Gewerbesteuer.
G., weil eine praesumtio juris et de jure dafür
besteht, daß in solchen Fällen der Bedingung
zu à nicht genügt wird. Molkereigenossen-
schaften, Winzervereine und andere Vereini-
gungen zur Bearbeitung und Verwertung der
selbstgewonnenen Erzeugnisse der Teilnehmer
sind unter denselben Voraussetzungen gewerbe-
steuerpflichtig, unter denen auch der gleiche Be-
trieb des einzelnen Mitgliedes hinsichtlich seiner
selbstgewonnenen Erzeugnisse steuerpflichtig sein
würde(chewSt G. 3—5; AusfAnw. Art. 4—119.
Die Gewerbesteuerfreiheit des preuß. Staats,
der Beichsbank, der landwirtschaftlichen
Branntweinbrennereien, des Bergbaus und
der Ausbeutung von Torfstichen, Sand= usw.
Gruben und Stein= usw. Brüchen (GewStG.
§ 3 Ziff. 1, 2; § 4 Ziff. 2—4) ist den Gemein-
den gegenüber durch § 28 Ziff. 2 KAG. auf-
gehoben, besteht aber gegenüber den RKreisen
und Provinzen bis zum Inkrafttreten des
neuen Kreis= und Provinzialabgabengesetzes
vom 23. April 1906 (s. Kreisabgaben) fort
(OV. 35, 15; 40, 7).
BZ. Steuerklassen und Steuergesell-
schaften. Die Besteuerung erfolgt in vier
Gewerbesteuerklassen: es sind zu besteuern Be-
triebe mit Ertrag von mindestens 50 000 Ml.
oder Anlage= und Betriebskapital von min-
destens 1 000 000 M. in Klasse 1, mit Ertrag
von 20 000 bis ausschl. 50000 M. oder An-
lage= und Betriebskapital von 150000 bis
ausschl. 1000000 M. in Klasse II, mit Ertrag
von 4000 bis ausschl. 20 000 M. oder Anlage-
und Betriebskapital von 30 000 bis aus,schl.
150 000 M. in Klasse III, mit Ertrag von 1500
bis ausschl. 4000 M. oder Anlage= und Betriebs-
kapital von 3000 bis ausschl. 30 000 Al. in
Klasse IV. Jedoch werden, sofern es sich nicht
um steuerpflichtige Konsumvereine und Konsum-
anstalten handelt, Betriebe, deren Zugehörig-
Reit zu einer der Klassen I—III lediglich durch
die Höhe ihres Anlage= und Betriebskapitals
bedingt ist, ohne Rücksicht auf diese auf ihren
Antrag in die ihrem Ertrage entsprechende
Klasse versetzt, wenn der Ertrag zwei Jahre
lang die Grenze der Klasse, in die sie nach dem
Anlage= und Betriebskapital gehören, nicht
erreicht hat (G. §8§ 6, 8; AusfAnw. Art. 15).
Die Bildung von Steuergesellschaften
erfolgt nur in den Klassen IIIIV, und zwar
für seden Veranlagungsbezirk (s. u. unter E).
Für jede Steuergesellschaft wird das Veran-
lagungssoll (die „Steuersumme“) gebildet durch
das Produkt aus dem gesetzlichen Mittelsatz
([s. unter D) und der Zahl ihrer Mitglieder,
abzüglich bzw. zusätzlich des durch die Bechts-
mittelentscheidungen verursachten Zu= bzw. Ab-
gangs gegen die vorjährige Steuersumme und
abgerundet auf den nächsten durch die zulässi-
gen Steuersätze darstellbaren Betrag. Kann
sedoch diese Steuersumme nicht verteilt wer-
den, ohne die Mitglieder mit Steuoersätzen
über 15% des Ertrages zu belegen, so hat sie
der FM. für das betreffende Steuerjahr ent-
sprechend herabzuetzen (G. 88§ 13, 15 Ziff. 3;
AusfAnw. Art. 15).
C. Maßstab der Besteuerung. Den
Maßstab der Einreihung in die Steuerklassen
bilden, wie erwähnt, Ertrag und Anlage= und
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Betriebskapital, den der Steuerverteilung inner-
halb der Klasse nur der Ertrag mit der Maß-
abe, daß Steuerpflichtige, deren Ertrag die
lassengrenze überhaupt nicht erreicht, mit dem
niedrigsten für die Klasse zulässigen Steuersatz
zu belegen sind. Ertrag ist der Inbegriff
der durch den Gewerbebetrieb hervorgebrachten
Geldwerte abzüglich der zur Erzielung tat-
sächlich ausgewendeten Betriebskosten und der
einer angemessenen Berücksichtigung der Werts-
verminderung entsprechenden Abschreibungen
(ogl. Abschreibungen). Aus den Betriebs-
einnahmen bestrittene Ausgaben zu Verbesse-
rungen und Geschäftserweiterungen sowie für
den Unterhalt des Gewerbetreibenden und
seiner Angehörigen sind dem Ertrage zuzurech-
nen; Zinsen für das Anlage= und Betriebs-
kapital und für Schulden zur Anlage, Erwei-
terung oder Verbesserung des Geschäfts oder
zur Verstärkung des Betriebskapitals sind
nicht abzugsfähig. Das Anlage= und Be-
triebskapital umfaßt sämtliche dem Ge—
werbebetriebe dauernd — nicht auch wie nach
Erg StGS. nur vorübergehend — unmittelbar
oder mittelbar gewidmeten Werte, mögen sie
dem Gewerbetreibenden oder einem Dritten
gehören; nicht zu ihm gehören daher der
Regel nach Geldmittel aus Kontokorrent und
Depositen, ausgenommene Darlehen nur, wenn
die Kontrahenten beabsichtigen, hierdurch das
Anlage= und Betriebskapital dauernd zu ver-
stärken. Alaßgebend ist der Ertrag des letzten
Vorjahrs und der mittlere Stand des Anlage-
und Betriebskapitals in diesem Jahre; besteht
der Betrieb noch nicht ein Jahr lang in wesent-
licher Gleichartigkeit, so ist Ertrag und Be-
triebskapital nach dem Anhalt zur Zeit der
Veranlagung zu schätzen. Der „Wert“ des
Anlage= und Betriebskapitals ist der „ge-
meine“ im Sinne des ErgSt S. (88 22—24
des G.; AusfAnw. Art. 16—18; OSt. 3
S. 234, 411; 4, 359; 7, 107 ff.; 3, 316 ff.; 9,
431; 8, 420).
D. Höhe der Steuer. In Klasse I beträgt
die Steuer 1% des Ertrages mit der Maß-
gabe, daß sie bei einem Ertrage von 50000
bis 54800 M. (ausschließlich) 524 M. beträgt,
für höhere, in Stufen von je 4800 M. steigende
Erträge um je 48 Ml. steigt, für Erträge unter
50000 M. aber niedrigere Steuersätze bis herab
u 300 Ml. anzuwenden sind (§9 des G.; Ausf-
Unw. Art. 15). In den Klassen II, III u. IV
sind die Mittelsätze beziehentlich 300, 80 und
16 Ml., das sind von dem mittlern in die
Klasse fallenden Ertrage (35000, 12000 und
2750 M.) beziehentlich 0,86, 0,67 und 0,58%.
Die zulässigen Steuersätze bewegen sich in
Klasse II zwischen 156 und 480 M., und zwar
von 156 — 192 M. in Abstufungen von je 12,
dann in solchen von je 36 M., in III zwischen
32 und 192 M., und zwar von 32—40 Ml. in
Abstufungen von je 4, dann bis 96 Al. in
solchen von je 8, und von 96—192 M in solchen
von je 12 M., in IV zwischen 4 und 36 Al. in
Abstufungen von je 4 M. Von den hiernach
zulässigen Steuersätzen ist, sofern nicht die
Steuersumme auch mit niedrigeren Sätzen zu
decken ist, auf jeden Steuerpflichtigen der-
jenige zu veranlagen, der 1% des Ertrages