Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Generalvikar — Genichstarre. 
vom 16. Aug. 1898 — KEVBl. 144 8§ 5 und 
vom 24. April 1904 — KBdM. 15 — Art. I 
§ 2 — s. Hilfsfonds); bei der Reliktenver- 
sorgung (KirchG. vom 15. Juli 1889 und 30. März 
1892 — SWWl. 37 und 53 — §§ 20, 22 Abf. 2, 
bzw. Art. III A 3 ( Witwen= und Waisen- 
versorgung bei den Geistlichen); bei 
der Verwaltung des Stolgebührenablösungs- 
fonds (Kircheö. vom 28. Juli 1902 und 1. Febr. 
1904 — K6VBl. 167 bzw. 2 — § 11 Abf. 2, 
bzw. 2 (s. Stolgebühren) bei dem Anschluß 
außerdeutscher Gemeinden an die ev. Landes- 
kirche (KirchS. vom 7. Mai 1900 — KGWMil. 
27 — 88 3, 17, 18 — s. auch Evangelischer 
Oberkirchenrat). Andererseits hat der 
Synodalvorstand als selbständiges Kol- 
legium insbesondere über die in seiner eignen 
Mitte gestellten Anträge zu beschließen und 
wegen deren Ausführung die erforderlichen 
Schritte zu tun, sowie die nicht versammelte G. 
zu vertreten, wenn Anordnungen, welche regel- 
mäßig der beschließenden Mitwirkung der G. 
bedürfen, wegen ihrer Unaufschieblichkeit durch 
kirchenregimentlichen Erlaß provisorisch ge- 
troffen werden sollen. Derartige Erlasse, welche 
nur mit Zustimmung des Generalsynodal- 
vorstandes ergehen Kkönnen und dies aus- 
drüchlich erwähnen müssen, sind der nächsten 
G. zur Prüfung und Genehmigung vorzu- 
legen und, wenn die letztere versagt wird, 
außer Wirksamkeit zu setzen. Ferner bereitet 
der Synodalvorstand die nächste Versammlung 
der G., soweit ihm dies obliegt, vor und er- 
ledigt in bezug auf die vorangegangene Ver- 
sammlung die zur Ausführung ihrer Beschlüsse 
erforderlichen Geschäfte. Endlich verwaltet er 
die Generalsynodalkasse (§ 34 a. a. O.). Die 
Berufung des Synodalvorstandes erfolgt nach 
Vereinbarung mit dem Ev. Oberkirchenrat durch 
den Vorsitzenden. Zur Beschlußfähigkeit müssen 
fünf Mitglieder anwesend sein (8 35 Abs. 1 
u. 2 a. a. O.). 
c) Der Synodalrat wird in jedem Jahre 
einmal in Berlin versammelt, um mit dem 
Ev. Oberkirchenrat in dessen Sitzung über 
Ausgaben und Angelegenheiten der Landes- 
kirche zu beraten, in welchen die Kirchen- 
regierung zur Feststellung leitender Grundsätze 
den Beirat dieses landeskirchlichen Syno- 
dalorgans für notwendig erachtet. Die Be- 
rufung erfolgt durch den Ev. Oberkirchenrat 
(§ 37 a. a. O.). 
V. Zur Bestreitung der Kosten der General- 
synode, ihrer Vorstände usw. dient die vom 
eneralsynodalvorstand verwaltete (G. vom 
3. Juni 1876 Art. 18) Generalsynodalkasse, 
welche durch Beiträge der Provinzialsynodal- 
kassen ihren Bedarf erhält (68 38—40 a. a. O.; 
s. auch G. vom 3. Juni 1876 Art. 16 u. 20). 
Wegen Verteilung des Bedarfs s. § 14 Abs. 2 
und 3 Gen SynO. sowie Synoden. 
Generalvikar ist der allgemeine Gehilfe des 
Bischofs (vicarius generalis), im allgemeinen 
nur in spiritualibus, d. h. in der geistlichen 
Jurisdiktion und Verwaltung, in dieser Be- 
ziehung auch bei der Handhabung der Rirchen- 
zucht. Er übt bischöfliche Rechte aus. Sein 
Amt ist auch ein geistliches im Sinne des G. 
vom 11. Mai 1873 über die Vorbildung und 
  
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Anstellung der Geistlichen (GS. 191); s. Geist- 
liche (Anstellung). Vielfach sind sie Vorsitzende 
eines besonderen für ihre Geschäfte gebildeten 
Amtes (Generalvikariat, Ordinariat, Kon- 
sistorium, so in Fulda). Ihr Auftrag ist wider- 
ruflich und erlischt mit dem Tode des Bischofs 
(s. auch Weihbischöfe). 
Generalvormundschaft. Nach Art. 136 Ec- 
BGB. und Art. 78 § 4 A6. zum BEB. vom 
20. Sept. 1899 (GS. 177) können auf Grund 
ortsstatutarischer Bestimmung Beamten der 
Gemeindearmenverwaltung alle oder einzelne 
Rechte und Pflichten eines Vormundes für 
diejenigen Minderjährigen — nicht auch für 
Volljährige, die z. B. wegen Geisteskrantkheit 
entmündigt sind, — übertragen werden, welche 
im Wege der öffentlichen Armenpflege unter- 
stützt und unter Aufsicht der Beamten entweder 
in einer von diesen ausgewählten geeigneten 
Familie oder Anstalt oder, sofern es sich um 
uneheliche Minderfährige handelt, in der müt- 
terlichen Familie erzogen oder verpflegt wer- 
den. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch 
stets im einzelnen Falle einen besonderen Vor- 
mund bestellen. Geschieht dies nicht, so behält 
der sog. Generalvormund seine BRechte und 
Vflichten bis zur Volljährigkeit des Mündels. 
ind jenem nicht alle Rechte und Pflichten eines 
Vormundes übertragen worden, so bleibt der 
bisherige Vormund im Amte, nur beschränken 
sich seine Obliegenheiten. Dem Generalvormund 
stehen die nach § 1852 Abs. 2 BGB. — nicht auch 
die nach §§ 1853, 1854 — zulässigen Befreiun- 
gen zu; neben ihm ist ein Gegenvormund nicht 
zu bestellen. Durch Erl. vom 13. Juli 1900 
(Ml. 224) ist anheimgestellt worden, die Be- 
hörden von Gemeinden, welche sich für die 
Einrichtung einer G. eignen, auf die Befugnis 
hierzu aufmerkhsam zu machen. In dem Erlasse 
des Mdg A. vom 11. Febr. 1905 (MMIBl. 125) 
wird die Einführung der G. für Haltekinder 
(uneheliche Kinder, die bei Fremden gegen Ent- 
gelt untergebracht sind) I(s. dru empfohlen; es 
müssen aber auch bei diesen Kindern die Er- 
fordernisse des Art. 78 § 4 im einzelnen Falle 
vorhanden sein. 
Genfer Konvention ist ein auf Anregung 
des Schweizers Henri Dunant im Jahre 1863 
zu Genf beratenes, am 22. Aug. 1864 (GS. 
1865, 841) abgeschlossenes internationales Ab- 
kommen, welches den Zweck hat, im Kriege 
den Lazaretten, deren Personal und den Ver- 
wundeten und Kranken der im Kriege befind- 
lichen Streitkräfte Meutralität zu sichern. Die 
Grundsätze der G. K. sind durch das Haager 
Abkommen (s. Haager Ronvention) auch auf 
den Seekrieg ausgedehnt worden. Als Erken- 
nungszeichen für die als neutral zu behandeln- 
den Lazarette, Verbandsplätze, Depots usw. und 
deren Personal dient das rote Kreuz auf weißem 
Grunde (s. Rotes Kreuzz). 
Genichstarre gehört zu den übertragbaren 
Krankheiten, deren Bekämpfung durch das G. 
vom 28. Aug. 1905 (GS. 373) und den dazu 
ergangenen AusfErl. vom 7. Okt. 1905 (M M.- 
Bl. 389) geregelt ist. S. Ansteckende Krank- 
beiten,owie Behämpfung gemeingefähr- 
licher Krankheiten. Die Schutzmaßregeln 
sind im wesentlichen dieselben wie bei den
	        
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