Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Amtsverordnete — Amtsvorsteher. 
verrichtungen der Verwaltungsbeamten zwar 
nicht unbedingt unzulässig. Nach den Vor— 
schriften der ME. vom 16. Sept. 1847 (Ml. 
246), vom 15. Juni 1856 (MWBl. 219) und vom 
24. Dez. 1887 (M Bl. 1888, 90) bedarf es jedoch 
zur Annahme von Geschenken für Amtsver- 
richtungen seitens der Verwaltungsbeamten 
der vorgängigen Genehmigung des vorgesetzten 
çAlnisters. Direkte Zuwendungen an diese 
Beamten sind unter kGeinen Umständen ge- 
stattet. Vielmehr sind in allen Fällen, in wel- 
chen die beantragte Genehmigung erteilt wird, 
die Geschenke von der vorgesetzten Behörde 
entgegenzunehmen, welche ihrerseits nach Maß- 
gabe der in der Genehmigungsverfügung ge- 
troffenen Bestimmungen wegen der Uberweisung 
an die ihr unterstellten Beamten Verfügung 
trifft (M. vom 22. Nov. 1901 — Al. 255). 
Amtsverordnete in Westfalen s. Amts- 
verfassung. 
Amtsversammlung in Hohenzollern. In 
den hohenzollernschen Landen beruht die Ver- 
fassung der Amtsverbände auf der Hohen- 
zollernschen Amts= und Landesordnung vom 
2. April 1873 (GS. 145). Durch das mit Büch- 
sicht auf den Erlaß der Hohenzollernschen Gem O. 
vom 2. Juli 1900 ergangene G. von dem 
leichen Tage (GS. 228) hat die Amts= und 
andesordnung verschiedene Abänderungen und 
Ergänzungen erfahren; ihr Text ist deshalb 
gemäß der dem Md J. im Art. V a. a. O. er- 
teilten Ermächtigung unterm 9. Okt. 1900 
(GS. 323) neu veröffentlicht worden. Die 
Hohenzollernsche Amts= und Landesordnung 
schließt sich eng an die KrO. vom 13. Dez. 1872 
und an die Prov O. vom 29. Juni 1875 an, 
so daß in Hohenzollern die vier Amtsverbände 
ahnlich eingerichtet sind wie in den altländischen 
Provinzen die Kreise. Es hann hier deshalb 
im allgemeinen — namentlich auch was die 
Geschäfte der A. angeht — auf die diese be- 
treffenden Artikel verwiesen werden. Im ein- 
zelnen ist hier folgendes hervorzuheben: Feder 
der vier Oberamtsbezirke Sigmaringen, Gam- 
mertingen, Hechingen und Haigerloch bildet 
nach näherer Vorschrift des Gesetzes einen mit 
den Rechten einer Korporation ausgestatteten 
ommunalverband zur Selbstverwaltung seiner 
ngelegenheiten (§ 1). Die Vertretung des 
mtsverbandes bildet die A. Diese besteht in 
vVenzenigen Oberamtsbezirken, welche unter 
usschluß der im attiven Militärdienste 
stehenden Personen 15000 oder weniger Ein- 
wohner haben, aus 15 Mitgliedern. In den 
beramtsbezirken mit mehr als 150000 Ein- 
wohnern tritt für jede Vollzahl von 2000 Ein- 
vohnern je ein Vertreter hinzu. Außerdem 
it Mitglied der A. sämtlicher vier Oberamts- 
czirke der Fürst zu Hohenzollern als Besitzer 
“ fürstl. hohenzollernschen Domanialgutes 
12). Die A. ist berufen, den Amtsverband 
* vertreten, über dessen Angelegenheiten nach 
cherer Vorschrift des Gesetzes sowie über 
chlenigen Gegenstände zu beraten und zu be- 
n eßen, welche ihr durch Gesegz oder Rgl. Ver- 
wirdung überwiesen werden (§5 25). Die A. 
stg wvom Oberamtmann, der in ihr den Vor- 
ucg. führt und die Verhandlungen leitet, jähr- 
wenigstens einmal berufen (8 28). Ihre 
  
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Sitzungen sind öffentlich; doch kann für ein- 
zelne Gegenstände durch einen in geheimer 
Sitzung zu fassenden Beschluß die Offentlichkeit 
ausgeschlossen werden (§ 30). Die A. kann 
nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der 
Mitglieder anwesend ist, ausgenommen den 
Fall, daß die Mitglieder, zum zweiten Male 
zur Verhandlung über denselben Fall be- 
rufen, dennoch nicht in beschlußfähiger Anzahl 
erschienen sind (§ 31). Die Beschlüsse werden 
nach Mehrheit der Stimmen gefaßt; bei Stim- 
mengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt 
34). Der Inhalt der Beschlüsse ist, sofern 
die A. nicht in einem einzelnen Falle etwas 
anderes beschließt, in einer von ihr zu be- 
stimmenden Weise zur öffentlichen Kenntnis zu 
bringen (§ 35). Wegen der den Amtsverbänden 
zugewiesenen Dotationen s. unter Dotation. 
mtsversammlung in Westfalen s. Amts- 
verfassung. 
Amtsverschwiegenheit. Kein Beamter darf 
über das, was amtlich zu seiner Kenntnis 
kommt, an dritte Personen Mitteilung oder 
gar es öffentlich bekanntmachen. Tut er dies, 
so begeht er eine Amtsverletzung, die nach 
Größe derselben mit verhältnismäßiger Geld- 
strafe oder mit Entfernung aus dem Deenste 
im Disziplinarwege gestraft werden soll (Kab. 
vom 31. Dez. 1825 — GS. 1826, 6; Rab. 
vom 21. Nov. 1835 — GS. 237 — und RB6. 
vom 31. März 1873 — REhl. 61 — § 11). 
Offentliche Beamte, auch wenn sie nicht mehr 
im Dienste sind, dürfen über Umstände, auf 
welche sich ihre Pflicht zur A. bezieht, als 
Zeugen nur mit Genehmigung ihrer vorge- 
setzten Dienstbehörde oder der ihnen zuletzt 
vorgesetzt gewesenen Dienstbehörde vernommen 
werden (ZPO. 88 34, 76; St P. 8§ 53, 76). Die 
Vernehmung eines öffentlichen Beamten als 
Sachverständigen findet nicht statt, wenn 
die vorgesetzte Behörde erklärt, daß die Ver- 
nehmung den dienstlichen Interessen Aachteile 
bereiten würde. Die Verletzung des Amtsge- 
heimnisses ist gerichtlich strafbar bei Be- 
amten im Dienste des auswärtigen Amtes 
(Stch B. § 353a). Sie Rann aber auch in an- 
deren Fällen zugleich ein schwereres Verbrechen 
oder Vergehen enthalten, durch welches die 
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte be- 
gründet und eine kriminelle Strafe verwirkt 
wird (vgl. Steh B. 88 92 Ziff. 1, 300, 354, 355, 
358). S. auch Betriebsgeheimnisse und 
Auskunftserteilung. 
Amtsvorsteher. I. # densenigen Amtsbe- 
zirken (l. d.), die nur aus einer Gemeinde oder 
einem selbständigen Gutsbezirk bestehen, ist 
der Gemeinde= bzw. Gutsvorsteher, ohne daß 
es einer ausdrüchlichen Ernennung bedarf 
(Art. 4 Ziff. 6 der Instr. vom 18. Juni 1873 
— A#l. 153), zugleich A. Im übrigen wird 
der A. (Kr O. f. d. ö. Pr. §§ 56—68; SchlHolst- 
Kr O. §8§ 48—59) vom Oberpräsidenten auf sechs 
Jahre ernannt, und zwar auf Grund einer 
vom Kreistage aufgestellten, nötigenfalls vom 
Provinzialrate zu ergänzenden Vorschlagsliste, 
in welche aus der Zahl der Amtsangehörigen 
die zu A. befähigten Personen aufzunehmen 
sind. Die so bestellten A. sind Ehrenbeamte und 
haben nur Anspruch auf eine Amtsunkosten-
	        
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