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333 — 8 20). S. ferner Gewerbeaufsicht,
Handelskammern II, Handwerkskam-=
mern I, Sanitätsberichte, Zeitungsbe-
richte (wegen des vierteljährlichen Immediats-
berichts der Regierungspräsidenten),
Reichsversicherungsamt (V. vom 19. Okt.
1900 — Röl. 983 — 5 52). Von Behörden
publizierte Verwaltungsberichte sind in je einem
Exemplar der kgl. Bibliothek zu Berlin und
sämtlichen Universitätsbibliotheklen Preußens
unentgeltlich zu überweisen (Zirk. vom 1. Juli
1882 — MBl. 170).
Geschäftsfähigkeit s. Kinder I, Minder-
jährige I. Volljährigkeit und Zurech-
nungsfähigkeit.
Geschäftsgang. Bereits in der V. vom
27. Okt. 1810 (GS. 3) ist als Wille des Königs
ausgesprochen, daß „der noch immer beibehal-
tene Kurialstil, welcher nichts anderes sei, als
der Stil des gemeinen Lebens längst vergange-
ner Zeiten, in allen seinen Abstufungen von
Restripten, Dekreten usw. durchgängig abge-
schafft und von jeder Behörde im gegenwär-
tigen Stile des gemeinen Lebens geschrieben
und verfügt werde“. Diese Vorschrift ist in
den von dem StM. beschlossenen und den Be-
hörden der allgemeinen Verwaltung durch Erl.
vom 12. Aug. 1897 (MKB1. 144) mitgeteilten
Grundzügen über den Geschäftsverkehr
der preuß. Staats= und Kommunalbe-
hörden wiederholt und zugleich den Behörden
durch die Grundzüge nach verschiedenen Rich-
tungen hin eine VBereinfachung des G. und
eine Verminderung des Schreibwerkes zur
Pflicht gemacht worden. Aus ihnen ist her-
vorzuheben, daß der Gebrauch der sog. Ku-
rialien (gehorsamst, ergebenst usw.) sowie der
Prädikate (Hochgeboren, Hochwohlgeboren)
— abgesehen von Berichten an den Landesherrn
und Schreiben an fürstliche Personen, bei wel-
chen es ebenso wie für ähnliche, besondere Fälle
bei den bisherigen Vorschriften bewendet —
einzuschränken und beim Verkehr mit den Be-
hörden untereinander überhaupt in Wegfall
zu bringen, auch die Anrede „Wohlgeboren“
gänzlich zu beseitigen ist; daß der geschäftliche
Verkehr nach Möglichkeit auf mündlichem oder
urschriftlichem Wege sowie unter Benutzung
von Telegraph und Telephon abzuwicheln ist,
und daß in tunlichst weitem Umfange mecha-
nische Hilfsmittel (Schreibmaschinen, Stempel,
Kopierpressen, Hekhtographen usw.), sowie For-
mulare in Anwendung zu bringen sind. Für
die Form der Schriftstüche im allgemeinen,
sowie der Berichte und Erwiderungen im be-
sondern und für die Behandlung der Anlagen
und der Verzeichnisse, Ubersichten usw. sind
ferner bestimmte Vorschriften gegeben, auch ist
die Anordnung getroffen, daß bei Schriftstüchen
an Einzelbeamte, soweit es sich nicht um per-
sönliche Angelegenheiten derselben handelt oder
besondere Gründe obwalten, Name, perfön-
liche Titel und Prädikate fortgelassen werden.
Schließlich wird bestimmt, daß durch wieder-
holte Prüfungen und nötigenfalls durch den
Erlaß von Geschäftsordnungen auf möglichste
Vereinfachung des G. in den Bureaus hinzu-
wirken ist. Im übrigen ist der äußere G. bei
den verschiedenen Behörden nach den beson-
Geschäftsfähigkeit — Geschäftsordnungen, Geschäftsregulative usw.
deren Verhältnissen und Bedürfnissen derselben
geordnet. Wegen des inneren G. bei den Re-
gierungen s. §§ 22 ff. Reg Instr. und Geschäfts-
anw. für die Reg. vom 31. Dez. 1825 (v. Kamptz
9, 821) Abschn. III u. IV. S. auch Behörden-
korrespondenz.
Geschäftsgeheimnisse s. Betriebsgeheim-
nisse.
Geschäftsjahr. Das G. hat besonders Be-
deutung für die Verteilung der Geschäfte unter
die mehreren Abteilungen oder Mitglieder einer
Behörde, die Bestellung nur zeitweise bei einer
Behörde mitwirkender Personen, wie der Schäf-
fen, Geschworenen und der militärischen Wit-
glieder der Militärgerichte, und für die Auf-
stellung der Geschäftsübersichten sowie der Er-
stattung von Jahresberichten. Bei den ordent-
lichen Gerichten ist das Kalenderjahr zugleich
das G. (Allg Vf. vom 28. Juli 1879 — JWBl.
209), ebenso bei den Militärgerichten (E. zur
MSt GO. vom 1. Dez. 1898 — Rönl. 1289 —
§ 22), den Kr A. (Regul. für die Kr A. vom
28. Febr. 1884 — Mhl. 41 — § 22), den Bezl.
(Regul. für diese vom 28. Febr. 1884 — l.
37 — § 22), den Bergausschüssen (Regul. vom
8. Dez. 1905 — HM Bl. 333 — § 20), den Pro-
vinzialräten (Regul. für die Provinzialräte
vom 28. Febr. 1884 — UMsBl. 35 — §F 21)
und dem O#. (Regul. für dieses vom
22. Febr. 1892 — MBl. 133 — § 17). Auch
ohne entsprechende ausdrückliche Bestimmun-
gen ist überall als das G. das Kalender-
jahr anzusehen, soweit nicht etwas anderes
vorgeschrieben, namentlich das Rechnungsfahr
— Etatsjahr — (s. d.) zum G. gemacht ist. S.
Geschäftsberichte.
EGeschäftsinstruktion für die Regierungen
s. Regierungen.
Geschäftsordnungen, Geschäftsregulative
(ereglements), Geschäftsinstruktionen und
Geschäfts-(Dienst= anweisungen). I. Sie wer-
den zur näheren Ordnung des Geschäftsganges
bei Behörden und ähnlichen Körperschaften oder
bei Teilen solcher zur näheren Bestimmung
einzelner Verrichtungen oder von Rechten und
Pflichten derselben oder auch anderweitiger
Beteiligten oder um einzelne Beamte über ihre
Obliegenheiten näher zu unterrichten, in Aus-
führung und Ergänzung der hierüber in den
Gesetzen oder sonst getroffenen allgemeinen
Bestimmungen erlassen und kommen zahlreich
vor. Als Beispiele seien genannt die G. für
das R., für die Gerichtsschreibereien der Ge-
richte und für die Sekretariate der Staats-
anwaltschaften, die Regulative für den Ge-
schäftsgang bei dem O., für den Geschäfts-
gang und das Verfahren bei den Provinzial-
räten, bei den BezA., den Bergausschüssen
sowie bei den KrA. und den an deren
Stelle tretenden Behörden (s. I0, das Regu-
lativ, betr. die Organisation des Beirats
für das Auswanderungswesen, die Regu-
lative für Prüfungen, die Reglements über
das Flößen auf Privatflüssen nach § 10 des
Privatflußgesetzes vom 28. Febr. 1843 (0 S. 41),
die Regulative und Reglements, betr. Wege
nach 88 22, 23 der Wegeordnung für die Prov.
Sachsen vom 11. Juli 1891 (GS. 316) und nach
§§ 23, 24 der Wegeordnung für die Prov. West-