Analphabeten.
überwiesen werden. Nach § 29 a. a. O. soll
die Uberlassung von Wohnungen an Beamte
nur gegen Entgelt stattfinden, sofern nicht in
den Spezialetats etwas anderes bestimmt ist.
Die Dienstwohnungen sind hiernach: a) freie,
d. i. solche, für deren Benutzung Zeine Ver-
gütung, b) nichtfreie, d. h. solche, für deren
Benutzung eine Vergütung an die Staatskasse
zu leisten ist. Freie Dienstwohnung erhalten
in der Regel nur die Chefs der Zentralbe-
hörden sowie die Vorsteher verschiedener Pro-
visggtalbehörden= und solche Beamte, die, wie
z. B. die Gefängnisbeamten, im unmittelbaren
dienstlichen Interesse eine Dienstwohnung inne-
haben müssen. Die gegenseitigen Verpflich-
tungen des Staates und des Wohnungsin-
habers sind durch das Regul. vom 26. Juli
und Erl. vom 27. Okt. 1880 (MBl. 264 u. 263)
sowie durch den Nachtrag dazu vom 20. April
1898 (MBl. 120) geregelt. Uber jede Dienst-
wohnung nebst Zubehör wird ein mit einem
Grundplan versehenes Inventarium in zwei
gleichlautenden Exemplaren angelegt, von denen
das eine von der Aufsichtsbehörde, das an-
dere von dem Wohnungsinhaber aufbewahrt
wird. Die Nachtragung aller während der
Benutzungszeit genehmigten Abänderungen er-
folgt in beiden Exemplaren gleichlautend auf
Anordnung der Aufsichtsbehörde (Regul. 88 4, 0).
Die Annahme einer vom Staate angewiesenen
Dienstwohnung kann, besondere Ausnahme-
fälle vorbehalten, nicht verweigert werden
(§ 7). Die Ubergabe wie die Bückerstattung
der Dienstwohnung erfolgt durch einen von
der Aufsichtsbehörde zu bestellenden Kommissar;
dabei sind die vorgefundenen Mängel und die
etwaige Ersatzpflicht protokollarisch festzustellen
(66 10—13 a. a. O.: Erl. vom 25. Juli 1892
— M#B#. 320). Die Unterhaltungspflicht wird
durch die §§ 14—17 des Regul. geregelt.
Die bei nichtfreien Dienstwohnungen an die
Staatskasse zu leistende Vergütung wird be-
zuglich etatsmäßiger Beamter auf die für sie
in Betracht kommenden Sätze des Wohnungs-
geldzuschusses festgesetzt und durch deren Ein-
behaltung nach § 4 Abs. 2 des G. vom 12. Mai
1873, betr. die Gewährung von Wohnungs-
geldzuschüssen (GS. 209) beglichen. Bezüglich
außeretatsmäßiger Beamten, die ein monats-
weise zahlbares Diensteinkommen beziehen, ist
sie nach Hundertteilen dieses Diensteinkommens
zu bemessen und nach der Klasseneinteilung
abzustufen, wie solche in Gemäßheit des G.
vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartier-
d stung für die bewaffnete Macht während
* Friedenszustandes (GGBl. 523), durch den
-weiligen Servistarif gegeben ist Aachtrag vom
* pril 1898 — WBl. 120). Gehört zu Bienst-
gobmungen. deren Inhabern eine Repräsen-
latlon obliegt, ein Garten, so fällt die Unterhal-
aßL ode.lelben der Staatskasse zur Last (& 28).
rens egulativ gilt mit Rüchsicht auf die beson de-
die Nälerhalb bestehenden Vorschriften nicht für
e albeamten der Forstverwaltung. — Die-
auft nterbeamten, die in einem Dienst-
unter wohnen und entweder das Brennmaterial
eter Schluß und Aufsicht haben oder die
ro#ng: besorgen, kann durch die betreffende
nzialbehörde das für den eigenen Bedarf
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erforderliche Feuerungsmaterial aus den Vor-
räten der Behörde gegen eine angemessene,
durch technisches Gutachten festzustellende Ent-
schädigung, die zu den allgemeinen Staats-
fonds zu vereinnahmen ist, mit Vorbehalt des
jederzeitigen Widerrufs beumiltigt werden (AE.
vom 28. Jan. 1862 nebst KabO. vom 2. Mai
1853 — MBl. 1862, 326, und KabO. vom
15. Mai 1889 — U Z Bl. 717, sowie wegen der
Mitbenutzung von Wasserleitungen den ME.
vom 5. Febr. 1886 — FMI. I 855, wegen Gas-
glühlichtbeleuchtung s. Runderlaß vom 3. Aug.
1896 — M Bl. 136, wegen der Kostenbeiträge
für Wasser, Gas= und elektrische Beleuchtung
sowie für Zentralhei3zung s. R Erl. vom 30. April
1905 — 3Z# Bl. 116). Die Vorschriften über die
Dienstwohnungen der Beichsbeamten sind im
AE. vom 16. Febr. 1903 (ZBl. 63) enthalten.
Wegen Einkommenbesteuerung der A. f. § 15
Abs. 2 Eink St GS. und betreffs der Reichs-
beamten G. vom 31. Mai 1881 (Rl. 99).
S. auch unter Pensionierung und wegen
der Kommunalbesteuerung Dienstgebäude.
Analphabeten. Personen, die nicht schreiben
können, auch nicht einmal ihren eigenen Mamen,
weil sie es entweder überhaupt nicht gelernt
haben oder es aus einem sonstigen dauern-
den oder vorübergehenden Grunde (Ge-
brechen, Krankheit usw.) nicht können, sind
dadurch naturgemäß in ihren rechtlichen An-
gelegenheiten vielfach anders und unbequemer
gestellt als diejsenigen Personen, die des
Schreibens fähig sind. Sie setzen statt der
ANamensunterschrift ein Handzeichen, gewöhn—
lich ein oder zwei Kreuze. Nach § 126 Abs. 1
BoE. muß ein solches Handzeichen da, wo
für eine Willenserklärung durch das Gesetz
eine schriftliche Form vorgeschrieben ist, gericht-
lich oder notariell beglaubigt sein, hat dann
aber die gleiche rechtliche Wirksamkeit wie die
eigenhändige Namensunterschrift (s. Beglau-
bigung). Wer auch ein Handzeichen nicht
machen kann, hat statt einer Beglaubigung
die gerichtliche oder notarielle Beurkundung
zu wählen, durch welche nach § 126 Abl. 3
B# die Schriftform ersetzt wird. Ein Privat-
testament, welches eine eigenhändig geschriebene
und unterschriebene Erklärung erfordert (BG.
82231 Nr. 2), Kkönnen A. Fälystveekänar nicht
errichten (s. Testament UI). Bei der Errich-
tung eines Testaments vor einem Richter oder
vor einem Notar wird, wenn der Erblasser
erklärt, daß er nicht schreiben khönne, seine
Unterschrift durch die Feststellung dieser Er-
klärung im Protokoll ersetzt (BEGB. 8 2242
Abs. 2); eines Handzeichens bedarf es hier
nicht. Wenn bei der gerichtlichen oder nota-
riellen Aufnahme von Protokollen über Rechts-
geschäfte oder bei der Beurkundung, die ein
nach AG. z. BGB. vom 20. Sept. 1899 —
GS. 177 — Art. 12 8 2 bestellter besonderer
Urkundsbeamter oder ein nach Art. 12 83 da—
selbst zuständiger Bürgermeister vornimmt, ein
Beteiligter erklärt, daß er nicht schreiben
könne, so muß diese Erklärung — auch hier,
ohne daß eine Unterzeichnung durch Handzeichen
stattfindet, — im Protokolle festgestellt werden.
Bei der Vorlesung und der Genehmigung muß
der Richter usw. einen Zeugen zuziehen. Dieser