Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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rungen der GewO. unternommene Versuch, 
durch Einführung des Befähigungsnachweises 
das Handwerk zu fördern, führte zu keinem 
praktischen Ergebnis. Demnächst ergingen 
noch das G., betr. die Abänderung eini- 
ger Bestimmungen der GewO. vom 22. Juni 
1861 (GS. 341) und das G., betr. die Er- 
richtung gewerblicher Anlagen, vom 1. Juli 
1861 (GS. 749). In den neuen Provinzen 
wurden durch G. vom 17. Närz 1868 (G#e 
249) die ausschließlichen Gewerbeberechtigun- 
gen aufgehoben, die Zwangs= und Bannrechte 
teils aufgehoben, teils für ablösbar erklärt und 
die Gewährung der Entschädigungen geregelt. 
II. Reichsgesetzgebung. Alsbald nach 
Errichtung des Norddeutschen Bundes wurde 
dem R. der Entwurf einer Gew. vorgelegt. 
Die Beratungen wurden aber abgebrochen, 
nachdem aus der Mitte des RT. der Entwurf 
eines Gesetzes vorgelegt wurde, das die Grund- 
sätze der Prew. über die Zulassung und 
Ausübung des Gewerbebetriebes für das ganze 
Gebiet des Norddeutschen Bundes für maß- 
gebend erklärte (G., betr. den Betrieb der 
stehenden Gewerbe, vom 8. Juli 1868 — BGBl. 
406). Die GewO. vom 21. Juni 1869 (BEl. 
245) wurde zunächst für das Gebiet des Nord- 
deutschen Bundes erlassen. Sie wurde durch 
Art. 80 II der Verfassung des Deutschen Reichs 
(BE#l. 1870, 627) vom 1. Jan. 1871 ab als 
Bundesgesetz in Hessen südlich des Mains, in 
Baden und Mürttemberg durch G. vom 
10. Aov. 1871 (Rol. 392), vom 1. Jan. 1872 
ab, in Bayern durch G. vom 12. Juni 1872 
(Röl. 170), in Saß Sothringen durch G. 
vom 27. Febr. 1888 (REöl. 57) eingeführt. 
In Helgoland gilt sie zurzeit noch nicht. Im 
Laufe der Zeit ist die Reichsgewerbeordnung 
wiederholt Anderungen unterzogen worden, 
teils durch besondere Aovellen, teils durch 
andere Reichsgesetze: Zunächst wurde gelegent- 
lich der Einführung in Bayern durch G. vom 
12. Juni 1872 die Ausdrucksweise in den 
Strafbestimmungen mit derjenigen des StE. 
in Einklang gebracht. Durch die Nov. vom 
2. März 1874 (RE#l. 19) erfolgte eine Ein- 
fügung weiterer gewerblicher Anlagen in den 
§ 16, durch die Nov. vom 8. April 1876 (R- 
Bl. 134), die durch KB. 8§ 87 aufgehoben 
wurde, eine Anderung des Tit. VIII (Ge- 
werbliche Hilfskassen) und durch G., betr. den 
Gewerbebetrieb der Maschinisten auf Seedampf- 
schiffen, vom 11. Juni 1878 (REl. 109) eine 
Anderung des § 31. Sodann folgten die Aov. 
vom 15. Juli 1878 (RBl. 109), die den Tit. VII 
(Gewerbliche Arbeiten), insbesondere das Lehr- 
lingswesen, sowie einige Schluß= und Straf- 
bestimmungen änderte, die Nov. vom 23. Juli 
1879 (RE#l. 267) über die Abänderung der 
98 6, 30, 33, 34, 38, die Aov. vom 15. Juli 
1880 (RE Bl. 179) über die Anderung des § 32 
und die Nov. vom 18. Juli 1881 (Rö#l. 233), 
die die Bestimmungen über die Innungen ab- 
änderte und ergänzte und neue Bestimmungen 
über Innungsausschüsse und Innungsverbände 
einfügte. Die erste allgemeine Anderung, die 
sich fast auf alle Titel der Gew)O., nämlich auf 
die §8 6, 15, 21, 30 a, 33a, 33b, 33c, 35, 38, 
424—44, 53, 54, den Tit. III, die §§ 83, 86, 
  
Gewerbeordnung. 
108, 137 Abs. 1, §8 143, 145, 146, 148—150, 
154 Abs. 3 bezog, erfolgte durch die Nov. 
vom 1. Juli 1883 (Rö#Bl. 159). Der 228. 
veröffentlichte durch Bek. vom 1. Juli 1883 
(Röl. 177) den redigierten Text. Kleinere 
Anderungen brachten die Nov. vom 8. Dez. 
1884 (R hnl. 255), eine Ergänzung des durch 
die Nov. vom 18. Juli 1881 eingefügten und 
durch die Nov. vom 26. Juli 1897 aufgehobenen 
& 100e, die Nov. vom 23. April 1886 (REl. 
125) eine Einfügung der durch die Nov. vom 
26. Juli 1897 aufgehobenen §§S 104h—1040 
und die Nov. vom 6. Juli 1887 (Rößl. 281) 
eine Einfügung der durch die Nov. vom 26. Juli 
1897 aufgehobenen §§ 100f—100m. Vachdem 
durch Gewe#G. vom 29. Juli 1890 (Rl. 
141) der § 120 a aufgehoben und die Zuständig- 
keit der Innungsschiedsgerichte bestimmt war, 
wurde durch die Nov. vom 1. Juli 1891 (Re- 
Bl. 261), das sog. Arbeiterschutzgesetz, wiederum 
eine bedeutsame Anderung und Ergänzung der 
Gew. herbeigeführt. Eingefügt oder abge- 
ändert wurden die §8§ 41 a und 55a, die Tit. 
VII. IX, X, der § 98a Abs. 2 Ziff. 2b, die 
§§ 154, 155. Durch das G., betr. Ergänzung 
der Bestimmungen über den Wucher, vom 
19. Juni 1893 ##l. 197) wurde der § 35 
ergänzt; durch die Nov. vom 6. Aug. 1896 
(Röl. 685) erfuhren die §8 30, 32, 33, 35, 
41 a, 42b, 44, 53, 56—56, 57—57b, 60b, 105b, 
148 eine Anderung. Das EcBEGB. vom 
18. Aug. 1896 (RE l. 604) ließ den § 11 Abs. 2 
fortfallen, fügte den § 11a ein und änderte 
die 88 107, 108, 110, 113, 131 ((etzt § 127e) 
und § 133 (sjetzt § 1278) und das EG. z. HGB. 
vom 10. Mai 1897 (Rl. 437) fügte die 
! 15 a, 133f, 148 Ziff. 14 ein. Eine größere 
nderung erfolgte sodann durch die Nov. 
vom 26. Juli 1897 (REl. 663), das sog. 
Handwerkergesetz. Seine Anderungen beziehen 
sich auf eine völlige Umgestaltung des Tit. VI 
(Innungen, Zwangsinnungen, Innungsaus- 
schüsse, Handwerkskammern, Innungsver- 
bände), den Tit. VII Abschn. III Lehrlings- 
wesen, Meistertitel) und den Tit. X (Strafbestim- 
mungen). Die nächste Nov. vom 30. Juni 1900 
(RGBl. 321) enthielt wiederum Anderungen, 
die sich auf fast alle Titel der Gew O. erstrechten; 
es wurden die §8§8 19a, 21a, 41b, 75 a, 114 a, 
133 aa, 133ab, 133ac, 1390—139m, 145a ein- 
gefügt und die §§ 23, 24, 35, 36, 38, 53, 56, 
105e, 119b, 120, 134, 134b, 136, 138 a, 145, 
146, 146 a, 147, 148, 149, 150, 154 geändert. 
Zuletzt wurde die GewO. (8 44 Abs. 1) 
durch die Aov. vom 14. Okt. 1905 (ROl. 
759) abgeändert. Durch R#Bek. vom 26. Juli 
1900 (RBl. 87) wurde der Text der GewO. 
zum zweiten Male redigiert. Zu erwähnen 
sind noch die RKBek. vom 26. Juli 1881 
(RöBl. 251), vom 12. Juli 1882 (REBl. 
123), vom 23. Dez. 1882 (Rl. 141), vom 
12. Juli 1884 (Rl. 118), vom 31. Jan. 
1885 (REl. 8), vom 15. Febr. 1886 (RGl. 
28), vom 16. Juni 1886 (Rl. 204), vom 
16. Juli 1888 (Röl. 218), vom 9. Febr. 1898 
(Roöl. 27) und vom 31. Okt. 1899 (REl. 
644), wodurch auf Grund des § 16 Abfs. 3 
das Verzeichnis der genehmigungspflichtigen 
Anlagen im Abs. 2 a. a. O. erweitert worden ist.
	        
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