Gewerbegehilfen — Gewerbegerichte.
betreiben steht ausschließlich dem Reiche zu
(G. über das Telegraphenwesen des Deut—
schen Reichs vom 6. April 1892 — RGBl.
467 — § 1). Ausländer (s. d.) stehen hinsicht-
lich der Zulassung zum Gewerbebetrieb, ab-
gesehen vom ambulanten Gewerbebetriebe (s. d.)
und dem Gewerbebetrieb im Umherziehen (s. d.),
den Inländern gleich. Anur hinsichtlich des
Gewerbebetriebs der ausländischen juristischen
Personen bewendet es bei den Landesgesetzen
([. Ausländer). S. auch Beamte (Gewerbe-
betrieb der B.), Militärpersonen. Hin-
sichtlich der besondereen Beschränkungen, die für
den stehenden Gewerbebetrieb, den ambulanten
Gewerbebetrieb und Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen bestehen, s. Stehender Gewerbe-
betrieb, Ambulanter Gewerbebetrieb,
Gewerbebetrieb im Umherziehen.
Gewerbegehilfen sind alle Arten unselb-
ständiger Lohnarbeiter in gewerblichen Be-
trieben. Zu ihnen gehören namentlich auch
Köche, KRellner, Ausläufer, Kutscher usw. in
Handelsgeschäften (s. KchJ. 19, 318), Heim-
arbeiter usw. Im allgemeinen deckt sich der Be-
griff mit dem Begriffe „gewerblicher Arbeiter“
(s. Arbeiter ), mit der Maßgabe jedoch, daß
die Vorschriften über das Arbeitsverhältnis
der Gesellen und Gehilfen (GewO. 88 121 bis
125) auf Betriebsbeamte, Werkmeister und
Techniker keine Anwendung finden. Die Be-
fugnis zum selbständigen Betrieb eines stehen-
den Gewerbes begreift das Recht in sich, in
beliebiger Zahl Gesellen, Gehilfen, Arbeiter
jeder Art, und soweit nicht über die Zahl der
Lehrlinge, die in einzelnen Gewerbszweigen
gehalten werden dürfen, vom BR., dem HÖ.
oder der Handwerkskammer (s. d.) Vorschrif-
ten erlassen sind oder dem einzelnen Gewerbe-
treibenden gegenüber von der unteren Ver-
waltungsbehörde die Höchstzahl der Lehrlinge
vorgeschrieben ist, Lehrlinge anzunehmen ((.
Lehrlinge IV). In der Wahl des Arbeits-
personals bestehen nur die Beschränhungen
hinsichtlich der Beschäftigung von Lehrlingen
(s. d.), von jugendlichen Arbeitern (s. d.) ein-
chließlich der Rinder (s. d. in gewerblicher
eziehung), Arbeiterinnen (s. d.) und von
Minderjährigen (s. d.). ANach den Vorschriften
vom 10. Aug. 1901 Ziff. 6 (OMIl. 184) dürfen
Gesindevermieter und Stellenvermittler Hilfs-
personal (Gesellen, Lehrlinge, Agenten) ein-
schließlich der Familienangeborigen nur mit
Erlaubnis der Ortspolizeibehörde beschäftigen.
Theateragenten (s. d.) haben nach den Vor-
schriften vom 31. Jan. 1902 Ziff. 7 (SOM.Bl. 66)
der Ortspolizeibehörde nach näherer Anweisung
regelmäßig Verzeichnisse des beschäftigten Hilfs-
personals einzureichen. In einzelnen gesund-
geitegrfährichen Betrieben — Anlagen zur
erstellung von Alkalichromaten (s. d.), von
elektrischen Aakumulatoren (s. d.), Thomas-
schlachenmühlen (s. d.), Bleifarbenfabriken
(s d.) — dürfen nur gesunde Arbeiter eingestellt
oder mit bestimmten Arbeiten beschäftigt wer-
den. In anderen Betrieben dieser Art kön-
nen bei Erteilung der Genehmigung durch die
Polizei solche Beschränkungen im Interesse
der Gesundheit der Arbeiter vorgeschrieben
werden (s. Anlagen, gewerbliche). Sonst
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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können Beschränkungen weder bei der Kon-
zessionserteilung noch durch polizeiliche Ver-
fügung auferlegt werden. An die Bedingung,
keine weibliche Bedienung zu halten, kann
die Konzession einer Schankwirtschaft nicht ge-
knüpft werden (OV. 10, 288). Auch können
die Gast= und Schankwirte nicht durch polizei-
liche Verfügung in der Wahl der Kellner oder
Kellnerinnen beschränkt werden (O. 4, 329;
32, 288). Apotheker dürfen nur geprüfte
Apothekergehilfen beschäftigen (RABek. vom
13. Jan. 1883 — ZBl. 12). Ausnahmsweise
kann der R. mit Zustimmung des Mdg##.
die Beschäftigung von Apothekergehilfen, die
im Auslande die Prüfung abgelegt haben,
zulassen (RéBek. vom 12. Febr. 1902
Zl. 23).
Gewerbegerichte.
I. Gesetzgebung. Die
Entscheidung von Streitigkeiten zwischen selb-
ständigen Gewerbetreibenden und ihren Ar-
beitern aus dem Arbeitsvertrage war früher
in der GewO. geregelt. Der § 108 GewO.
vom 21. Juni 1869 (BEBl. 245) und ebenso
der durch die Vovelle vom 17. Juli 1878
(Röl. 199) an seine Stelle gesetzte § 120 a
bestimmte, daß solche Streitigkheiten, soweit
nicht dafür besondere Behörden eingesetzt
seien, durch den Gemeindevorsteher zu ent-
scheiden seien, ließ aber die Wöglichkeit zu,
durch Ortsstatut Schiedsgerichte zu errichten,
welche durch die Gemeindebehörde unter gleich-
mäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und
Arbeitern zu bilden waren. Die Einsetzung
gewerblicher Schiedsgerichte wurde auf diesem
Wege nur in beschränktem Umfange erreicht,
vornehmlich weil Bestimmungen über die
nähere Ausführung des Prinzips, über die
Zusammensetzung der Schiedsgerichte, über die
prozessualen Befugnisse der Gerichte, über das
Verfahren vor denselben und über die Rechts-
wirkung ihrer Entscheidungen fehlten. Das
Bedürfnis nach einer Ergänzung und Verbes-
serung der gesetzlichen Vorschriften machte sich
daher immer fühlbarer. Nachdem schon in
den Jahren 1873, 1874 und 1878 dem NRNx.
entsprechende Vorlagen ohne Erfolg zur Be-
ratung unterbreitet waren, wurde das jetzt
geltende G. vom 29. Juli 1890 (Rönl. 141)
nach Rkurzer Beratung angenommen. Eine
Anderung erfuhr es durch die Novelle vom
30. Juni 1901, auf Grund deren das geänderte
Gesetz durch R# Bek. vom 29. Sept. 1901
(Roö# Bl. 353) redigiert wurde.
II. Errichtung. Die Errichtung von G. ist
in Gemeinden über 20000 Einw. obligatorisch.
Im übrigen hönnen G. entweder für einzelne
Gemeinden durch Ortsstatut oder für mehrere
Gemeinden durch übereinstimmende Ortsstatute
oder für den Bezirk eines weiteren Kommunal=
verbandes durch Statut errichtet werden. Die
Ortsstatute der Gemeinden werden durch den
BezA., im Stadtkreise Berlin durch den Ober-
präsidenten, die Statuten der Bürgermeiste-
reien in der Rheinprovinz und der Amter in
Westfalen durch den Kr A., die übrigen Sta-
tute durch den König genehmigt (Bek. vom
23. Sept. 1890 und vom 9. Jan. 1891; Kr O. 8176;
Prov O. § 119). Der Bez A. muß sich binnen
sechs Monaten über die Genehmigung schlüssig
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