Gewerbebetrieb im Umherziehen.
bezüglichen Vorschriften im Laufe der letzten
drei Jahre wiederholt bestraft ist, oder wenn
er ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren
Unterhalt und, sofern sie schulpflichtig sind,
für deren Unterricht nicht genügend gesorgt
ist. Gegen den versagenden Beschluß des
BezA. findet innerhalb zwei Wochen der An-
trag auf mündliche Verhandlung im Verwal-
tungsstreitverfahren, gegen den versagenden
Bescheid des Polizeipräsidenten im L# P.
Berlin binnen zwei Wochen die Klage beim
BezA. statt. Gegen die Entscheidungen des
BezA. ist nur das Rechtsmittel der Revision
zugelassen (ZG. 88 117, 161 Abs. 2). Gegen
die Versagung des Wandergewerbescheins zur
Darbietung von Lustbarkeiten ohne höheres
Kunstinteresse findet nur die Beschwerde an
den Oberpräsidenten statt (Gew O. § 63 Abfs. 2;
Ausf Anw. z. GewO. Ziff. 73). Der Wander-
gewerbeschein kann zurüchgen ommen
werden, wenn sich ergibt, daß, eine der Vor-
aussetzungen, unter denen der Wandergewerbe-
schein versagt werden muß, in der Regel zu
versagen ist, oder versagt werden darf, zur Zeit
der Erteilung des Scheins bereits vorhanden
gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben.
oder erst nach Erteilung des Scheines eingetreten
ist. Uber die Zurücknahme entscheidet der Bez A.
auf Klage der Ortspolizeibehörde (V. vom 31. Dez.
1883 — GS. 1884,7 — § 5). S. auch Ausf-
Anw. z. GewO. Ziff. 67, 68.
3. Formular und Gültigkeit des
Wandergewerbescheins. Nach MB#ek.
vom 27. Nov. 1896 (Rl. 745) hat der
B. auf Grund der GewO. § 60 Abs. 3 für
den Wandergewerbeschein drei Formulare fest-
gesetzt, und zwar Formular A für das Dar-
bieten von Lustbarkeiten ohne höheres Kunst-
interesse, Formular B für Inländer, Formu-
lar C für Ausländer (R#ek. vom 27. Nov.
1896 — REl. 745). Nach GewO. 8 60 wird
der Wandergewerbeschein für die Dauer des
Kalenderjahrs erteilt, er berechtigt den In-
haber, in dem ganzen Gebiete des BReichs
das bezeichnete Gewerbe nach Entrichtung
der darauf haftenden Landessteuern zu be-
treiben. Soweit das Feilbieten von geistigen
Getränken im Falle besonderen Bedürfnisses
von der Ortspolizeibehörde vorübergehend
gestattet wird, ist die räumliche und zeitliche
eschränkung dieser Erlaubnis im Wander-
gewerbeschein anzugeben. Ein Wandergewerbe-
schein für das Darbieten von Lustbarkeiten
ohne höheres Kunstinteresse gewährt die Be-
fugnis zum Gewerbebetrieb in einem anderen
Regierungsbezirk nur dann, wenn er auf den
anderen Bezirt vom BezA. (im LPB Berlin
vom Polizeipräsidenten) ausgedehnt ist. So-
wohl die Ausstellung als auch die Aus-
dehnung eines solchen Wandergewerbescheins
kann für eine Rürzere Dauer, als das Ralender-
jahr, oder für bestimmte Tage während des
Kalenderjahrs erfolgen. Die Ausdehnung ist
zu versagen, sobald für die den Verhältnissen
des Bezirkes entsprechende Anzahl von Per-
sonen Wandergewerbescheine bereits ausgestellt
oder ausgedehnt Lnd. Gegen die Versagung
findet nach GewO. 8 63 Abs. 2 nur die Be-
schwerde an den Oberpräsidenten statt (Ausf-
717
Anw. z. Gew. Ziff. 73). Die Ausdehnung
kann auf Klage der Ortspolizeibehörde vom
BezA. aus denselben Gründen zurüchgenommen
werden, aus denen der Wandergewerbeschein
zurückgenommen werden kann (s. unter 2).
4. emeinsamer Wandergewerbe-
schein. Wenn mehrere Personen Lustbar-
keiten ohne höheres RKunstinteresse in Gemein-
schaft miteinander darbieten wollen, so kann
auf ihren Antrag ein gemeinsamer Wander-
gewerbeschein für die Gesellschaft als solche aus-
gestellt werden, in dem jedes einzelne Miitglied
aufzuführen ist. Werden für die einzelnen Mit-
glieder besondere Wandergewerbescheine aus-
gestellt, so Kann in diesen ein Vermerk auf-
genommen werden, nach dem dem Inhaber der
Gewerbebetrieb nur im Verband einer bestimm-
ten Gesellschaft, oder einer Gesellschaft überhaupt,
gestattet sein soll. Umherziehenden Schauspieler-
gesellschaften wird der Wandergewerbeschein nur
dann erteilt, wenn der Unternehmer die Erlaub-
nis als Theaterunternehmer (s. Schauspiel-
unternehmer) besitzt. In dem Wanderge-
werbescheine für den Unternehmer einer Schau-
spielergesellschaft ist ausdrücklich zu vermerken,
daß der Gewerbetreibende als Unternehmer
auftreten will (HGew O. 8 60 d Absl. 3, 4).
V. Ausübung des Gewerbebetriebs,
Aitführen von Personen. Den Wander-
ewerbeschein muß der Inhaber während der
usübung des Gewerbebetriebs bei sich führen,
auf Erfordern den zuständigen Behörden oder
Beamten während der Ausübung des Gewerbe-
betriebs (K GeJ. 15, 253) vorzeigen und, sofern
er hierzu nicht imstande ist, auf deren Geheiß
den Betrieb bis zur Herbeischaffung des
Wandergewerbescheins einstellen. Auf gleiches
Verlangen müssen die geführten Waren vor-
gelegt werden (GewO. 8§ 60ec). Eine Stell-
vertretung ist unzulässig, der Wandergewerbe-
schein darf einem andern nicht überlassen werden.
Wer den Inhaber des Wandergewerbescheins
vertreten will, bedarf selbst eines Wander-
gewerbescheins (GewO. 8 60d Abs. 1, 2; f.
auch &0#. 10, 200; 6, 357). Im übrigen hat
der Gewerbetreibende nicht nur die für den
G. i. U. bestehenden besonderen Bestimmungen
(II, II), sondern auch die allgemeinen polizei-
lichen Vorschriften, denen jedermann unter-
worfen ist, zu beachten. Beschränhungen Bön-
nen dem Wandergewerbe nur auf Grund der
Gewo. oder anderer Reichsgesetze auferlegt
werden (KGJ. 24 C 28). Die Mitführung
von Personen zu untergeordneten Dienst= und
Hilfeleistungen [Begleiter] (KI. 12, 196; 13,
320) ist nur mit Erlaubnis des BezA. ge-
stattet, der den Wandergewerbeschein erteilt hat
oder in dessen Bezirke sich der Aachsuchende
befindet. Im LP. ist der Polizeipräsident
zuständig. Die Erlaubnis, die unter näherer
Bezeichnung der Begleiter im Wandergewerbe-
schein zu vermerken ist, und zwar auch dann,
wenn es sich um die eigenen Kinder handelt
(OV. vom 7. Juli 1900 — Pr VBl. 22, 289),
ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen bei
den Begleitern vorliegen, unter denen der
Wandergewerbeschein versagt werden muß;
sie darf außerdem nur versagt werden, wenn bei
den Begleitern die Voraussetzungen vorliegen,