Gestellung — Gesundheitsamt (Reichs-.
die G. und Stellenvermittler verpflichtet, zwei
Geschäftsbücher nach vorgeschriebenen Formu-
laren zu führen und ihren Familiennamen
und mindestens einen ausgeschriebenen Vor-
namen mit dem Zusatz „Gesindevermieter“
oder „Stellenvermittler“ außen an ihrem Ge-
schäftshaus und am Eingange zu ihren Ge-
schäftsräumen anzubringen, auch alle Ge-
schäftsanzeigen mit der genauen Angabe des
eschäftslokales und den für das Firmenschild
(L. d.) vorgeschriebenen Angaben zu versehen.
Die Beschäftigung von Hilfspersonal ist nur
mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde gestattet.
Die G. und Stellenvermittler haben sorgfältige
Erkundigungen über die Dienstverhältnisse
einzuziehen und sich jeder Einwirkung im
Interesse eines Stellenwechsels zu enthalten.
Verboten ist der Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen und jedes Aufsuchen von Aufträgen
außerhalb der Geschäftsräume, ferner der Be-
trieb der Gast= und Schanbwirtschaft, des
Kleinhandels mit Bier, Branntwein und
Spirituosen. Aur den konzessionierten G.
und Stellenvermittlern darf die Beherbergung
von Stellungsuchenden und die Verabreichung
von Speisen und nicht geistigen Getränken an
diese von der Ortspolizeibehörde widerruflich
gestattet werden. Ein Einschreibegeld darf
nicht erhoben werden. Verstöße gegen die
Vorschriften werden nach Gew O. § 148 Ziff. 4a
bestraft. Außerdem kommen, da nach § 38
Abs. 1 die Bestimmungen der Landesgesetze
aufrechterhalten sind, die Vorschriften der Ge-
sindeordnung vom 8. Nov. 1810 (GS. 101) 8§ 14
bis 20 über Gesindemäkler noch zur Anwen-
dung; insbesondere ist die Verhängung der
dort vorgesehenen Strafen nach GewO. 144
Abs. 1 noch als zulässig zu erachten. Die G. und
Stellenvermittler haben das Verzeichnis der
von ihnen für ihre gewerblichen Leistungen
aufgestellten Taxen (s. d.) der Ortspolizeibe-
hörde ein zureichen und in ihren Geschäfts-
räumen anzuschlagen (GewO. 88 75a, 148
Abs. 1 Ziff. 8). Die Polizeibehörden haben
den Geschäftsbetrieb der G. sorgfältig zu über-
wachen (AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai 1904
— HMI. 123 — Ziff. 60 ff.). Die Verhält-
nisse der Stellenvermittler für Schiffsleute (s. d.)
sind durch G. vom 2. Juni 1902 (RöBl. 215)
geregelt. Auf die zivilrechtlichen Verhältnisse
der G. und Stellenvermittler zu ihren Auf-
traggebern findet BGB. 8§ 652—656 Anwen-
dung. S. auch Arbeitsnachweise.
Gestellung s. Melde= und Gestellungs-
pflicht.
Gestütwesen. Bis 1849 hatte der kgl.
Oberstallmeister die Oberleitung der Gestüts-
angelegenheiten. Hierzu gehörten die Kgl.
Marstallverwaltung, der Obermarstall, das G.
und alle die Landespferdezucht betreffenden
Angelegenheiten. Besonders wichtige Fragen
wurden vom Rönig durch KabO. geregelt.
Mit der Errichtung des MfL. wurde diesem
die Gestütsverwaltung und die Förderung der
Landespferdezucht unterstellt. Die Gestüts-
verwaltung bildet innerhalb der landwirtschaft-
lichen Verwaltung einen selbständigen Zweig
und hat einen eignen Etat (Etat der Gestüts-
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nischer Leiter (mit dem Amtsrang der Bäte
1. Klasse; AE. vom 3. April 1889 — GS. 95)
der Oberlandstallmeister. — Die Gestüte sind
Haupt= und Zuchtgestüte oder Landgestüte.
Die Haupt= und Zuchtgestüte haben aus der
Zucht von Hauptbeschälern (Vollblut= und Halb-
bluthengste) mit ausgewählten Vollblut= und
Halbblutstuten ihren eignen Ersatz und einen
Teil des Ersagzes für die Landgestüte zu liefern.
Der weitere Bedarf der Landgestüte wird durch
Ankauf von Hengsten auf Privatgestüten ge-
decht. — Die Hengste der Landgestüte (Land-
beschäler) werden während der Dechzeit auf
den Hengststationen ihres Geltungsbereichs
verteilt. — Für die Benutzung der staatlichen
Beschäler werden von den Stutenbesitzern Deck-
gelder erhoben, deren Höhe nach der Qualität
der Hengste usw. abgestuft ist, zum Nachweise
der Abstammung werden den Besitzern Fohlen-
scheine ausgestellt. Mach dem Etat für 1906
waren vorhanden:
A. Hauptgestüte: 1. Trakehnen mit 15
Hauptbeschälern, 350 Mutterstuten, 2. Graditz
mit 10 Hauptbeschälern, 190 Mutterstuten,
3. Beberbeck mit 5 Hauptbeschälern, 100 Mutter-
stuten, 4. Neustadt a. D. (Zuchtgestüt) mit 3
Hauptbeschälern, 50 Mutterstuten, 5. Zwion-
Georgenburg (Zuchtgestüt) mit 1 Hauptbeschäler,
50 Mutterstuten.
B. Landgestüte: 1. Ostpreußisches in Rasten-
burg mit 180 Landbeschälern, 2. in Brauns-
berg mit 160, 3. Littauisches in Georgenburg
mit 210, 4. in Gudwallen mit 200, b. West-
preußisches in Marienwerder mit 135, 6. desgl.
bei Pr.-Stargard mit 155, 7. Brandenburgisches
(Friedrich-Wilhelms-Gestüt bei Aeustadt a. D.)
mit 227, 8. Pommersches in Labes mit 170,
9. Posensches in Zirke mit 184, 10. desgl. in
Gnesen mit 200, 11. Aiederschlesisches in Leu-
bus mit 172. 12. Oberschlesisches in Kosel mit
195, 13. Sächsisches in Kreuz bei Halle mit 150,
14. Schleswig-Holsteinisches in Traventhal mit
130, 15. Hannoversches in Celle mit 275,
16. Westfälisches in Warendorf mit 170,
17. Hessen-Aassauisches in Dillenburg mit 152,
18. Rheinisches in Wickrat mit 200 Landbe-
schälern.
Im Jahre 1903 wurden von 3008 Land-
beschälern 161 345 Stuten gedecht, wovon
104 444 tragend wurden, die 88 403 lebende
Füllen brachten. An der Spitze der Haupt-
gestüte stehen Landstallmeister (tmit dem Range
der Oberregierungsräte), an der Spitze der
Landgestüte Gestütdirektoren. Die Gestüte
stehen unmittelbar unter dem MiL.
Gesundheitsamt (Reichs-). Das Reichs-
gelundheitsamt besteht seit April 1876 als dem
lbzw. Reichsamt des Innern beigegebene
Behörde zur Beratung in Angelegenheiten der
Gesundheits= bzw. Medizinalpolizei, deren Be-
aufsichtigung nach Art. 4 Ziff. 15 RV. dem
Reiche zusteht. Seine Mitglieder werden
vom Kaiser ernannt. Es hat seinen Sitz
in Berlin und besteht aus einem Präsiden-
ten, drei Direktoren, vierzehn ordentlichen
Mçlitgliedern und einer größeren Anzahl außer-
ordentlicher Mitglieder im Ehrenamt, sowie
teils stän diger, teils vorübergehend beschäftig-
verwaltung). An ihrer Spitze steht als tech= ter Hilfsarbeiter, überwiegend Arzte, TChemiker,
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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