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Gemischte G. dürfen nicht allerorts, sondern
nur an den vom WR. bestimmten Orten be-
willigt werden (ZollTG. 8 11 Abs. 3). Diese
Orte sind zurzeit: Memel, Königsberg i. Pr.,
Danzig, Stettin, Lindau, Ludwigshafen a. Rh.,
Mannheim (8Z#Bl. 1880, 499), Straßburg i. E.
(3l. 1880, 810), Konstanz, Pillau, Friedrichs-
hafen (ZBl. 1884, 265), Altona (ZBl. 1888,
906). Für Königsberg, Danzig, Ludwigshafen,
Mannheim und Altona ist dem B. durch
den Zusatzvertrag zum Handelsvertrage mit
Rußland das Widerrufsrecht entzogen.
Zur Lagerung in den als G. behandelten
Lägern sind nach dem ZollTG. vom 25. Dez.
1902 außer Getreide (Ar. 1—8 des Tarifs)
noch Hülsenfrüchte (Ar. 11, 12) und zollpflich-
tige Olfrüchte (Ar. 13— 15, 17) zugelassen.
Die zollrechtliche Behandlung der gelagerten.
Waren ist eine verschiedene, je nachdem für
sie im Falle der Ausfuhr Einfuhrscheine er-
teilt werden dürfen oder nicht. Zur ersteren
Gattung gehören von den Getreidearten
Roggen, Weizen, Spelz, Gerste, Hafer und
Buchweizen, ferner alle Hülsenfrüchte und
von den Olfrüchten Raps und Rübsen, zur
zweiten die vorstehend nicht genannten Ge-
treidearten (z. B. Mais) und zollpflichtigen
Olfrüchte. Die Grundlagen für die zollrecht-
liche Behandlung sind im § 11 Ar. 1 Abs. 2—4
ZollTG. gegeben, die näheren Bestimmungen in
der Getreidezollordnung (ZBl. 1906, 352) ent-
halten. Soweit diese keine abweichenden Be-
stimmungen enthält, finden die allgemeinen
für offene Läger ergangenen Vorschriften des
Privatlagerregulativs (s. Aiederlagen A#3)
Anwendung.
Getreidelagerhäuser. Einem Wunsche wei-
ter landwirtschaftlicher Kreise entsprechend, hat
der Staat in neuerer Zeit der Anlage von G.
(Kornhäusern, Rornsilos) seine Unter-
stützung zugewandt. Durch die G. vom 3. Juni
1896 (GS. 100) und vom 8. Juni 1897 (GS.
171) sind der Staatsregierung 5 Mill. M. „zur
Errichtung von landwirtschaftlichen G.“ zur
Verfügung gestellt. Als Vorzüge der Korn-
häuser für die bessere Verwertung des Ge-
treides werden in der Begründung des erst-
gedachten Gesetzes folgende bezeichnet: die
bessere Möglichkeit, das in die Kornhäuser
mitgebrachte Getreide durch Reinigung, Trock-
nung, Mischung und Sortierung zu einer mög-
lichst guten, gleichmäßigen und leicht absetz-
baren Ware herzurichten; eine Regulierung
der Preise durch Abgabe des Korns aus diesen
Kornhäusern nur nach Maßgabe des sich fühl-
bar machenden tatsächlichen Bedarfs, also durch
Zurüchhaltung des Angebots; die Eröffnung
eines gesunden Kredits für die Landwirte
durch Lombardierung der eingelagerten Ge-
treidebestände; die möglichste Verbilligung der
Handelsspesen und Transportkosten beim Ver-
kauf des Getreides durch die Vermittlung der
Kornhäuser. Mit Hilfe des obigen Kredits
sind im ganzen 36 Kornhäuser angelegt worden.
Von diesen ist das unter staatlicher Verwal-
tung stehende Versuchskornhaus in Berlin eine
Anlage besonderer Art, dazu bestimmt, die
besten Methoden, Einrichtungen und Maschinen
für die Lagerung und Behandlung des Ge-
Getreidelagerhäuser — Getreidemühlen.
treides durch Versuche festzustellen. Die übrigen
35 Kornhäuser werden sämtlich von eingetrage-
nen Genossenschaften als Unternehmern be-
trieben. Die staatlichen Beihilfen sind in ver-
schiedener Form gewährt, in weitaus den
meisten Fällen hat der Staat selbst die Korn-
häuser auf seinem Grund und Boden erbaut
und sie den gebildeten Genossenschaften miets-
weise zunächst auf 5 Jahre gegen allmählich
(bis zu 3½/2%%) steigende AUliete überlassen.
Diese Probezeit ist inzwischen meist abgelaufen,
und es ist danach ein Teil der Kornhäuser an
die Genossenschaften verkauft, ein anderer auf
längere Zeit vermietet, bei einigen ist der Be-
trieb eingestellt. Die Erfolge der Kornhäuser
werden von den beteiligten Landwirten im
allgemeinen günstig beurteilt, wenngleich ein
Teil der Kornhäuser mit Unterbilanz gearbeitet
hat, was bei dem Versuchscharakter des ganzen
Unternehmens begreiflich ist. Uber die Ver-
wendung der obigen Staatsfonds wird auf
Grund der bezeichneten Gesetze dem Landtage
alljährlich Rechenschaft gelegt. '
Getreidemärkte (Mitwirkung der Land-
wirtschaftskammer) s. Landwirtschafts-
kammern.
Getreidemühlen. Aach RBek. vom 26. April
1899 (Röl. 273) und vom 15. NAov. 1903
(ReobBl. 287) ist in G. den bei der Bedienung
der Mahlgänge beschäftigten Gehilfen und Lehr-
lingen, das sind alle Personen unter 16 Jahren,
die die Ausbildung zum Gehilfen noch nicht
erreicht haben, auch wenn die Beschäftigung
nicht auf Grund eines Lehrvertrags stattfindet,
innerhalb der auf den Beginn ihrer Arbeit
folgenden 24 Stunden eine ununterbrochene
Ruhepause von mindestens 8 Stunden zu ge-
währen. Werden die G. ausschließlich oder
vorwiegend mit Dampfkraft betrieben, so hat
die ununterbrochene Ruhezeit mindestens
10 Stunden zu betragen. Bei Betrieben mit
regelmäßiger Tag= und Nachtschicht Rann die
Ruhezeit an Sonntagen, an denen auf Grund
der GewO. § 105e Abs. 1, oder zur Verhütung
eines unverhältnismäßigen Schadens die Be-
schäftigung von Arbeitern zugelassen ist, inso-
weit beschränkt werden, als die Durchführung
des wöchentlichen Schichtwechsels es erforder-
lich macht. Auf G., in deren Betrieb aus-
schließlich Wind als Betriebskraft benutzt wird,
finden diese Vorschriften keine Anwendung.
Für G., welche ausschließlich mit durch un-
regelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken
arbeiten und nicht mehr als einen Gehilfen be-
schäftigen, Kkönnen durch die untere Verwal-
tungsbehörde (s. d.) Ausnahmen von der vor-
geschriebenen Ruhezeit an höchstens 15 Tagen
im Jahre zugelassen werden. Lehrlinge unter
16 Jahren dürfen in G. aller Art nicht in
der Nachtzeit von 8½ Uhr abends bis 5⅛ Uhr
morgens beschäftigt werden. Für die nicht
als Fabriken anzusehenden G. mit Aus-
nahme dersenigen, in welchen ausschließlich
oder vorwiegend Dampfkraft verwendet wird,
gelten außerdem für die Beschäftigung von
sugendlichen Arbeitern und von Arbeiterin-
nen folgende Bestimmungen: Kinder unter
13 Jahre dürfen überhaupt nicht, Kinder
über 13 Jahre nur dann beschäftigt werden,