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anderen anstechenden Krankheiten (s. XI AusfE.
vom 7. Okt. 1905 — M M Bl. 389).
Genossenschaften (eingetragene). Mlaßz-
gebend ist das G., betr. die Erwerbs= und
irtschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889
(Rl. 55)/20. Mai 1898 (Rl. 810); vgl.
über seine allgemeine Bedeutung den Artikel
Genossenschaften (Erwerbs= und Wirt-
schafts-) lallgemeinl.
I. Begriff und Arten der G. Nach § 1
sind G. Gesellschaften von nicht geschlossener
Mitgliederzahl, welche die Förderung des Er-
werbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder
mittelst gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes
bezwecken. Die Nichtgeschlossenheit der Mit-
gliederzahl in Verbindung mit dem Austritts-
recht der Mitglieder, das nach 8 65 höchstens
auf zwei Jahre statutarisch ausgeschlossen
werden darf, gibt der G. den ausgesprochenen
Charakter einer Personalgenossenschaft,
im Gegensatz zur Realgenossenschaft (Wasser-
genossenschaft, Landschaft usw.). Geschäfts-
betriebe, die durch die Langsamkeit der Ab-
wicklung notwendig eine längere Dauer des
Unternehmens erfordern, eignen sich daher
nicht für eingetragene Genossenschaften, und
es ist ihnen deshalb in neuerer Zeit sowohl
der Betrieb des Pfandbriefgeschäfts als des
Versicherungsgeschäfts reichsgesetzlich untersagt
(Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899 8 2;
Reichsversicherungsgesetz vom 12. Mai 1901
§ 6). Die G. können nach §2 dreierlei Art
sein: G. mit unbeschränkter Haftpflicht,
bei welchen die einzelnen Mitglieder (Genossen
für die Verbindlichkeiten der G. sowohl dieser,
wie unmittelbar den Gläubigern mit ihrem
ganzen Vermögen haften; G. mit unbe-
schränkter Aachschußpflicht, bei welchen
die Genossen zwar mit ihrem ganzen Ver-
mögen, aber nicht unmittelbar den Eläu-
bigern der G. verhaftet, vielmehr nur ver-
pflichtet sind, der G. die zur Befriedigung
der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse zu
leisten; G. mit beschränkter Haftpflicht,
bei welchen die Haftpflicht der Genossen so-
wohl der G. wie den Gläubigern gegenüber im
voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt
ist. Die Firma der G. muß nach § 3 ergeben,
welcher dieser Arten die G. angehört.
II. Entstehung und Rechtsverhältnisse
der G. Die G. entsteht durch die Eintragung
des Statuts und der Vorstandsmitglieder in
das Genossenschaftsregister (s. d. — i 10, 13).
Der Anmeldung behufs Eintragung ist eine
Liste der Genossen beizufügen, welche beim
Registergericht aufbewahrt und bezüglich ein-
tretender Anderungen auf dem laufenden er-
halten wird (§§ 11, 15, 69 ff., 76); die Einsicht
der Liste ist jedem gestattet (S 12 Abs. 3). Die
G. müssen einen aus mindestens zwei Per-
sonen bestehenden Vorstand und einen Auf-
sichtsrat haben, die Genossen sein müssen
668 9, 24). Die G. sind nach § 17 pechtesähig
und gelten als Kaufleute im Sinne des 50B.,
soweit das Gesetz keine abweichenden Vor-
scriften enthält. Das Rechtsverhältnis der
n und ihrer Mitglieder richtet sich im übrigen
zunächst nach dem Statut, welches aber von
den Vorschriften des Gesetzes nur insoweit ab-
Genossenschaften (eingetrageneh).
weichen darf, als das Gesetz dies ausdrüchklich
gestattet (8 18).
III. Geschäftsanteil und Haftsumme.
Der durch das Statut zu bestimmende Ge-
schäftsanteil ist der Betrag, bis zu welchem
die einzelnen Genossen sich mit Einlagen be-
teiligen können, die Einzahlungen auf den
Geschäftsanteil, zu welchen jseder Genosse ver-
pflichtet ist, sind ebenfalls im Statut zu be-
stimmen (87). Bei G. mit unbeschränkter Haft-
pflicht oder Dachschußpflicht darf jeder Genosse
nur mit einem Geschäftsanteil beteiligt sein
(§§ 119, 131). Aicht zu verwechseln mit dem
Geschäftsanteil ist das Geschäftsguthaben (8§ 19,
21, 66, 73). Die Haftsumme bei G. mit be-
schränkter Haftpflicht muß mindestens ebenso hoch
sein wie der Geschäftsanteil, und ist im Statut zu
bestimmen (§ 131). Ein Genosse, der mit mehr
als einem Geschäftsanteil beteiligt ist, haftet
mit einem entsprechenden Vielfachen der Haft-
summe (§ 135). Eine Herabsetzung der
Geschäftsanteile, der darauf zu leistenden
Einzahlungen oder der Haftsummen darf nur
unter den Bestimmungen erfolgen, die für
Verteilung des Gesellschaftsvermögens im
Falle der Auflösung der G. gelten (§§ 22, 133).
IV. Generalversammlung. Sie ist aus-
schließlich zuständig für Abänderungen des
Statuts (§ 10), Wahl des Aufsichtsrats (§ 36),
für die endgültige Enthebung von Vorstands-
mitgliedern aus ihrem Amte (8 40), für die Ge-
nehmigung der Jahresbilanz und die Fest-
setzung des danach auf die Genossen entfallenden
Gewinn= oder Verlustbetrages (§ 48), ferner
in den Fällen der §8 49, 104, 121, 126 des
Gesetzes. Die Generalversammlung ist zu be-
rufen, außer den im Statut oder Gesetz be-
stimmten Fällen, wenn dies im Interesse der
G. erforderlich erscheint, sie muß berufen
werden, wenn ein Zehntel der Genossen oder
der im Statut bestimmte geringere Teil der
Genossen unter Angabe des Zweckes und der
Gründe dies beantragt (8§ 44, 45). Beschlüsse
der Generalversammlung Bhönnen wegen Ver-
letzung der Gesetze oder des Statuts im Wege
der Klage binnen eines Monats nach Maß=
gabe der 88 51, 52 angefochten werden.
V. Ausscheiden von Genossen, Auf-
lösung und Nichtigkeit der G. Das Aus-
scheiden des Genossen kann auf dessen Antrag
erfolgen (§ 65), oder wenn die Zwangsvoll-
strechung in sein Vermögen fruchtlos ge-
blieben, auf Grund einer durch den Gläubiger
erfolgenden Ausübung des Kündigungsrechts
(§ 66) oder im Wege des Ausschlusses seitens
der G. (8 68) oder im Wege der Ubertragung
des Geschäftsguthabens an einen anderen,
der zugleich der G. beitritt 76). Der aus-
geschiedene Genosse haftet für eine gewisse
Zeit auch nach seinem Ausscheiden im Falle
des Konkurses für die Verbindlichkeiten der
G. (68 75, 76 Abs. 4, 125, 128). Die Auf-
lösung der G. kann von der General-
versammlung beschlossen werden, jedoch nur
mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel
der Erschienenen (§ 78). Sie erfolgt ferner
durch das Gericht, wenn die Mitgliederzahl
unter die zur Begründung der G. erforder-
liche Zahl von sieben gesunken ist (88 80, 4).