Geschäftsräume — Geschäftssprache.
preußen vom 27. Sept. 1905 (GS. 357), betr.
Laichschonreviere nach § 31 des Fischereigesetzes
vom 30. Mai 1874 (GS. 197) und betr. Schutzwal-
dungen nach §§ 11 ff. des Waldschutzgesetzes vom
6. Juli 1875 (GS. 416), das Regulativ für Ge-
treidemühlen und AMlälzereien vom 15. März
1900 (ZBl. 131), die Wahlreglements und die
Dienst-, Exerzier-, Verpflegungs= usw. Regle-
ments, die Instr. für die Oberpräsidenten vom
31. Dez. 1825 (GS. 1826, 1), die Instr. zur Ge-
schäftsführung der Reg. vom 23. Okt. 1817
(G#. 248) und die Geschäftsanw. für die Amts-
anwälte vom 28. Aug. 1879 (JM.Bl. 260) und
für die Gerichtsvollzieher vom 12. Dez. 1899
(JM#l. 627) sowie für die Dampfiesselüber=
wachungsvereine vom 9. Alärz 1900 (Ml. 139).
Ausnahmsweise kann sich eine Körperschaft ihre
Geschäfte ganz selbständig durch eine Ordnung
regeln, so der RT. und die Häuser des Land-
tags, der Beirat für das Auswanderungs-
wesen (G. über das Auswanderungswesen
vom 9. Juni 1897 — RBl. 463 — § 38 a. E.),
die Kreistage (s. II) und die Provinzialland-
tage (s. I). Mitunter ist der Behörde usw.
wenigstens die Ausarbeitung ihrer G. über-
tragen und nur eine Bestätigung, Zustimmung
oder Genehmigung vorbehalten, so dem RG.
(6VS. 8§ 141), dem O#. (G., betr. die Ver-
fassung der Verwaltungsgerichte usw., vom
3. Juli 1875/2. Aug. 1880 — GS. 1880, 328
— 830), den Stadtverordnetenversammlungen
(s. I) und den Provinzialausschüssen (s. I). Ver-
wandt mit den Geschäftsanweisungen sind die
Anleitungen, die mitunter erlassen werden,
z. B. die Technische Anleitung zur Wahrneh-
mung der den Kreis(Stadt-ausschüssen (Magi-
straten) durch § 109 Z. hinsichtlich der Ge-
nehmigung gewerblicher Anlagen übertragenen
Zustündigkeiten vom 15. Mai 1895 (MGVl. 196)
nebst späteren Abänderungen und Ergänzungen.
II. Auf dem Gebiete der Kommunalver-=
waltung können G. oder Geschäftsregula-
tive für die Stadtverordnetenversammlungen,
die Kreistage, die Kr A., die Provinzialland-
tage und die Provinzialausschüsse erlassen wer-
den. Den Stadtverordnetenversamm-
lungen ((. d.) ist es überlassen, G. für ihre
Sitzungen abzufassen. Diese bedürfen in den
sieben östlichen Provinzen (St O. 8 48) und i
Hessen-Aassau (St O. 8 51; Gemeindeverfassungs-
gesetz für Frankfurt a. M. 8 58) der Zustimmung
des Magistrats, während in Westfalen (StO.
§ 47), in der Rheinprovinz (StO. 8§ 44) und
in Schleswig-Holstein (St O. § 57) eine solche
Zustimmung nicht für erforderlich erklärt ist
und in der Prov. Hannover gesetzliche Vor-
schriften über G. für die Stadtverordneten über-
haupt nicht bestehen. In diesen G. können Zu-
widerhandlungen der Stadtverordneten gegen
die zur Aufrechterhaltung der Ordnung ge-
gebenen Vorschriften mit Strafe bedroht wer-
den, die aber nur in Geldstrafen bis zu 15 M.
und bei mehrmals wiederholten Zuwiderhand-
lungen in der auf eine gewisse Zeit oder für die
Dauer der Wahlperiode zu verhängenden Aus-
schließung aus der Versammlung bestehen kann.
In der Prov. Hannover unterliegt das Ausblei-
ben aus der Versammlung, auch ohne daß eine
G. erlassen ist, einer gesetzlich nicht begrenzten
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Geldbuße (St O. 8 103). Uber die Verhängung der
Strafen beschließt überall die Stadtverordneten-
versammlung. Gegen den Beschluß findet inner-
halb zwei Wochen die Klage im Verwaltungs-
streitverfahren statt, die auch dem Gemeinde-
vorstande (Magistrat, Bürgermeister) zusteht
(36. s§s 10, 11). In Schleswig-Holstein Rön-
nen G. gleichen Inhalts auch für die gemein-
schaftlichen Beratungen der beiden städtischen
Kollegien erlassen werden (St O. § 57). — Für
die Kreistage (s. d.) ist von diesen eine G.
zu beschließen, die insbesondere über die Wahl
eines Protokollführers die Formen der Ver-
handlung zu bestimmen hat, soweit hierüber
keine gesetzlichen Vorschriften bestehen (KrO. f.
d. ö. Pr. § 125; für Westfalen und für die Rhein-
provinz § 69; für Hannover § 81; für Hessen-
Aassau § 82; für Schleowig, Holltein 8 112).
Ein Muster zu einer G. enthält der Erl. vom
7. Juli 1873 (MVBl. 215). — Fuür die Kreis—
ausschüsse (s. d.) ist der Geschäftsgang durch
ein von dem Md J. erlassenes Geschäftsregulativ
geordnet, soweit er nicht durch gesetzliche Vor-
schriften geregelt ist (r O. f. d. ö. Pr. 8 166;
für Westfalen und für die Mheinprovinz § 86;
für Hannover § 98; für Hessen-Aassau § 99;
für Schleswig-Holstein § 129; für Hohenzollern
— Amts= und Landesordnung — §& 46). Für
die östlichen Provinzen ist das Regul. vom
28. Febr. 1884 (MBl. 41) erlassen worden, das
dann ausgedehnt worden ist auf Hannover
durch MBek. vom 3. Jan. 1885, auf Hessen-
Aassau durch MBek. vom 9. Juni 1886, auf
Westfalen durch MBek. vom 31. Mai 1887,
auf die Rheinprovinz durch MBek. vom 4. April
1888, auf Schleswig-Holstein durch MBek. vom
4. März 1889, auf Posen durch MBek. vom
8. Febr. 1890. — Die Provinziallandtage
(s. d.) regeln gleichfalls ihren Geschäftsgang,
soweit nicht gesegliche Vorschriften bestehen,
durch G. (Prov O. 85 33; für Hessen-Nassau §8 30).
Mit der gleichen Beschränkung haben die Pro-
vinzialausschüsse (s. d.) ihren Geschäftsgang
durch G. zu regeln, die der Genehmigung des
Provinziallandtags bedürfen (ProvO. 8§ 57;
für Hessen = Nassau § 55; für Posen V. vom
5. Nov. 1889 § 12; für Hohenzollern Amts-
und Landesordnung 8§ 70).
III. Wegen der G. der parlamentarischen
Körperschaften s. Reichstag II und Verfas-
ung VI.
Geschäftsräume s. Offene Verkaufs-
stellen.
Geschäftssprache. In den im Jahre 1815
mit Preußen vereinigten Landesteilen mit
polnischer Bevölkerung war für die letztere
die polnische Sprache als Landessprache neben
der deutschen Sprache beibehalten worden
(ogl. Proklamation vom 15. Mai 1815 —
GS. 47; KabO. vom 20. Juni 1816 — GS.
204) und auch in anderen Landesteilen mit
fremdsprachiger Bevölkerung hatte die fremde
Sprache im öffentlichen Leben in größerem
oder geringerem Umfange Geltung. Dieser
Zustand war mit den Existenzbedingungen und
Forderungen eines deutschen Nationalstaates
nicht vereinbar. Die Uberzeugung, deß die
Sprache der Nation auch das öffentliche Leben
derselben beherrschen müsse, führte daher zum