Gewerbliche Fortbildungsschulen — Gewerkschaft (im Gebiete des Bergrechts).
Gewerbliche Fortbildungsschulen s. Fort-
bildungsschulen.
Gewerbliche Leistungen (Anbieten von).
Das Anbieten g. L. im Gemeindebezirke des
Wohnsitzes oder der gewerblichen Mieder-
lassung (s. d.) auf öffentlichen Wegen, Straßen,
Plätzen oder an anderen bfemtlichen Orten
oder ohne vorgängige Bestellung (s. d.) von
Haus zu Haus unterliegt, sofern es sich nicht
um Landesgebräuche handelt, den Beschrän-
kungen des ambulanten Gewerbebetriebes
(s. d.). Geschieht das Anbieten g. L. außer-
halb des Gemeindebezirks des Wohnsitzes
oder der gewerblichen Niederlassung, ohne vor-
gängige Bestellung in eigener Person, so liegt
ein Gewerbebetrieb im Umherziehen vor. Ein
Wandergewerbeschein ist aber nicht erforderlich,
wenn das Anbieten in der Umgegend des
Wohnorts bis zu 15 km Entfernung geschieht
und es sich um landesgebräuchliche Lei-
stungen handelt (Gew O. 8 59 Abs. 1 Ziff. 3).
Bei Darbieten von Lustbarkeiten ohne höheres
Kunstinteresse (s. Gewerbebetrieb im Um-
herziehen) ist auch in diesen Fällen ein
Wandergewerbeschein erforderlich (Erl. vom
22. Febr. 1885 — M. Bl. 56). Ein Anbieten g. L.
ist vorhanden, wenn das Anbieten mit dem
Willen geschieht, daß im Falle der Annahme
die Leistung erfolgen soll. Anfertigung von
einer Aegatioplatte zum Zwecke des Photo-
graphierens ist eine g. L. Alit dem Beginne
der angebotenen Leistung ist der Begriff des
Feilbietens erfüllt (KGJ. 14, 315). Ein An-
bieten g. L. liegt auch dann vor, wenn die
Leistung, ohne daß eine Bestellung vorher-
gegangen, dem Publikum gegen Entgelt durch
Ausführung an Ort und Stelle gewährt wird
(K#e. 15, 249; 20 C 71; 25 C 61). Dasselbe
gilt, wenn das Publikum durch eine Zeitungs-
nummer zum Besuche bei dem Gewerbetrei-
benden behufs Entgegennahme g. L. auf-
gefordert wird, und der Gewerbetreibende sich
demnächst an dem angebündigten Ort ein-
findet (KG#J. 18, 247). Das Halten von Vor-
ägen religiöäsen Inhalts ist kein Anbieten
g. L. (KGJ. 6, 236).
Gewerbliches Eigentum ist die ausschließ—
liche Befugnis, gewisse Erzeugnisse des Ge—
werbfleißes gewerbsmäßig herzustellen, in den
Verkehr zu bringen, feilzuhalten und zu ver-
kaufen, gewisse gewerbliche Verfahren gewerbs-
mäßig anzuwenden und sich gewisser Bezeich-
nungen, die für Handel und Verkehr von
Wichtigkeit sind, zu bedienen. Es umfaßt das
Patentrecht (s. d.), den Schutz der Auster und
Wodelle (s. Musterschutz, Gebrauchsmuster)
und den Schutz der Warenbezeichnungen ((. d.).
Verschieden davon ist das geistige Eigentum
(s. Urheberrecht), zu dem aber das Recht
aus Erfindungspatenten und Gebrauchsmustern
auch gerechnet zu werden pflegt. Im Hinblich
auf die zunehmende Entwicklung des inter-
nationalen Warenaustausches ist das Bedürf-
nis nach Aufstellung einzeiner einheitlicher
Grundsätze und über die Gewährung wechsel-
seitigen Schutzes des g. E. hervorgetreten. Zu
diesem Zweck ist der internationale Verband
zum Schutze des g. E. (Ubereinkunft und
Schlußprotokoll d. d. Paris den 20. März 1883),
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dem das Deutsche Reich, nachdem die Uberein--
kunft durch die Brüsseler Zusatzakte vom
14. Dez. 1900 in wesentlichen Punkten geändert
und der Schutz gegen unlauteren Wettbewerb
aufgenommen war, nach RKBek. vom 9. April
1903 (RGEl. 147) beigetreten ist. Vorher hatte
das Deutsche Reich Sonderabkhommen über den
gegenseitigen Patent-, Muster= und Marken-
schutz mit Osterreich-Ungarn am 6. Dez. 1891
(Rö Bl. 1892, 289), mit Italien am 18. Jan.
1892 (Röl. 1892, 293) und 4. Juni 1902
(RebBl. 1903, 178), mit der Schweiz am 13. April
1892 (Rö# Bl. 1894, 511) und am 26. Mai 1902
(Ro#l. 1903, 181), mit Serbien am 21./29. Aug.
1892 (Rönl. 1893, 317) abgeschlossen.
Gewerbsmäßige Unzucht liegt. vor, wenn
eine weibliche Person sich gegen Entgelt zur
Beischlafsvollziehung oder sonst zur Erregung
und Befriedigung geschlechtlicher Triebe — auch
in widernatürlicher Art (RESt. 37, 308) —
jedem Manne preisgibt, der den geforderten
Preis zahlt. Unerheblich ist, ob neben dem
Unzuchtsbetriebe noch andere Einnahmequellen
etwa aus ehrlicher Arbeit bestehen. Dagegen
fällt es nicht unter den Begriff g. U., wenn
ein Mädchen zwar gegen Vermögensvorteile,
aber nur mit bestimmten Personen geschlecht-
lichen Verkehr unterhält (OV. vom 11. Juli
1899 — Pr VBl. 21, 61). Vach § 361 Ziff. 6
St GB. wird bestraft eine Weibsperson, welche
wegen g. U. einer polizeilichen Aufsicht unter-
stellt ist, wenn sie den in dieser Hinsicht zur
Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen
Ordnung und des öffentlichen Anstandes all-
gemein erlassenen oder ihr persönlich auferleg-
ten Vorschriften zuwiderhandelt, oder welche,
ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein,
g. U. treibt (s. Sittenpolizei). Die g. U. ist
also regelmäßig strafbar und wird nur aus-
nahmsweise straflos, sobald die Frauensperson
einer polizeilichen Aufsicht unterstellt ist, die
ihre Wirkung aber nur im Ortsbereiche der
anordnenden Behörde ausübt (R#t. 11, 286).
Eine Nachprüfung, ob die Verhängung der
sittenpolizeilichen Aufsicht berechtigt war, steht
den Cerichten nicht zu. Die Strafe besteht in
Haft von 1 Tag bis zu 6 Wochen mit Arbeits-
zwang, auch ist Uberweisung an die Landes-
polizeibehörde zulässig, welche dadurch die Be-
fugnis erhält, die Verurteilte bis zu 2 Jahren
in einem Arbeitshause oder einer Besserungs-
anstalt (Personen unter 18 Jahren nur in
solcher) unterzubringen, zu gemeinnützigen
Arbeiten zu verwenden oder, falls sie Aus-
länderin ist, aus dem Reichsgebiete auszu-
weisen (StGB. in der Fassung vom 25. Juni
1900 — RGBl. 301 — § 362) (s. Korrektio--
nelle Nachhaftl.
Gewerkschaft (im Gebiete des Bergrechts)
wird von den Mitbeteiligten (Gewerken) eines
Bergwerks gebildet. Sie ist hervorgegangen
aus dem Miteigentum mehrerer ein Berg-
werk gemeinsam betreibender Bergleute (Ge-
werken).
I. Allgemeines. In Ubereinstimmung mit
den Grundsätzen des gemeinen deutschen Berg-
rechts entzog das A##. II. 16 88 82 ff. den
Gewerken die Verwaltung ihres Eigentums,
indem die Aufsicht und Direktion des Berg-