten und höheren Schulen. 
Sie haben die Revisionen der Superintenden- 
turen vorzunehmen, sollen der Diözesangeist- 
lichteit dabei näher treten; sie weisen die 
Superintendenten ein, nehmen an allgemeinen 
Versammlungen teil, sie wirken bei den Prü- 
fungen mit und sorgen für gründliche Fort- 
bildung der Geistlichen. Zu ihren besonderen 
Amtsgeschäften gehört die Ordination. Sie 
sind als G. dem Ev. Oberkirchenrat unmittel- 
bar untergeordnet, sind Mitglieder der Kon- 
sistorien und nehmen den ersten Rang nach 
dem Präsidenten ein. Bei Besetzung von kal. 
Patronatsstellen haben sie eine entscheidende 
Stimme. Die G. sind in den älteren Pro- 
vinzen Mitglieder der Generalsynode (Gen- 
SynO. vom 26. Jan. 1876 § 2 Ziff. 3); in den 
neuen Provinzen Mitglieder der entsprechen- 
den Gesamtsynoden. Der G. von Berlin ist 
Mitglied der Berliner Stadtsynode (Kirch G. 
vom 17. Mai 1895 — KWVWBl. 37 — Art. I 
§ 2 Ziff. 1); s. auch Rhein WestfKirch O. 8§ 148. 
Für die Prov. Westfalen und die Rhein-
	        
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