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sind die für den G. der Innung vorgesehenen
Bestimmungen entsprechend maßgebend. Die
Kosten des G. trägt die Handwerkskammer
(GewO. 8 89 Abs. 1; 8 103n Abs. 1).
Gesellenprüfung. I. Für Lehrlinge im
Handwerk. Die Ablegung der G. ist nicht
obligatorisch, immerhin enthält die Gewd.
einige Bestimmungen, die die Lehrlinge ver-
anlassen sollen, sich der G. zu unterziehen.
Dahin gehört vornehmlich die Vorschrift des
§ 129 a. a. O., wonach, von Ausnahmen ab-
gesehen, Handwerker nur Lehrlinge anleiten
dürfen, wenn sie die G. abgelegt haben ((.
Lehrlinge), und die Vorschrift des 8§ 133, wo-
nach zur Meisterprüfung nur zugelassen wird,
der die G. bestanden hat (s. Meistertitel).
Ferner soll nach I#131e die Innung und der
ehrherr (s. d.) den Lehrling anhalten, sich nach
Ablauf der Lehrzeit der G. zu unterziehen.
Der Lehrherr, der dieser Verpflichtung nicht
nachkommt, wird nach GewO. 8§ 148 Absk. 1
Ziff. 9 bestraft. Die Abnahme der G. erfolgt
durch Prüfungsausschüsse. Bei jeder Zwangs-
innung (s. d.) wird ein je zur Hälfte von der
Innungsversammlung und dem Gesellenaus-
schuß (s. d.) zu wählender Prüfungsausschuß
gebildet, bei freien Innungen (s. d.) nur dann,
wenn ihnen die Ermächtigung zur Abnahme der
Prüfungen von der Handwerkskammer (s. d.)
erteilt ist. Gemischten Innungen darf die Er-
mächtigung grundsätzlich nicht erteilt werden. Ist
die Bildung des Gesellenausschusses nicht mög-
lich gewesen oder weigert sich derselbe, die Wahl
der Beisitzer vorzunehmen, oder legen seine
Witglieder ihr Amt nieder, so ernennt die
Handwerkskammer bei Zwangsinnungen die
Beisitzer. Freien Innungen darf in diesen
Fällen die Ermächtigung erteilt werden, wenn
zwei Drittel der Handwerker im Bezirke der
Innung Mitglieder der Innung sind und von
den Innungsmitgliedern mindestens vier Ge-
sellen beschäftigt werden. Die Erteilung der
Ermächtigung bedarf der Zustimmung der
Aufsichtsbehörde der Handwerkskammer und
erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf (Ausf-
Anw. z. Gew O. vom 1. Mai 1904 — HMAl.
123 — Ziff. 207, 208). Ist diese Ermächti-
gung nicht erteilt, so hat die Ablegung der G.
nicht das Recht zur UAnleitung von Lehrlingen
zur Folge. Soweit für die Abnahme der G.
für die einzelnen Gewerbe nicht durch Prü-
fungsausschüsse der Innungen und solche Lehr-
werkstätten, gewerbliche Unterrichtsanstalten
und Prüfungsbehörden, deren Prüfungszeug-
nisse nach Anordnung des HM. das Recht zur
Anleitung von Lehrlingen (s. d.) verleihen, ge-
sorgt ist, hat die handwerkskammer die erforder-
lichen Prüfungsausschüsse zu errichten (Gew.
§ 131). Die Prüfungsausschüsse bestehen aus
einem Vorsitzenden und mindestens zwei Bei-
sitzern. Der Vorsitzende des Prüfungsaus-
schusses wird von der Handwerkskammer be-
stellt. Von den Beisitzern wird bei dem Prü—
fungsausschuß einer Innung die Hälfte durch
diese, die andere Hälfte aus der Zahl der Ge-
sellen, welche eine G. bestanden haben, durch
den Gesellenausschuß (s. d.) bestellt. Bei den
von der Handwerkskammer errichteten Prü-
fungsausschüssen werden auch die Beisitzer von
Gesellenprüfung.
der Handwerkskammer bestellt; die Hälfte der
Beisitzer muß aus Gesellen bestehen (Gew O.
§ 131 a). Die Prüfung hat den Nachweis zu
erbringen, daß der Lehrling die in seinem Ge-
werbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertig-
keiten mit genügender Sicherheit ausübt und
sowohl über den Wert, die Beschaffenheit, Auf-
bewahrung und Behandlung der zu verarbei-
tenden Rohmaterialien, als auch über die KRenn-
zeichen ihrer guten oder schlechten Beschaffen-
heit unterrichtet ist. Das Verfahren vor dem
Prüfungsausschusse, der Gang der Prüfung
und die Höhe der Prüfungsgebühren ist durch
eine Prüfungsordnung geregelt, welche von
der Aufsichtsbehörde der Handwerkskammer
im Einvernehmen mit der Handwerkskammer
erlassen wird. Für die Prüfungsordnungen
sind durch Erl. vom 17. Aov. 1900 (MIl. 1901,
45) und vom 20. Vov. 1902 (HÖOM.Bl. 399) Ent-
würfe mitgeteilt. Erstreckt sich die Prüfung
auf die Buch= und Rechnungsführung, so kann
der Prüfungsausschuß einen Sachverständigen
mit vollem Stimmrechte zuziehen; in diesem
Falle gibt bei Stimmengleichheit die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Kosten
der G. werden, sofern diese von dem Prüfungs-
ausschuß einer Innung abgehalten wird, von
letzterer, im übrigen von der Handwerkskammer
getragen. Diesen fließen die Prüfungsgebühren
zu (GewO. § 131b). Das Gesuch um Zulas-
sung zur G. hat der Lehrling an den Prü-
fungsausschuß zu richten. Dem Gesuche sind
das Lehrzeugnis (s. Lehrlinge) und, sofern
der Prüfling während der Lehrzeit zum Be-
such einer Portbildungs= oder Fachschule ver-
pflichtet war, die Zeugnisse über den Schul-
besuch beizufügen. Der Prüfungsausschuß hat
das Ergebnis der Prüfung auf dem Lehr-
zeugnis oder Lehrbriefe zu beurkunden. Wird
die G. nicht bestanden, so hat der Prüfungs-
ausschuß den Zeitraum zu bestimmen, vor
dessen Ablauf die G. nicht wiederholt werden
darf (GewO. § 13106 Abs. 2, 3). Die Prü-
fungszeugnisse sind kosten= und stempelfrei
(HewdO. 8 1310 Abs. 4). Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses ist berechtigt, alle Be-
schlüsse mit aufschiebender Wirkung zu bean-
standen. Uber die Beanstandung entscheidet
der Ausschuß der Handwerkskammer, dem
Gesellen angehören müssen (Gew O. S§ 132, 103e
Abs. 1 Ziff. 6 und § 103 k). Dem Prüfling,
seinem Lehrherrn oder seinem gesetzlichen Ver-
treter steht ein Beschwerderecht nicht zu, auch
kann die Aufsichtsbehörde nicht selbst das Prü-
fungsergebnis beanstanden (Erl. vom 16. Juni
1904 — HM Bl. 340). Der Obermeister der
Innung darf den G. beiwohnen (Erl. vom
18. März 1905 — HMIBl. 62). Verzieht ein
Innungsmeister aus dem Bezirk der Innung,
so können, wenn die Mitgliedschaft nicht verloren
geht, sich seine Lehrlinge sowohl vor dem Prü-
fungsausschusse der Innung, als auch vor dem-
jenigen der Handwerkskammer, in deren Bezirk
der Gewerbebetrieb verlegt ist, prüfen lassen (Erl.
vom 25. März 1905 — HMM.l. 69).
II. Für Lehrlinge in nicht handwerks-
mäßigen Betrieben. Die nungen sind
nach Gemm. § 81 b Ziff. 2 befugt, G. abzu-
halten. Mit der Ablegung dieser Prüfung,