Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Analphabeten. 
überwiesen werden. Nach § 29 a. a. O. soll 
die Uberlassung von Wohnungen an Beamte 
nur gegen Entgelt stattfinden, sofern nicht in 
den Spezialetats etwas anderes bestimmt ist. 
Die Dienstwohnungen sind hiernach: a) freie, 
d. i. solche, für deren Benutzung Zeine Ver- 
gütung, b) nichtfreie, d. h. solche, für deren 
Benutzung eine Vergütung an die Staatskasse 
zu leisten ist. Freie Dienstwohnung erhalten 
in der Regel nur die Chefs der Zentralbe- 
hörden sowie die Vorsteher verschiedener Pro- 
visggtalbehörden= und solche Beamte, die, wie 
z. B. die Gefängnisbeamten, im unmittelbaren 
dienstlichen Interesse eine Dienstwohnung inne- 
haben müssen. Die gegenseitigen Verpflich- 
tungen des Staates und des Wohnungsin- 
habers sind durch das Regul. vom 26. Juli 
und Erl. vom 27. Okt. 1880 (MBl. 264 u. 263) 
sowie durch den Nachtrag dazu vom 20. April 
1898 (MBl. 120) geregelt. Uber jede Dienst- 
wohnung nebst Zubehör wird ein mit einem 
Grundplan versehenes Inventarium in zwei 
gleichlautenden Exemplaren angelegt, von denen 
das eine von der Aufsichtsbehörde, das an- 
dere von dem Wohnungsinhaber aufbewahrt 
wird. Die Nachtragung aller während der 
Benutzungszeit genehmigten Abänderungen er- 
folgt in beiden Exemplaren gleichlautend auf 
Anordnung der Aufsichtsbehörde (Regul. 88 4, 0). 
Die Annahme einer vom Staate angewiesenen 
Dienstwohnung kann, besondere Ausnahme- 
fälle vorbehalten, nicht verweigert werden 
(§ 7). Die Ubergabe wie die Bückerstattung 
der Dienstwohnung erfolgt durch einen von 
der Aufsichtsbehörde zu bestellenden Kommissar; 
dabei sind die vorgefundenen Mängel und die 
etwaige Ersatzpflicht protokollarisch festzustellen 
(66 10—13 a. a. O.: Erl. vom 25. Juli 1892 
— M#B#. 320). Die Unterhaltungspflicht wird 
durch die §§ 14—17 des Regul. geregelt. 
Die bei nichtfreien Dienstwohnungen an die 
Staatskasse zu leistende Vergütung wird be- 
zuglich etatsmäßiger Beamter auf die für sie 
in Betracht kommenden Sätze des Wohnungs- 
geldzuschusses festgesetzt und durch deren Ein- 
behaltung nach § 4 Abs. 2 des G. vom 12. Mai 
1873, betr. die Gewährung von Wohnungs- 
geldzuschüssen (GS. 209) beglichen. Bezüglich 
außeretatsmäßiger Beamten, die ein monats- 
weise zahlbares Diensteinkommen beziehen, ist 
sie nach Hundertteilen dieses Diensteinkommens 
zu bemessen und nach der Klasseneinteilung 
abzustufen, wie solche in Gemäßheit des G. 
vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartier- 
d stung für die bewaffnete Macht während 
* Friedenszustandes (GGBl. 523), durch den 
-weiligen Servistarif gegeben ist Aachtrag vom 
* pril 1898 — WBl. 120). Gehört zu Bienst- 
gobmungen. deren Inhabern eine Repräsen- 
latlon obliegt, ein Garten, so fällt die Unterhal- 
aßL ode.lelben der Staatskasse zur Last (& 28). 
rens egulativ gilt mit Rüchsicht auf die beson de- 
die Nälerhalb bestehenden Vorschriften nicht für 
e albeamten der Forstverwaltung. — Die- 
auft nterbeamten, die in einem Dienst- 
unter wohnen und entweder das Brennmaterial 
eter Schluß und Aufsicht haben oder die 
ro#ng: besorgen, kann durch die betreffende 
nzialbehörde das für den eigenen Bedarf 
  
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erforderliche Feuerungsmaterial aus den Vor- 
räten der Behörde gegen eine angemessene, 
durch technisches Gutachten festzustellende Ent- 
schädigung, die zu den allgemeinen Staats- 
fonds zu vereinnahmen ist, mit Vorbehalt des 
jederzeitigen Widerrufs beumiltigt werden (AE. 
vom 28. Jan. 1862 nebst KabO. vom 2. Mai 
1853 — MBl. 1862, 326, und KabO. vom 
15. Mai 1889 — U Z Bl. 717, sowie wegen der 
Mitbenutzung von Wasserleitungen den ME. 
vom 5. Febr. 1886 — FMI. I 855, wegen Gas- 
glühlichtbeleuchtung s. Runderlaß vom 3. Aug. 
1896 — M Bl. 136, wegen der Kostenbeiträge 
für Wasser, Gas= und elektrische Beleuchtung 
sowie für Zentralhei3zung s. R Erl. vom 30. April 
1905 — 3Z# Bl. 116). Die Vorschriften über die 
Dienstwohnungen der Beichsbeamten sind im 
AE. vom 16. Febr. 1903 (ZBl. 63) enthalten. 
Wegen Einkommenbesteuerung der A. f. § 15 
Abs. 2 Eink St GS. und betreffs der Reichs- 
beamten G. vom 31. Mai 1881 (Rl. 99). 
S. auch unter Pensionierung und wegen 
der Kommunalbesteuerung Dienstgebäude. 
Analphabeten. Personen, die nicht schreiben 
können, auch nicht einmal ihren eigenen Mamen, 
weil sie es entweder überhaupt nicht gelernt 
haben oder es aus einem sonstigen dauern- 
den oder vorübergehenden Grunde (Ge- 
brechen, Krankheit usw.) nicht können, sind 
dadurch naturgemäß in ihren rechtlichen An- 
gelegenheiten vielfach anders und unbequemer 
gestellt als diejsenigen Personen, die des 
Schreibens fähig sind. Sie setzen statt der 
ANamensunterschrift ein Handzeichen, gewöhn— 
lich ein oder zwei Kreuze. Nach § 126 Abs. 1 
BoE. muß ein solches Handzeichen da, wo 
für eine Willenserklärung durch das Gesetz 
eine schriftliche Form vorgeschrieben ist, gericht- 
lich oder notariell beglaubigt sein, hat dann 
aber die gleiche rechtliche Wirksamkeit wie die 
eigenhändige Namensunterschrift (s. Beglau- 
bigung). Wer auch ein Handzeichen nicht 
machen kann, hat statt einer Beglaubigung 
die gerichtliche oder notarielle Beurkundung 
zu wählen, durch welche nach § 126 Abl. 3 
B# die Schriftform ersetzt wird. Ein Privat- 
testament, welches eine eigenhändig geschriebene 
und unterschriebene Erklärung erfordert (BG. 
82231 Nr. 2), Kkönnen A. Fälystveekänar nicht 
errichten (s. Testament UI). Bei der Errich- 
tung eines Testaments vor einem Richter oder 
vor einem Notar wird, wenn der Erblasser 
erklärt, daß er nicht schreiben khönne, seine 
Unterschrift durch die Feststellung dieser Er- 
klärung im Protokoll ersetzt (BEGB. 8 2242 
Abs. 2); eines Handzeichens bedarf es hier 
nicht. Wenn bei der gerichtlichen oder nota- 
riellen Aufnahme von Protokollen über Rechts- 
geschäfte oder bei der Beurkundung, die ein 
nach AG. z. BGB. vom 20. Sept. 1899 — 
GS. 177 — Art. 12 8 2 bestellter besonderer 
Urkundsbeamter oder ein nach Art. 12 83 da— 
selbst zuständiger Bürgermeister vornimmt, ein 
Beteiligter erklärt, daß er nicht schreiben 
könne, so muß diese Erklärung — auch hier, 
ohne daß eine Unterzeichnung durch Handzeichen 
stattfindet, — im Protokolle festgestellt werden. 
Bei der Vorlesung und der Genehmigung muß 
der Richter usw. einen Zeugen zuziehen. Dieser
	        
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