Gewerbesteuer.
in den Klassen IIIV steht dem Vorsitzenden
Berufung an die Regierung zu (s. Berufung
in steuerlichen Angelegenheiten). Die
Feststellung der Vachweisung und danach
die Berechnung und Verteilung der Steuer-
summe erfolgt aber, ohne die Entscheidung
auf die Berufungen abzuwarten, nach den
Beschlüssen des Ausschusses. An der Steuer-
verteilung braucht der Vorsitzende oder dessen
ernannter Stellvertreter nicht teilzunehmen;
in diesem Falle wählen die Abgeordneten aus
ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Die Steuer-
ausschüsse sämtlicher Rlassen haben nicht nur
dieselben Befugnisse zu Ermittlungen wie der
Vorsitzende, sondern auch in demselben Um-
fange wie die Einkommensteuerveranlagungs-
kommissionen das Recht der Vernehmung von
Zeugen und Sachverständigen (8§§ 25—27, 29,
30 des G.; AusfAnw. Art. 31—38. Vgl. Steuer-
veranlagung).
!) Aach beendeter Veranlagung fertigt
der Vorsitzende für jede Gemeinde, in der ver-
anlagte Betriebe ihren Sitz haben, hinsichtlich
dieser Auszüge aus den namentlichen Nach-
weisungen (Steuerlisten), und der Vor-
sitzende der Klasse IV bildet durch Vereinigung
der ihm zugehenden Steuerlisten für die ein-
zelnen Klassen die Gewerbesteuerrollen
der einzelnen Gemeinden. Dieselben werden
dem Gemeindevorstand zugesandt und von
diesem während einer Woche ausgelegt. Die
Steuerpflichtigen werden von ihrer Veran-
lagung durch den Ausschußvorsitzenden mittels
verschlossener Steuerzuschriften, die durch den
Gemeindevorstand zuzustellen sind, benachrich-
tigt G## 31, 32 des G.; AusfAnw. Art. 39, 40).
F. Zerlegung der Steuersätze. Erstreckt
sich der Gewerbebetrieb oder erstrecken sich
die einheitlich veranlagten mehreren Gewerbe-
betriebe eines Steuerpflichtigen auf mehrere
Gemeinde (Guts= bezirke, d. h. werden sie
fortgesetzt und dauernd in diesen ausgeübt
(OVe#t. 4, 383 ff.), so hat der Steueraus-
schuß, regelmäßig im unmittelbaren Anschluß
an die Veranlagung, den einheitlich festge-
stellten Steuersatz behufs der Kommunal-
besteuerung nach den in den einzelnen Be-
triebsorten erzielten Erträgen, wenn aber der
Steuerpflichtige aus der Gesamtheit seiner Be-
triebe überhaupt Reinen Ertrag erzielt hat,
nach dem Anlage= und Betriebskapital auf
die einzelnen Betriebsorte zu verteilen (s. Be-
triebsstätten); ist zwar ein Gesamtertrag,
an einzelnen Betriebsorten aber Verlust er-
zielt, so erfolgt die Zerlegung gleichwohl
nach dem Ertrage und fallen daher die Orte
mit Verlust bei der Verteilung aus. Der
Ausschußvorsitzende trägt die Teilbeträge in
die Steuerlisten ein, stellt den Zerlegungs-
beschluß den Gemeinden und ebenso — wenn
angängig, in der Steuerzuschrift — dem Steuer-
pflichtigen zu ( 38 des G.; RA. § 38; Ausf-
Anw. z. GewSt G. Art. 53; O##t. 3, 421 ff.
4 S. 294, 399 ff.; 6. 378).
G. Rechtsmittel. Dem Steuerypflich=
tigen stehen zu 1. gegen die Veranlagung
Einspruch beim Steuerausschuß, gegen die
Einspruchsentscheidung Berufung an die Be-
zirksregierung und gegen die Berufungsent-
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scheidung Beschwerde an das O#.; 2. gegen
die Zerlegung des Steuersatzes die beiden
letzten Rechtsmittel. Die Rechtsmittel gegen
die Veranlagung sind in den Klassen II—IV
auch dann gerechtfertigt, wenn die Verteilung
der Steuersumme zwar nach dem Ertragsver-
hältnis erfelgt. ist, der Steuersatz des einzel-
nen aber 1% des Ertrages übersteigt, es sei
denn, daß der Steuerpflichtige in der be-
treffenden Klasse nur wegen der Höhe des
Anlage= und Betriebskapitals veranlagt ist.
Der Vorsitzende des Steuerausschusses
hat das Recht der Berufung an die Regierung
1. in Klasse 1 gegen die Veranlagung der ein-
zelnen Steuerpflichtigen bzw. die Aufnahme
oder Ablehnung der Aufnahme eines Steuer-
pflichtigen in die Klasse durch den Ausschuß;
2. in den Klassen IIIV gegen die Feststellung
der namentlichen Nachweisung. Der Steuer-
ausschuß hat nur in den Klassen II—IV das
Recht der Beschwerde an den V Al. gegen die
Entscheidung der Regierung auf die Berufung
seines Vorsitzenden gegen die Feststellung der
namentlichen Nachweisung. Endlich steht den
beteiligten Gemeinden gegen die Beschlüsse
der Ausschüsse wegen Zerlegung oder Nicht-
zerlegung der Steuersätze, wie dem Steuerpflich-
tigen, Berufung und Beschwerde zu (§8 35—37,
29, 30, 38 des G.; AusfAnw. Art. 27, 42, 44,
45, 48, 33, 35, 53). gl. Einspruch in
Steuerangelegenheiten, Berufung
in steuerlichen Angelegenheiten, Be-
schwerde bei direkten Steuern I, II 2.
H. Die Ermächtigung zum Erlasse
und zur Ermäßigung veranlagter Steuer-
beträge ist seit 1. April 1895 auf die Ge-
meinden übergegangen (G., betr. Aufhebun
direkter Staatssteuern, § 11 Abs. 2; Gew tl
§§ 44, 45).
I. Wegen der Ab= und Zugänge dgl. die
besonderen Artikel, desgleichen
K. wegen der Betriebssteuer.
L. Strafbar sind 1. unterlassene oder ver-
spätete Anmeldung eines steuerpflichtigen Ge-
werbes; 2. Nichterfüllung der sonstigen Ver-
pflichtungen des Steuerpflichtigen zu Aus-
künften oder zur Gestattung einer Besichtigung
seiner Anlagen usw. sowie wissentlich unvoll-
ständige oder unrichtige Angaben in diesen
Auskünften (vg. oben Ech; 3. unbefugte Offen-
barung der Erwerbs-, Vermögens= oder Ein-
kommensverhältnisse oder der Geschäftsgeheim-
nisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch
der Gewerbesteuererklärungen und der Ver-
handlungen über diese durch die bei der Ver-
anlagung beteiligten Beamten und Mitglieder
der Etenkrausschälse (§§ 70—72 des G.; Ausf-
Anw. Art. 51). Vgl. Steuerhinterziehun-=
gen und Steuerstrafen und Nachsteuer.
IV. Die Ergebnisse der G. nach dem
G. vom 24. Juni 1891. Tach der ersten
Veranlagung für 1893/94 betrug das Veran-
lagungssoll 19950910 M., die Zahl der Steuer-
pflichtigen 438940. Nach der Erweiterung des
Kreises der Steuerpflichtigen durch § 28 Kuch.
waren für 1895/96 die entsprechenden Zahlen
21860364 M. und 464 031, und für 1905
34965520 Ml. und 600079. Auf die einzelnen
Steuerklassen entfielen, und zwar auf: