Gesetze — Gesetzsammlung.
schlußform) mit 1,50 M., sofern nicht nach vor-
stehendem ein höherer Stempel erforderlich ist.
Befreit sind Kranken-, Unfall-, Alters= und
Invaliditätsversicherungs= und Unterstützungs-
kassen, denen die Versicherungsnehmer auf
Grund gesetzlicher Bestimmung beizutreten ver-
pflichtet sind, und eingetragene Genossenschaf-
6en, welche die Gewinnverteilung ausgeschlossen
aben.
Gesetze. Der Inbegriff der Regeln Rechts-
sätze), welche innerhalb einer Gemeinschaft,
namentlich des Staates, für das äußere Ver-
halten ihrer Mitglieder zueinander und zum
Ganzen in erzwingbarer Weise gelten (Recht
im objektiven Sinne, Gegensatz: Recht im sub-
sektiven Sinne, d. i. die durch das Recht im
obsektiven Sinne dem Miitgliede der Gemein-
schaft eingeräumte erzwingbare Macht), hat
zwei Quellen: das G. und die Gewohnheit,
und ist danach entweder Gesetzesrecht oder
Gewohnheitsrecht (s. d.). Für das Gesetzes-
recht ist stets erforderlich eine Aufzeichnung
und Kundbarmachung (Veröffentlichung, Publi-
kation), weshalb es auch geschriebenes Recht
Gus scriptum) heißt. Wie es zustande kommt,
und wie es Rundbar zu machen ist, bestimmt
sich nach der Verfassung der Staaten verschieden
(I□. Reichsverfassung und Verfassung,
preußische). m konstitutionellen Staate
haben G. und Gesetzesrecht eine meist engere,
teilweise jedoch auch weitere Bedeutung, indem
darunter alles verstanden wird, was ohne
Büchsicht auf den Inhalt verfassungsmäßig der
Zustimmung der an der — hier von der richter-
lichen und der vollziehenden Herwaltenden) ge-
schiedenen — gesetzgebenden Gewalt im Staate
beteiligten Volksvertretung, im Deutschen Reiche
der Ubereinstimmung des B. und des R.,
bedarf (sog. konstitutioneller oder formeller
Gesetzesbegriff im Gegensatze zu dem materi-
ellen Gesetzesbegriffe, für den lediglich der
Inhalt: die Aufstellung von Rechtssätzen,
entscheidend ist). Es gehören daher in diesem
Sinne die Rechtsvorschriften, welche auf Grund
einer in der Verfassung oder in einem G. ent-
haltenen Ermächtigung ohne Zustimmung der
Volksvertretung ergehen dürfen (Ausführungs-
verordnungen, Polizeiverordnungen), nicht zum
Gesetzesrechte; dagegen gehört hierzu die Re-
gelung gewisser tatsächlicher Verhältnisse, für
die, obwohl es sich dabei nicht um die Auf-
stellung oder Aufhebung von Bechtssätzen,
sondern um bloße Verwaltungsakte handelt,
der formelle Weg der Gesetzgebung vorge-
schrieben ist, insbesondere für die Feststellung
des Staatshaushaltes und für Anleiheauf-
nahmen, ferner z. B. für die Bestimmung des
Sitzes und Bezirkes von Gerichten (GVG.
§ 125; A#. z. GV. 8§ 21, 37, 47) und für
die Veränderung bestehender Kreisgrenzen und
die Bildung neuer, sowie die Zusammen-
legung mehrerer Kreise (ArO. § 3). Von
den G. nennt man diesenigen, die sich auf
die Staatsgewalt und die dieser und den
Staatsbürgern im allgemeinen zustehenden
Bechte beziehen, und deren Erlaß und Auf-
hebung wegen ihrer Wichtigkeit meist an be-
sondere erschwerende Erfordernisse geknüpftsind,
Verfassungs- oder Staatsgrundgesetze.
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Sonst hat man nach dem Gegenstande Ver-
waltungs-, Finanz-, Militär-, Straf-
usw. Gesetze. Nach ihrem Inhalte sind die G.
entweder allgemeine lleges generales), welche
für alle Fälle überhaupt oder doch für alle
von einer gewissen Art, und spezielle (leges
Sspeciales), welche nur für bestimmte Personen,
Sachen oder Verhältnisse Begeln aufstellen,
wobei der Grundsatz gilt, daß mit dem all-
gemeinen nicht auch das spezielle Recht auf-
ehoben ist. Aach der Art der getroffenen
orschrift unterscheidet man gemeine (leges
communes) und besondere G. (lleges sin-
gulares), je nachdem die aufgestellten Regeln
mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen über-
einstimmen oder nicht. Weitere Scheidungen
sind die in einheimische und rezipierte
(von einem fremden Volke entlehnte) G.,
Ausnahmegesetze, transitorische G.,
Partikulargesetze (nur für einen Teil des
Staates geltende) usw. S. auch Gültigkeit
von Gesetzen und Verordnungen.
Gesetzsammlung. Die GS. für die Ral.
preuß. Staaten ist durch V. vom 27. Okt. 1810
(GS. 1) begründet worden. Ursprünglich nur
für die Bekanntmachung derjenigen Gesetze
und Verordnungen bestimmt, welche mehr als
ein einzelnes Regierungsdepartement betrafen,
ist sie durch § 1 des G., betr. die Publikation
der G. vom 3. April 1846 (GS. 151) zum
Bekanntmachungsorgan für alle Gesetze und
Verordnungen ohne Unterschied bestimmt
worden, und zwar dergestalt, daß landesherr-
liche Erlasse, welche Gesetzeskraft erhalten
sollen, dieselbe nur durch die Aufnahme in
die GS. erlangen. Das gleiche ist in den
V. vom 1. Dez. 1866 (GES. 743) und 29. Jan.
1867 (GS. 139), durch welche die GS. in den
neu erworbenen Landesteilen eingeführt wurde,
ausgesprochen. Durch G. vom 10. April 1872
(GS. 357) § 1 wurde angeordnet, daß be-
stimmte Arten von landesherrlichen Erlassen
— Verleihungen des Enteignungsrechts, sowie
des Rechts zur Entnahme von Chaussee= und
Wegebau= und Unterhaltungsmaterialien und
des Rechtes zur Erhebung von Chaussee= und
Wegegeld; ferner Statuten der Deichverbände
und Mieliorationsgenossenschaften; Konzessionen.
zum Bau und Betriebe von Eisenbahnen,
sowie die Statuten der Unternehmer; Regle-
ments der Feuersozietäten, Kreditvereine und
ähnlicher Kreditinstitute, sowie für die Ein-
richtung des Landarmen= und Korrigenden-
wesens und endlich Privilegien zur Ausgabe
von Papieren auf den Inhaber — nebst den
durch die Erlasse bestätigten oder genehmigten
Urkunden, ebenso wie Ergänzungen und Ab-
änderungen fortan durch die betreffenden Amts-
blätter mit rechtsverbindlicher Kraft (falls kein
Termin bestimmt ist, binnen acht Tagen nach
Ablauf des Ausgabetages — § 4) bekanntzu-
machen und in die GS. nur eine Anzeige von
der erfolgten Bekanntmachung aufzunehmen
ist (6 5). Durch G. vom 10. März 1873
(GS. 41) ist die ziemlich ausgedehnte Ver-
pflichtung zum Halten der GS. auf die Ge-
meinden und selbständigen Gutsbezirke, unter
der Ermächtigung für die Regierungspräsi-
denten, Gutsbezirke und kleinere Gemeinden