Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

694 
333 — 8 20). S. ferner Gewerbeaufsicht, 
Handelskammern II, Handwerkskam-= 
mern I, Sanitätsberichte, Zeitungsbe- 
richte (wegen des vierteljährlichen Immediats- 
berichts der Regierungspräsidenten), 
Reichsversicherungsamt (V. vom 19. Okt. 
1900 — Röl. 983 — 5 52). Von Behörden 
publizierte Verwaltungsberichte sind in je einem 
Exemplar der kgl. Bibliothek zu Berlin und 
sämtlichen Universitätsbibliotheklen Preußens 
unentgeltlich zu überweisen (Zirk. vom 1. Juli 
1882 — MBl. 170). 
Geschäftsfähigkeit s. Kinder I, Minder- 
jährige I. Volljährigkeit und Zurech- 
nungsfähigkeit. 
Geschäftsgang. Bereits in der V. vom 
27. Okt. 1810 (GS. 3) ist als Wille des Königs 
ausgesprochen, daß „der noch immer beibehal- 
tene Kurialstil, welcher nichts anderes sei, als 
der Stil des gemeinen Lebens längst vergange- 
ner Zeiten, in allen seinen Abstufungen von 
Restripten, Dekreten usw. durchgängig abge- 
schafft und von jeder Behörde im gegenwär- 
tigen Stile des gemeinen Lebens geschrieben 
und verfügt werde“. Diese Vorschrift ist in 
den von dem StM. beschlossenen und den Be- 
hörden der allgemeinen Verwaltung durch Erl. 
vom 12. Aug. 1897 (MKB1. 144) mitgeteilten 
Grundzügen über den Geschäftsverkehr 
der preuß. Staats= und Kommunalbe- 
hörden wiederholt und zugleich den Behörden 
durch die Grundzüge nach verschiedenen Rich- 
tungen hin eine VBereinfachung des G. und 
eine Verminderung des Schreibwerkes zur 
Pflicht gemacht worden. Aus ihnen ist her- 
vorzuheben, daß der Gebrauch der sog. Ku- 
rialien (gehorsamst, ergebenst usw.) sowie der 
Prädikate (Hochgeboren, Hochwohlgeboren) 
— abgesehen von Berichten an den Landesherrn 
und Schreiben an fürstliche Personen, bei wel- 
chen es ebenso wie für ähnliche, besondere Fälle 
bei den bisherigen Vorschriften bewendet — 
einzuschränken und beim Verkehr mit den Be- 
hörden untereinander überhaupt in Wegfall 
zu bringen, auch die Anrede „Wohlgeboren“ 
gänzlich zu beseitigen ist; daß der geschäftliche 
Verkehr nach Möglichkeit auf mündlichem oder 
urschriftlichem Wege sowie unter Benutzung 
von Telegraph und Telephon abzuwicheln ist, 
und daß in tunlichst weitem Umfange mecha- 
nische Hilfsmittel (Schreibmaschinen, Stempel, 
Kopierpressen, Hekhtographen usw.), sowie For- 
mulare in Anwendung zu bringen sind. Für 
die Form der Schriftstüche im allgemeinen, 
sowie der Berichte und Erwiderungen im be- 
sondern und für die Behandlung der Anlagen 
und der Verzeichnisse, Ubersichten usw. sind 
ferner bestimmte Vorschriften gegeben, auch ist 
die Anordnung getroffen, daß bei Schriftstüchen 
an Einzelbeamte, soweit es sich nicht um per- 
sönliche Angelegenheiten derselben handelt oder 
besondere Gründe obwalten, Name, perfön- 
liche Titel und Prädikate fortgelassen werden. 
Schließlich wird bestimmt, daß durch wieder- 
holte Prüfungen und nötigenfalls durch den 
Erlaß von Geschäftsordnungen auf möglichste 
Vereinfachung des G. in den Bureaus hinzu- 
wirken ist. Im übrigen ist der äußere G. bei 
den verschiedenen Behörden nach den beson- 
  
Geschäftsfähigkeit — Geschäftsordnungen, Geschäftsregulative usw. 
deren Verhältnissen und Bedürfnissen derselben 
geordnet. Wegen des inneren G. bei den Re- 
gierungen s. §§ 22 ff. Reg Instr. und Geschäfts- 
anw. für die Reg. vom 31. Dez. 1825 (v. Kamptz 
9, 821) Abschn. III u. IV. S. auch Behörden- 
korrespondenz. 
Geschäftsgeheimnisse s. Betriebsgeheim- 
nisse. 
Geschäftsjahr. Das G. hat besonders Be- 
deutung für die Verteilung der Geschäfte unter 
die mehreren Abteilungen oder Mitglieder einer 
Behörde, die Bestellung nur zeitweise bei einer 
Behörde mitwirkender Personen, wie der Schäf- 
fen, Geschworenen und der militärischen Wit- 
glieder der Militärgerichte, und für die Auf- 
stellung der Geschäftsübersichten sowie der Er- 
stattung von Jahresberichten. Bei den ordent- 
lichen Gerichten ist das Kalenderjahr zugleich 
das G. (Allg Vf. vom 28. Juli 1879 — JWBl. 
209), ebenso bei den Militärgerichten (E. zur 
MSt GO. vom 1. Dez. 1898 — Rönl. 1289 — 
§ 22), den Kr A. (Regul. für die Kr A. vom 
28. Febr. 1884 — Mhl. 41 — § 22), den Bezl. 
(Regul. für diese vom 28. Febr. 1884 — l. 
37 — § 22), den Bergausschüssen (Regul. vom 
8. Dez. 1905 — HM Bl. 333 — § 20), den Pro- 
vinzialräten (Regul. für die Provinzialräte 
vom 28. Febr. 1884 — UMsBl. 35 — §F 21) 
und dem O#. (Regul. für dieses vom 
22. Febr. 1892 — MBl. 133 — § 17). Auch 
ohne entsprechende ausdrückliche Bestimmun- 
gen ist überall als das G. das Kalender- 
jahr anzusehen, soweit nicht etwas anderes 
vorgeschrieben, namentlich das Rechnungsfahr 
— Etatsjahr — (s. d.) zum G. gemacht ist. S. 
Geschäftsberichte. 
EGeschäftsinstruktion für die Regierungen 
s. Regierungen. 
Geschäftsordnungen, Geschäftsregulative 
(ereglements), Geschäftsinstruktionen und 
Geschäfts-(Dienst= anweisungen). I. Sie wer- 
den zur näheren Ordnung des Geschäftsganges 
bei Behörden und ähnlichen Körperschaften oder 
bei Teilen solcher zur näheren Bestimmung 
einzelner Verrichtungen oder von Rechten und 
Pflichten derselben oder auch anderweitiger 
Beteiligten oder um einzelne Beamte über ihre 
Obliegenheiten näher zu unterrichten, in Aus- 
führung und Ergänzung der hierüber in den 
Gesetzen oder sonst getroffenen allgemeinen 
Bestimmungen erlassen und kommen zahlreich 
vor. Als Beispiele seien genannt die G. für 
das R., für die Gerichtsschreibereien der Ge- 
richte und für die Sekretariate der Staats- 
anwaltschaften, die Regulative für den Ge- 
schäftsgang bei dem O., für den Geschäfts- 
gang und das Verfahren bei den Provinzial- 
räten, bei den BezA., den Bergausschüssen 
sowie bei den KrA. und den an deren 
Stelle tretenden Behörden (s. I0, das Regu- 
lativ, betr. die Organisation des Beirats 
für das Auswanderungswesen, die Regu- 
lative für Prüfungen, die Reglements über 
das Flößen auf Privatflüssen nach § 10 des 
Privatflußgesetzes vom 28. Febr. 1843 (0 S. 41), 
die Regulative und Reglements, betr. Wege 
nach 88 22, 23 der Wegeordnung für die Prov. 
Sachsen vom 11. Juli 1891 (GS. 316) und nach 
§§ 23, 24 der Wegeordnung für die Prov. West-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.