Gewerbebetrieb im Umherziehen.
1883 — RGBl. 1884,7 — § 3). Der Gewerbe-
treibende darf nur die in dem genehmigten
Verzeichnis enthaltenen Druchschriften, anderen
Schriften oder Bildwerke bei sich führen und
ist verpflichtet, das Berzeichnis während der
Ausübung des Gewerbebetriebs bei sich zu
führen, auf Erfordern den zuständigen Be-
hörden oder Beamten vorzuzeigen und, voern
er hierzu nicht imstande ist, auf deren Geheiß
den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Ver-
zeichnisses einzustellen (AusfAUnw. z. GewdO.
Ziff. 74, 75).
3. Aufsuchen von Bestellungen auf
Waren. Das Ausfsuchen von Bestellungen auf
Druchschriften, anderen Schriften und Bild-
werken, die nicht feilgeboten werden dürfen, ist
verboten. Ausgeschlossen sind ferner das
Aufsuchen von Bestellungen auf Staats-- und
sonstige Wertpapiere, Lotterielose und Bezugs-
und Anteilsscheine auf Wertpapiere und Lotterie-
lose sowie das Aufsuchen von Bestellungen auf
Branntwein und Spiritus bei Personen, in
deren Gewerbebetriebe dieselben keine Verwen-
dung finden (GewO. 8§ 56a Ziff. 2, 3).
4. Anbieten gewerblicher Leistungen.
Ausgeschlossen ist nach GewO. § 56 a Ziff. 2
das Aufsuchen und die Vermittlung von Dar-
lehnsgeschäften und Rüchkaufsgeschäften ohne
vorgängige Bestellung sowie nach Ziff.7 a. a.
die gewerbsmäßige (OV. 15, 32) Ausübung
der Heilkunde, sofern der Ausübende für die-
selbe nicht approbiert ist (.e Arzte, Tier-
ärzte). Die ausschließliche Anfertigung hünst-
licher Gebisse ist Kkeine Ausübung der Zahn-
heilkunde (Erl. vom 16. Mai 1887 — Mittd St.
21, 79), wohl aber fällt die Entfernung von
Eingeweidewürmern unter die Ausübung der
Heilkunde (OV. vom 1. Dez. 1884 — Pr VBx.
6, 387). Unzulässig ist auch das Anbieten von
Leistungen, die gegen die guten Sitten verstoßen,
z. B. Wahrsagen (AusfAnw. z. Gew O. Ziff. 68).
5. Darbieten von Lustbarkeiten ohne
höheres Kunstinteresse (GewO. 8§ 55 Abs. 1
Ziff. 4). Hierzu ist auch für den Marktverkehr
die Lösung eines Wandergewerbescheins erfor-
derlich (Gew O. § 55 Abs. 2). Wer solche Lustbar-
Reiten an einem Orte von Haus zu Haus oder
auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen
oder an anderen öffentlichen Orten (s. Ambu-
lanter Gewerbebetrieb) ausüben will, be-
darf neben dem Wandergewerbeschein der vor-
gängigen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde
(GewO. § 60 a). Die Zurschaustellung das
Schamgefühl verletzender Nachbildungen in
Aunuseen, Panoptiken, Wachsfigurenkabinetten
usw. ist im Wandergewerbeschein zu verbieten
(AusfAnw. z. GewO. Ziff. 67).
6. Anderungen der Beschränkun-
en (1—4). Der B. ist befugt, nach Gew).
56b Abs. 1 bei vorhandenem Bedürfnisse den
Ankauf oder das Feilbieten (§ 2) für weitere
Waren zuzulassen. Dies ist hinsichtlich des
Feilbietens von Bier mit ginem zuase
von nicht mehr als zwei Prozent geschehen
RKBek. vom 17. Juli 1899 — REBl. 374 —
und vom 29. Febr. 1904 — RNGl. 138). Die
andesregierungen (Zentral= und Landespoli-
zeibehörde) haben die gleiche Befugnis hin-
sichtlich der Bäume aller Art, Sträucher,
O. ist keine durch LV. 8
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Schnitt-, Wursekreben, Futtermitteln und Sä-
mereien (GewO. § 56b Abs. 1). Aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit sowie zur Abwehr
oder Unterdrückung von Seuchen kann durch
Beschluß des BR. und in dringenden Fällen
durch Anordnung des RK. nach Einvernehmen
mit dem Ausschusse des BR. für Handel und
Verkehr für den Umfang des Beiches oder für
Teile desselben bestimmt werden, daß und in-
wiefern außer den ausgeschlossenen Gegen-
ständen und Leistungen auch noch andere Gegen-
stände und Leistungen auf bestimmte Dauer
von dem G. i. U. ausgeschlossen sein sollen.
Aach GewO. 8§ 56b Abs. 3 kann durch die
Landesregierungen (Regierungspräsidenten,
RGt. 31, 342; Erl. vom 27. Nov. 1899 —
A#Bl. 1900, 193) das Umherziehen mit Zucht-
hengsten zur Dechung von Stuten untersagt
werden. esgleichen kann zur Abwehr oder
Unterdrüchung von Seuchen der Handel —
darunter fällt auch das Aufsuchen von Be-
stellungen (R St. 32, 291) — mit Rinduvieh,
Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel im
Umherziehen Beschränkungen unterworfen oder
auf bestimmte Dauer untersagt werden. Eine
auf Grund dieser Bestimmung erlassene, das
Verbot des Handels mit Schweinen betreffende
Bekanntmachung des Regierungspräsidenten
130 im Verwaltungs-
streitverfahren anfechtbare polizeiliche Verfü-
gung (OVS. 35, 336). Hausierern darf nicht
die Verpflichtung auferlegt werden, die von
ihnen benutzten Zugtiere allmonatlich einer
amtlichen Untersuchung zu unterwerfen und
das darüber lautende Kontrollbuch bei sich zu
führen (&8 J. 24 C 28). Durch Polizeiverord-
nung kann für Viehhändler die Führung
eines Viehkontrollbuchs nicht vorgeschrieben
werden (&GJ. 26 C 48; anderer Meinung: R-
St. 38, 165). Das Feilbieten geistiger Getränke
kann im Falle besonderen Bedürfnisses von
der Ortspolizeibehörde vorübergehend gestattet
werden (GewO. § 56 Abs. 1 Ziff. 1).
IV. Wandergewerbeschein. 1. Erforder-
nis eines Wandergewerbescheins. Die
Ausübung des G. i. U. ist in der Regel nur
Personen gestattet, die sich im Besitz eines
Wandergewerbescheins befinden. Ein Wander-
gewerbeschein ist nicht erforderlich für das
Aufkaufen von Waren (s. d.) und das Auf-
suchen von Warenbestellungen (s. d.) durch
Handlungsreisende (s. d.) oder Unternehmer
eines stehenden Gewerbebetriebs selbst. Ein
Wandergewerbeschein ist ferner nicht erforder-
lich: a) für das Feilbieten selbstgewonnener
oder roher Erzeugnisse (s. d.) der Land= oder
Forstwirtschaft, des Garten= und Obstbaues,
der Geflügel= und Bienenzucht, der seldbst-
gewonnenen Erzeugnisse der Jagd und Fischerei,
sowie für das Feilbieten selbstverfertigter
Waren (. d.), die Wochenmarktsartikel (s. d.)
sind, im Umkreise von 15 km vom Wohnort
(GewO. § 59 Abs. 1 Ziff. 1). Nach Gewd.
§ 60b Abs. 2, 3 kann die Ortspolizeibehörde
das Feilbieten dieser Gegenstände Kindern
(s. Kinder, in gewerblicher Beziehung I.)
unter 14 Jahren, minderjährigen henen
nach Sonnenuntergang, und weiblichen Min-
derjährigen von Haus zu Haus verbieten.