Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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kirche auf dem Grunde des ev. Bekenntnisses 
zu dienen; Regiment, Lehrstand und Gemein- 
den zur Gemeinschaft der Arbeit an dem Auf- 
bau der Landeskirche zu verbinden; auf Inne- 
haltung der bestehenden Kirchenordnung in den 
Tätigkeiten der Berwaltung zu achten; über 
die gesetzliche Fortbildung der landeskirchlichen 
Einrichtungen zu beschließen; die Fruchtbarkeit 
der Landeskirche an Wertken der christlichen 
Nächstenliebe zu fördern; die Einheit der Lan- 
deskirche gegen auflösende Bestrebungen zu 
wahren; der provinziellen kirchlichen Selbstän- 
digkeit ihre Grenzen zu ziehen und sie in den- 
selben zu schützen; die Gemeinschaft zwischen 
der Landeskirche und anderen Teilen der ev. 
Gesamtkirche zu pflegen; zur interkonfessio- 
nellen Verständigung der christlichen Kirche zu 
helfen, und überhaupt sowohl aus eigener Be- 
wegung als auf Anregung der Kirchenregie- 
rung, in Gemäßheit dieser Ordnung, alles zu 
tun hat, wodurch die Landeskirche gebaut und 
gebessert und die Gesamtkirche in der Erfüllung 
ihrer religiösen und sittlichen Aufgabe geför- 
dert werden mag. Insonderheit wirkt sie mit 
1. an der kirchlichen Gesetzgebung, indem 
landeskirchliche Gesetze der Zustimmung der 
G. bedürfen (§ 6 a. a. O.; s. das MAähere unter 
Kirchengesetze); 2. an der kirchlichen 
Besteuerung, indem die Bewilligung 
neuer Ausgaben für landeskirchliche Zwecke, 
soweit sie durch Umlagen gedechkt werden sollen, 
ebenso wie die Heranziehung der Einkünfte 
des Kirchenvermögens und der Pfarrpfrün- 
den zu Beiträgen für kirchliche Zweche nur 
im Wege der kirchlichen Gesetzgebung erfolgen 
kann (88 14, 15; G. vom 3. Juni 1876 Art. 14 
Ziff. 2 u. 3); s. das Nähere bei Synoden; 3. übt 
sie eine Kontrolle über die vom Ev. Ober- 
kirchenrate verwalteten oder unter seine Ver- 
fügung gestellten kirchlichen Fonds und 
sonstigen kirchlichen Einnahmen, und verein- 
bart mit ihm die leitenden Grundsätze für ihre 
Verwendung. Der Generalsynode, und in den 
Jahren, in welchen sie sich nicht versammelt, 
dem Synodalvorstande ist die Jahresrechnung 
über diese Fonds zur Prüfung und Erteilung 
der Entlastung vorzulegen (5 11 a. a. O.; G. 
vom 3. Juni 1876 Art. 14 Ziff. 1). Von 
der Verwendung der unter der Verwaltung 
des Mdg A. stehenden kirchlichen Fonds und 
der im Staatshaushaltsetat für kirchliche Zwecke 
bewilligten Mittel gibt der Ev. Oberkirchenrat 
auf Grund der Nachrichten, welche er darüber 
vom MIdg A. erhalten hat, der Generalsynode 
Kenntnis. Sobald solche Fonds oder MWittel 
in die Verwaltung der Kirche übergehen, er- 
weitert sich die synodale Kenntnisnahme zur 
Kontrolle (8 12 a. a. O.); 4. Anordnungen der 
Rirchenregierung wegen Einführung neuer, 
regelmäßig wiederkehrender, sowie wegen Ab- 
schaffung bestehender landeskirchlicher Kol- 
lekten bedürfen der Zustimmung der 
# 13 a. a. O.; G. vom 3. Juni 1876 Art. 24 
Ziff. 7); 5. die G. kann durch Anträge, 
welche sie beschließt, das Kirchenregiment in 
dem ganzen Bereiche seiner Tätigkeit zu den 
Maßregeln anregen, die sie dem landeskirch- 
lichen Bedürfnis entsprechend erachtet. Auf 
jeden solchen Antrag muß ein Bescheid, im 
  
Generalsynode. 
Falle der Ablehnung mit den Gründen der- 
selben, erteilt werden (§ 16 a. a. O.); 6. behufs 
Erhaltung der kirchengesetzlichen Ordnung in 
den ätigbeiten der Verwaltung steht der G. 
auch der Weg der Beschwerde offen. Gegen- 
stand derselben sind Verletzungen hirchengesetz- 
licher Vorschriften durch Verfügungen der 
Kirchenbehörden, welche im kirchlichen In- 
stanzenwege keine Abhilfe gefunden haben. 
Die von der G. darüber gefaßten Beschlüsse 
gehen an den Ev. Oberkirchenrat zur Prüfung 
und Bescheidung (§ 17 a. a. O.); 7. der G. 
werden die von den Provinzialsynoden ge- 
faßten Beschlüsse vorgelegt. Findet die G., 
daß ein Beschluß der Provinzialsynode mit 
der Einheit der ev. Landeskirche in Bekennt- 
nis und Union, in Kultus und Verfassung 
nicht vereinbar ist, so ist demselben die Rirchen- 
regimentliche Bestätigung zu versagen. Ist 
solche bereits erteilt, so hat die Kirchenregie- 
rung ihn außer Kraft zu setzen (6 18 a. a. O). 
b) Der Generalsynodalvorstand hat eine 
doppelte Funktion. Einerseits wirkt er mit 
dem Ev. Oberkirchenrat zusammen (8 36 
Gen SynO.): 1. wenn in der Rekursinstanz ent- 
weder über Einwendungen der Gemeinde 
gegen die Lehre eines zum Pfarramt De- 
signierten, oder über die wegen Mangels an 
Ubereinstimmung mit dem Betkenntnis der 
Kirche angefochtene Berufung eines sonst An- 
stellungsfähigen zu einem geistlichen Amte, 
oder in einer wegen Irrlehre gegen einen 
Geistlichen geführten Disziplinaruntersuchung 
Entscheidung abgegeben werden soll; s. 
hierzu § 10 Abs. 3 Pfarrwahlgesetz vom 15. Alärz 
1886 und § 34 Disziplinargesetz vom 16. Juli 
1886 (KSOBl. 39 bzw. 81); 2. bei der Fest- 
stellung der von der Kirchenregierung der Ge- 
neralsynode vorzulegenden Gesetzentwürfe 
und der zur Ausführung der landestkirchlichen 
Gesetze erforderlichen Instruktionen; 3. bei den 
dem Ev. Oberkirchenrat zustehenden Borschlä- 
gen für die Besetzung der Generalsuper- 
intendenturen; 4. bei Vertretung der ev. 
Landeskirche in ihren vermögensrecht- 
lichen Angelegenheiten, welche durch den 
Ev. Oberkirchenrat unter Alitwirkung des 
Generalsynodalvorstandes erfolgt (Anleihen 
ausgeschlossen) (G. vom 3. Juni 1876 Art. 191; 
5. in anderen Angelegenheiten der kirchlichen 
Zentralverwaltung von vorzüglicher Wich- 
tigkeit, in welchen der Ev. Oberkirchenrat die 
uziehung des Synodalvorstandes beschließt. — 
ie Mitwirkung des Vorstandes findet in der 
Weise statt, daß die Mitglieder desselben, nach 
vorheriger Mitteilung der Gegenstände der 
Beratung, auf Berufung durch den Präsidenten 
des Ev. Obertkirchenrats an den betreffenden 
Beratungen und Beschlüssen, außerordentliche 
Mitglieder des Ev. Oberkirchenrats mit vollem 
Stimmrecht teilnehmen (§ 36 zit.). Durch 
G. die neuere kirchliche Gesetzgebung ist der Wir- 
kungskreis des Generalsynodalverbandes 
wesentlich erweitert worden, so bei Verwal- 
tung des Pensionsfonds der ev. Landeskirche 
(KirchS. vom 26. Jan. 1880 — 866Vl. 37 
— 8§8 16 Abs. 2, 18 u. 21 — s. Geistliche, 
Emeritierung A V) bei Verwaltung des 
Hilfsfonds für landeskirchliche Zwecke (Kirch G.
	        
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