Amtsverordnete — Amtsvorsteher.
verrichtungen der Verwaltungsbeamten zwar
nicht unbedingt unzulässig. Nach den Vor—
schriften der ME. vom 16. Sept. 1847 (Ml.
246), vom 15. Juni 1856 (MWBl. 219) und vom
24. Dez. 1887 (M Bl. 1888, 90) bedarf es jedoch
zur Annahme von Geschenken für Amtsver-
richtungen seitens der Verwaltungsbeamten
der vorgängigen Genehmigung des vorgesetzten
çAlnisters. Direkte Zuwendungen an diese
Beamten sind unter kGeinen Umständen ge-
stattet. Vielmehr sind in allen Fällen, in wel-
chen die beantragte Genehmigung erteilt wird,
die Geschenke von der vorgesetzten Behörde
entgegenzunehmen, welche ihrerseits nach Maß-
gabe der in der Genehmigungsverfügung ge-
troffenen Bestimmungen wegen der Uberweisung
an die ihr unterstellten Beamten Verfügung
trifft (M. vom 22. Nov. 1901 — Al. 255).
Amtsverordnete in Westfalen s. Amts-
verfassung.
Amtsversammlung in Hohenzollern. In
den hohenzollernschen Landen beruht die Ver-
fassung der Amtsverbände auf der Hohen-
zollernschen Amts= und Landesordnung vom
2. April 1873 (GS. 145). Durch das mit Büch-
sicht auf den Erlaß der Hohenzollernschen Gem O.
vom 2. Juli 1900 ergangene G. von dem
leichen Tage (GS. 228) hat die Amts= und
andesordnung verschiedene Abänderungen und
Ergänzungen erfahren; ihr Text ist deshalb
gemäß der dem Md J. im Art. V a. a. O. er-
teilten Ermächtigung unterm 9. Okt. 1900
(GS. 323) neu veröffentlicht worden. Die
Hohenzollernsche Amts= und Landesordnung
schließt sich eng an die KrO. vom 13. Dez. 1872
und an die Prov O. vom 29. Juni 1875 an,
so daß in Hohenzollern die vier Amtsverbände
ahnlich eingerichtet sind wie in den altländischen
Provinzen die Kreise. Es hann hier deshalb
im allgemeinen — namentlich auch was die
Geschäfte der A. angeht — auf die diese be-
treffenden Artikel verwiesen werden. Im ein-
zelnen ist hier folgendes hervorzuheben: Feder
der vier Oberamtsbezirke Sigmaringen, Gam-
mertingen, Hechingen und Haigerloch bildet
nach näherer Vorschrift des Gesetzes einen mit
den Rechten einer Korporation ausgestatteten
ommunalverband zur Selbstverwaltung seiner
ngelegenheiten (§ 1). Die Vertretung des
mtsverbandes bildet die A. Diese besteht in
vVenzenigen Oberamtsbezirken, welche unter
usschluß der im attiven Militärdienste
stehenden Personen 15000 oder weniger Ein-
wohner haben, aus 15 Mitgliedern. In den
beramtsbezirken mit mehr als 150000 Ein-
wohnern tritt für jede Vollzahl von 2000 Ein-
vohnern je ein Vertreter hinzu. Außerdem
it Mitglied der A. sämtlicher vier Oberamts-
czirke der Fürst zu Hohenzollern als Besitzer
“ fürstl. hohenzollernschen Domanialgutes
12). Die A. ist berufen, den Amtsverband
* vertreten, über dessen Angelegenheiten nach
cherer Vorschrift des Gesetzes sowie über
chlenigen Gegenstände zu beraten und zu be-
n eßen, welche ihr durch Gesegz oder Rgl. Ver-
wirdung überwiesen werden (§5 25). Die A.
stg wvom Oberamtmann, der in ihr den Vor-
ucg. führt und die Verhandlungen leitet, jähr-
wenigstens einmal berufen (8 28). Ihre
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Sitzungen sind öffentlich; doch kann für ein-
zelne Gegenstände durch einen in geheimer
Sitzung zu fassenden Beschluß die Offentlichkeit
ausgeschlossen werden (§ 30). Die A. kann
nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist, ausgenommen den
Fall, daß die Mitglieder, zum zweiten Male
zur Verhandlung über denselben Fall be-
rufen, dennoch nicht in beschlußfähiger Anzahl
erschienen sind (§ 31). Die Beschlüsse werden
nach Mehrheit der Stimmen gefaßt; bei Stim-
mengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt
34). Der Inhalt der Beschlüsse ist, sofern
die A. nicht in einem einzelnen Falle etwas
anderes beschließt, in einer von ihr zu be-
stimmenden Weise zur öffentlichen Kenntnis zu
bringen (§ 35). Wegen der den Amtsverbänden
zugewiesenen Dotationen s. unter Dotation.
mtsversammlung in Westfalen s. Amts-
verfassung.
Amtsverschwiegenheit. Kein Beamter darf
über das, was amtlich zu seiner Kenntnis
kommt, an dritte Personen Mitteilung oder
gar es öffentlich bekanntmachen. Tut er dies,
so begeht er eine Amtsverletzung, die nach
Größe derselben mit verhältnismäßiger Geld-
strafe oder mit Entfernung aus dem Deenste
im Disziplinarwege gestraft werden soll (Kab.
vom 31. Dez. 1825 — GS. 1826, 6; Rab.
vom 21. Nov. 1835 — GS. 237 — und RB6.
vom 31. März 1873 — REhl. 61 — § 11).
Offentliche Beamte, auch wenn sie nicht mehr
im Dienste sind, dürfen über Umstände, auf
welche sich ihre Pflicht zur A. bezieht, als
Zeugen nur mit Genehmigung ihrer vorge-
setzten Dienstbehörde oder der ihnen zuletzt
vorgesetzt gewesenen Dienstbehörde vernommen
werden (ZPO. 88 34, 76; St P. 8§ 53, 76). Die
Vernehmung eines öffentlichen Beamten als
Sachverständigen findet nicht statt, wenn
die vorgesetzte Behörde erklärt, daß die Ver-
nehmung den dienstlichen Interessen Aachteile
bereiten würde. Die Verletzung des Amtsge-
heimnisses ist gerichtlich strafbar bei Be-
amten im Dienste des auswärtigen Amtes
(Stch B. § 353a). Sie Rann aber auch in an-
deren Fällen zugleich ein schwereres Verbrechen
oder Vergehen enthalten, durch welches die
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte be-
gründet und eine kriminelle Strafe verwirkt
wird (vgl. Steh B. 88 92 Ziff. 1, 300, 354, 355,
358). S. auch Betriebsgeheimnisse und
Auskunftserteilung.
Amtsvorsteher. I. # densenigen Amtsbe-
zirken (l. d.), die nur aus einer Gemeinde oder
einem selbständigen Gutsbezirk bestehen, ist
der Gemeinde= bzw. Gutsvorsteher, ohne daß
es einer ausdrüchlichen Ernennung bedarf
(Art. 4 Ziff. 6 der Instr. vom 18. Juni 1873
— A#l. 153), zugleich A. Im übrigen wird
der A. (Kr O. f. d. ö. Pr. §§ 56—68; SchlHolst-
Kr O. §8§ 48—59) vom Oberpräsidenten auf sechs
Jahre ernannt, und zwar auf Grund einer
vom Kreistage aufgestellten, nötigenfalls vom
Provinzialrate zu ergänzenden Vorschlagsliste,
in welche aus der Zahl der Amtsangehörigen
die zu A. befähigten Personen aufzunehmen
sind. Die so bestellten A. sind Ehrenbeamte und
haben nur Anspruch auf eine Amtsunkosten-