732
am nächsten kommt, ohne diesen Prozentsatz
zu überschreiten; Steuerpflichtige, deren Er-
trag die Klassengrenze nicht erreicht, sind zum
niedrigsten Steuersatz der betreffenden Klasse
l- veranlagen (§8 14, 15 Ziff. 2 des G.;
usfAnw. Art. 15; O###St. 3 S. 214, 227).
E. Veranlagung. a) Sämtliche Ge-
werbebetriebe derselben Person werden in
dem Veranlagungsbezirk, in dem die Geschäfts-
leitung ihren Sitz hat, als ein Gewerbe ver-
anlagt, Gewerbe, die von mehreren Personen
oder von Gesellschaften betrieben werden, wie
solche einzelner physischer Personen, Gewerbe
der von ihrem Ehemann nicht dauernd ge-
trennt lebenden Ehefrau mit dessen Gewerbe.
Getrennt von den anderen Gewerben der-
selben Person zu veranlagen sind nur Kon-
sumanstalten gewerblicher Unternehmer
(§§ 17—20 des G.; AusfAnw. Art. 2, 12 u. 30).
Unterhält ein im Geltungsbereich des Gew-
Stö. seinen Sitz habendes Unternehmenaußer-
halb desselben einen stehenden Betrieb, so
wird es nur nach Alaßgabe seines inlän-
dischen Ertrages und Anlage= und Betriebs-
kapitals besteuert, jedoch unter Inanspruch-
nahme von 1½/0 des Ertrages für die Geschäfts-
leitung im voraus (§ 21 des G.; AusfAnw.
Art. 3; O###t. 10, 211 ff.).
b) Beranlagungsbezirke bilden in
Klasse I die Provinzen und die Stadt Berlin,
in II die Regierungsbezirke, in III und IV die
Kreise; doch kann der FM. innerhalb der Pro-
vinz für I, innerhalb des Regierungsbezirks
für II und innerhalb des Kreises für III u. IV.
mehrere Veranlagungsbezirke bilden und an-
dererseits für III u. IV mehrere Kreise zu einem
Veranlagungsbezirk vereinigen (88 10—12 des
G.; AusfAnw. Art. 20).
c) Die Veranlagung erfolgt für je
ein Rechnungsjahr durch den für jede
Klasse jedes Peranlagungebezirt gebildeten
Steuerausschuß; die Mitglieder desselben,
deren Zahl der FM. bestimmt, aber in Klasse I
mindestens sechs betragen muß, werden in den
Klassen IIIIV sämtlich von den Steuerpflich-
tigen auf drei Jahre gewählt, während in
Klasse I ein Drittel vom FM. ernannt wird.
Der Vorsitzende wird in allen Klassen ernannt,
für II und IV in der Regel der Vorsitzende
der Einkommensteuerveranlagungskommission.
Die Ausschüsse sind zur Veranlagung im letzten
Bierteljahr vor dem Beginn des Steuerjahrs
in folgender Reihenfolge der Klassen zu be-
rufen: I, II, IV, I (68§ 10, 15, 24 des G.;
Ausf Anw. Art. 31, 32, 35).
4) Der Vorbereitung der Veranlagung
dient 1. die An= und Abmeldung der Gewerbe
(. d.); 2. die Verpflichtung der Gewerbetreiben-
den Lur Angabe der Art des Betriebes und
der Klasse, in die ihr Ertrag und ihr Anlage-
und Betriebskapital gehören (ovgl. Anmeldung
(steuerliche) I B; 3. die Verpflichtung aller
zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten
gewerblichen Unternehmungen, in der Zeit
vom 15.—30. Sept. jeden Jahres ihre Ge-
schäftsberichte. Jahresabschlüsse und hierauf
bezüglichen Beschlüsse der Bezirksregierung
einzureichen; 4. die Erkundigungen und gut-
achtlichen Außerungen der Gemende (Gi
Gewerbesteuer.
vorstände; 5. die Einziehung von Nachrichten
durch den Ausschußvorsitzenden, der auch be-
rechtigt ist, a) mit dem Steuerpflichtigen per-
sönlich zu verhandeln, b) die gewerblichen An-
lagen, Betriebsstätten und Vorräte während
der Arbeitsstunden zu besichtigen oder besich-
tigen zu lassen, aber ohne Zustimmung des
Steuerpflichtigen nur durch Staatsbeamte,
J) soweit nicht besondere gesetzliche Bestim-
mungen oder dienstliche Rüchsichten entgegen-
stehen, alle die Gewerbsverhältnisse der Steuer-
pflichtigen betreffenden Bücher, Akten, Ur-
kunden usw. sämtlicher Staats= und ZKom-
munalbehörden, insbesondere also auch die
Akten, betr. die Einkommen= und Ergänzungs-
steuerveranlagung einschließlich der Steuer-
erklärungen, nicht aber gegen den Willen des
Gewerbetreibenden auch dessen Geschäftsbücher,
einzusehen (§§ 52—56, 58, 28, 25, 27 des G.;
h . Art. 22—29; FMBek. vom 1. Juli
1892).
e) Die Veranlagung selbst beginnt mit der
Aufstellung der namentlichen Nachweisung
durch den Ausschußvorsitzenden; in diese sind
aufzunehmen a) in Klasse I alle zurzeit in
dieser veranlagten Bteuerpflichtigen mit Aus-
nahme derjenigen, deren Uberweisung in eine
niedrigere Klasse als gerechtfertigt dargetan
ist, ferner diejenigen in andern Klassen Ver-
anlagten, die der Vorsitzende von I oder der-
jenige der andern Klasse als zur Veranlagung
in 1 geeignet erachtet; b) in den übrigen
Klassen alle diejenigen, die nach Ansicht des
Vorsitzenden in der betreffenden Klasse zu
veranlagen sind, jedoch nachdem durch Be-
nehmen mit den Vorsitzenden anderer Klassen
festgestellt ist, daß sie nicht auch in die Nach—
weisungen dieser aufgenommen sind; Meinungs-
verschiedenheiten zwischen dem Vorsttzenden
darüber, in welche Nachweisung ein Steuer-
pflichtiger aufzunehmen sei, entscheidet die
Regierung. — Die weitere Veranlagung ge-
staltet sich verschieden einerseits in Klasse 1,
andererseits in II—IV. In Klasse I schreitet
der Ausschuß sofort zur Festsetzung der Steuer-
sätze auf Grund der vom Vorsitzenden gemach-
ten Vorschläge; erachtet der Ausschuß einen
Steuerpflichtigen zur Veranlagung in I nicht
geeignet, so beschließt er Uberweisung in die
niedrigere Klasse; sowohl hiergegen wie gegen
seines Erachtens unzutreffende Steuerfest-
setzungsbeschlüsse des Ausschusses steht dem
Vorsitzenden die Berufung an die Regierung
zu (s. Berufung in steuerlichen An-
gelegenheiten). In den Klassen I—IV
stellt der Ausschuß zunächst die namentliche
Aachweisung fest, indem er darüber beschließt,
welche Gewerbetreibenden in dieselbe etwa
noch aufzunehmen und welche vom Vorsitzen-
den aufgenommene zu streichen sind; dabei ist
er aber nicht berechtigt, einerseits Steuer-
pflichtige, die von dem Vorsitzenden von I
bereits übernommen oder von dem Steuer-
ausschuß einer anderen höhern Klasse in die
bereits festgestellte Nachweisung aufsgenommen
sind, in die seinige aufzunehmen, andererseits
die Aufnahme solcher abzulehnen, die ihm aus
einer höhern Klasse überwiesen sind. Gegen
die Feststellung der namentlichen Aachweisung