Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Gewerbesteuer. 
in den Klassen IIIV steht dem Vorsitzenden 
Berufung an die Regierung zu (s. Berufung 
in steuerlichen Angelegenheiten). Die 
Feststellung der Vachweisung und danach 
die Berechnung und Verteilung der Steuer- 
summe erfolgt aber, ohne die Entscheidung 
auf die Berufungen abzuwarten, nach den 
Beschlüssen des Ausschusses. An der Steuer- 
verteilung braucht der Vorsitzende oder dessen 
ernannter Stellvertreter nicht teilzunehmen; 
in diesem Falle wählen die Abgeordneten aus 
ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Die Steuer- 
ausschüsse sämtlicher Rlassen haben nicht nur 
dieselben Befugnisse zu Ermittlungen wie der 
Vorsitzende, sondern auch in demselben Um- 
fange wie die Einkommensteuerveranlagungs- 
kommissionen das Recht der Vernehmung von 
Zeugen und Sachverständigen (8§§ 25—27, 29, 
30 des G.; AusfAnw. Art. 31—38. Vgl. Steuer- 
veranlagung). 
!) Aach beendeter Veranlagung fertigt 
der Vorsitzende für jede Gemeinde, in der ver- 
anlagte Betriebe ihren Sitz haben, hinsichtlich 
dieser Auszüge aus den namentlichen Nach- 
weisungen (Steuerlisten), und der Vor- 
sitzende der Klasse IV bildet durch Vereinigung 
der ihm zugehenden Steuerlisten für die ein- 
zelnen Klassen die Gewerbesteuerrollen 
der einzelnen Gemeinden. Dieselben werden 
dem Gemeindevorstand zugesandt und von 
diesem während einer Woche ausgelegt. Die 
Steuerpflichtigen werden von ihrer Veran- 
lagung durch den Ausschußvorsitzenden mittels 
verschlossener Steuerzuschriften, die durch den 
Gemeindevorstand zuzustellen sind, benachrich- 
tigt G## 31, 32 des G.; AusfAnw. Art. 39, 40). 
F. Zerlegung der Steuersätze. Erstreckt 
sich der Gewerbebetrieb oder erstrecken sich 
die einheitlich veranlagten mehreren Gewerbe- 
betriebe eines Steuerpflichtigen auf mehrere 
Gemeinde (Guts= bezirke, d. h. werden sie 
fortgesetzt und dauernd in diesen ausgeübt 
(OVe#t. 4, 383 ff.), so hat der Steueraus- 
schuß, regelmäßig im unmittelbaren Anschluß 
an die Veranlagung, den einheitlich festge- 
stellten Steuersatz behufs der Kommunal- 
besteuerung nach den in den einzelnen Be- 
triebsorten erzielten Erträgen, wenn aber der 
Steuerpflichtige aus der Gesamtheit seiner Be- 
triebe überhaupt Reinen Ertrag erzielt hat, 
nach dem Anlage= und Betriebskapital auf 
die einzelnen Betriebsorte zu verteilen (s. Be- 
triebsstätten); ist zwar ein Gesamtertrag, 
an einzelnen Betriebsorten aber Verlust er- 
zielt, so erfolgt die Zerlegung gleichwohl 
nach dem Ertrage und fallen daher die Orte 
mit Verlust bei der Verteilung aus. Der 
Ausschußvorsitzende trägt die Teilbeträge in 
die Steuerlisten ein, stellt den Zerlegungs- 
beschluß den Gemeinden und ebenso — wenn 
angängig, in der Steuerzuschrift — dem Steuer- 
pflichtigen zu ( 38 des G.; RA. § 38; Ausf- 
Anw. z. GewSt G. Art. 53; O##t. 3, 421 ff. 
4 S. 294, 399 ff.; 6. 378). 
G. Rechtsmittel. Dem Steuerypflich= 
tigen stehen zu 1. gegen die Veranlagung 
Einspruch beim Steuerausschuß, gegen die 
Einspruchsentscheidung Berufung an die Be- 
zirksregierung und gegen die Berufungsent- 
  
733 
scheidung Beschwerde an das O#.; 2. gegen 
die Zerlegung des Steuersatzes die beiden 
letzten Rechtsmittel. Die Rechtsmittel gegen 
die Veranlagung sind in den Klassen II—IV 
auch dann gerechtfertigt, wenn die Verteilung 
der Steuersumme zwar nach dem Ertragsver- 
hältnis erfelgt. ist, der Steuersatz des einzel- 
nen aber 1% des Ertrages übersteigt, es sei 
denn, daß der Steuerpflichtige in der be- 
treffenden Klasse nur wegen der Höhe des 
Anlage= und Betriebskapitals veranlagt ist. 
Der Vorsitzende des Steuerausschusses 
hat das Recht der Berufung an die Regierung 
1. in Klasse 1 gegen die Veranlagung der ein- 
zelnen Steuerpflichtigen bzw. die Aufnahme 
oder Ablehnung der Aufnahme eines Steuer- 
pflichtigen in die Klasse durch den Ausschuß; 
2. in den Klassen IIIV gegen die Feststellung 
der namentlichen Nachweisung. Der Steuer- 
ausschuß hat nur in den Klassen II—IV das 
Recht der Beschwerde an den V Al. gegen die 
Entscheidung der Regierung auf die Berufung 
seines Vorsitzenden gegen die Feststellung der 
namentlichen Nachweisung. Endlich steht den 
beteiligten Gemeinden gegen die Beschlüsse 
der Ausschüsse wegen Zerlegung oder Nicht- 
zerlegung der Steuersätze, wie dem Steuerpflich- 
tigen, Berufung und Beschwerde zu (§8 35—37, 
29, 30, 38 des G.; AusfAnw. Art. 27, 42, 44, 
45, 48, 33, 35, 53). gl. Einspruch in 
Steuerangelegenheiten, Berufung 
in steuerlichen Angelegenheiten, Be- 
schwerde bei direkten Steuern I, II 2. 
H. Die Ermächtigung zum Erlasse 
und zur Ermäßigung veranlagter Steuer- 
beträge ist seit 1. April 1895 auf die Ge- 
meinden übergegangen (G., betr. Aufhebun 
direkter Staatssteuern, § 11 Abs. 2; Gew tl 
§§ 44, 45). 
I. Wegen der Ab= und Zugänge dgl. die 
besonderen Artikel, desgleichen 
K. wegen der Betriebssteuer. 
L. Strafbar sind 1. unterlassene oder ver- 
spätete Anmeldung eines steuerpflichtigen Ge- 
werbes; 2. Nichterfüllung der sonstigen Ver- 
pflichtungen des Steuerpflichtigen zu Aus- 
künften oder zur Gestattung einer Besichtigung 
seiner Anlagen usw. sowie wissentlich unvoll- 
ständige oder unrichtige Angaben in diesen 
Auskünften (vg. oben Ech; 3. unbefugte Offen- 
barung der Erwerbs-, Vermögens= oder Ein- 
kommensverhältnisse oder der Geschäftsgeheim- 
nisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch 
der Gewerbesteuererklärungen und der Ver- 
handlungen über diese durch die bei der Ver- 
anlagung beteiligten Beamten und Mitglieder 
der Etenkrausschälse (§§ 70—72 des G.; Ausf- 
Anw. Art. 51). Vgl. Steuerhinterziehun-= 
gen und Steuerstrafen und Nachsteuer. 
IV. Die Ergebnisse der G. nach dem 
G. vom 24. Juni 1891. Tach der ersten 
Veranlagung für 1893/94 betrug das Veran- 
lagungssoll 19950910 M., die Zahl der Steuer- 
pflichtigen 438940. Nach der Erweiterung des 
Kreises der Steuerpflichtigen durch § 28 Kuch. 
waren für 1895/96 die entsprechenden Zahlen 
21860364 M. und 464 031, und für 1905 
34965520 Ml. und 600079. Auf die einzelnen 
Steuerklassen entfielen, und zwar auf:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.