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werks dem Bergamt oblag, das die Gewerken
nur mit ihren Vorschlägen zu hören und bei
der Beschlußfassung wichtiger Angelegenheiten,
deren Erledigung mit großen Kosten verbun-
den war, zuzuziehen hatte. Die Annahme und
Entlassung der Arbeiter, die Festsetzung des
Lohns usw. war Sache des Bergamts (Direk-
tionsprinziph s. Bergbau. Durch das G., betr.
die iteigentümer eines Bergwerks, vom
12. Mai 1851 (GS. 265) wurde die Aufsicht
der Staatsbehörden über die gewerkschaft-
lichen Verhältnisse angemessen beschränkt und
die Verwaltung in der Hauptsache in die
Hände der Gewerken gelegt. Die Fas-
sung rechtsverbindlicher Gewerkschaftsbeschlüsse
wurde geregelt und für die Verwaltung des
Bergwerkseigentums und die Vertretung der
G. nach außen, die Einsetzung einer Re-
präsentation (Repräsentanten oder Gruben-
vorstand) vorgeschrieben. Das Allg. Berg-
gesetz vom 24. Juni 1865 (GS. 705) 88 94 ff.
hat den nach seinem Inkrafttreten gegrün-
deten G. den Korporationscharakter voll-
ständig aufgedrücht und auch den bestehen-
den G. die Umwandlung in eine Korporation
gestattet. Es werden sonach G. alten und
neuen Rechts unterschieden. Es finden auf
beide G. aber die Vorschriften des Berg-
esetzes nur insoweit Anwendung, als die
Rec#sverhältnisse nicht durch Vertrag ander-
weit geregelt sind (§§ 133, 226 a. a. O.). Es
kann also die Anwendung des BGB. 88 1008 ff.,
741 ff. über das Miteigentum verabredet oder
die Form der offenen Handelsgesellschaft (s. d.),
der Akhtiengesellschaft (f. d.) usw. gewählt
werden.
II. G. alten Rechts. Die Gewerken
sind Mliteigentümer des Bergwerks und des
dem bergmännischen Betriebe gewidmeten Ver-
mögens und als solche im Grundbuch einge-
tragen. Die G. ist keine juristische Person, es
finden vielmehr die Vorschriften des BGB.
§8 741 ff., 1008 ff. über das Miteigentum mit
der Maßgabe Anwendung, daß die einzelnen
Gewerken gegeneinander nicht auf Teilung
klagen Kkönnen (Berggesetz § 100). Das Mit-
eigentum zerfällt in 128 ideelle Anteile oder
Kuxe, wozu noch 6 Freikuxe kommen (8 228
a. a. O.); s. Kuxe. Die Kuxe stehen in recht-
licher Beziehung den Grundstücken gleich. Zur
Umwandlung in eine G. neuen Bechts ist die
Zustimmung von drei Viertel der Kuxe erfor-
derlich (§ 235 a). Während früher jeder Ge-
werke persönlich haftbar war, haftet nach Berg-
gesetz § 99 nur die G. Der bisherige Mit-
eigentümer bleibt für Beitrage verhaftet, die
die G. vor Veräußerung des ZKuxes beschlossen
hat (§ 232).
III. G. neuen Rechts sind juristische Per-
sonen. Das Bergwerk steht ausschließlich im
Eigentume der G., so daß sie als Eigentümerin
im Grundbuch eingetragen ist und das Berg-
werk allein veräußern oder dinglich belasten
kann. Die Zahl der Kuxe beträgt 100 oder
nach Bestimmung des Statuts 1000. Die
Kuxe gehören zum beweglichen Vermögen.
Uber alle Mitglieder der 5 und deren Kuxe
wird von der G. ein Verzeichnis (das Ge-
werkenbuch) geführt, auf Grund dessen jedem
Gewerkschaft (im Gebiete des Bergrechta).
Gewerken auf Verlangen ein Kuxschein aus-
gefertigt wird; diese dürfen nur auf einen be-
stimmten Namen, niemals auf den Inhaber lau-
ten. Wer im Gewerkenbuch als Eigentümer
der Kuxe steht, wird der G. gegenüber bei
Ausübung seiner Rechte als solcher angesehen,
andererseits ist der bisherige Eigentümer zur
Leistung der Beiträge verpflichtet, die die G.
vor Umschreibung der Kuxe beschlossen hat
(§§ 94—110 a. a. O.). Auch hier haftet für die
Verbindlichkeiten der G. nur ihr Vermögen
(§ 99 a. a. O.).
IV. Organisation. Organe beider G. sind
die Gewerkenversammlung und der Gru-
benvorstand oder Repräsentant. Die Ee-
werke fassen ihre Beschlüsse in Gewerkenver-
sammlungen, das Stimmrecht wird nach Kuxen
ausgeübt. Es müssen entweder alle Gewerken
anwesend oder unter Angabe des zu verhan-
delnden Gegenstandes — eine genaue Formu-
lierung ist nicht nötig (R#Z. 17, 171) — ge-
laden werden (§ 112). Den Gewerken muß eine
angemessene Frist zur Vorbereitung bleiben.
Aur der im Gewertkenbuch eingetragene Er-
werber eines Kuxes braucht zur Abstimmung
zugelassen zu werden (Ro Z. 53, 101). Die Be-
schlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt, beschlußfähig ist die erste Gewerken-
versammlung, wenn die Miehrheit der Kuxe
vertreten ist. Ist die erste Versammlung nicht
beschlußfähig, so ist die zweite ohne Rüchsicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig,
wenn auf diese Folge bei der Einladung hin-
gewiesen war (§ 113). Eine Mehrheit von drei
ierteln aller Kuxe ist erforderlich beim Ver-
kauf, Tausch, bei der Verpfändung oder der
sonstigen dinglichen Belastung und bei der
Verpachtung. Zu Verfügungen über das Berg-
werkseigentum durch Verzicht oder Schenkung
itg Einstimmigkeit erforderlich (§ 114). Jeder
ewerke kann binnen vier Wochen die Ent-
scheidung des ordentlichen Richters oder des
im Statute vorgesehenen Schiedsgerichts dar-
über anrufen, ob der Beschluß der G. zum
Besten gereiche und gegen die G. auf Auf-
hebung des Beschlusses klagen (§ 115). Diese
Anfechtung ist nur zulässig bei Beschlüssen, die
eine Veränderung der Sachlage im Betriebe
derbeisühren: nicht aber wenn dem gestellten
ntrage Reine Folge gegeben ist (R Z. 53, 50).
Die Beweislast obliegt dem Gewerken (Reg.
4, 296). Jede G. muß einen im Inlande woh-
nenden Repräsentanten oder einen Gruben-
vorstand, der aus mehreren Personen besteht,
die nicht Gewerken zu sein brauchen, aber ge-
meinsam handeln müssen (Ro Z. 16, 174), be-
stellen und dem Revierbeamten namhaft machen
(8 117). Die Wahl erfolgt durch die Gewerken-
versammlung nach einfacher Stimmenmehrheit.
Der Repräsentant oder Grubenvorstand ver-
tritt die G. gerichtlich und außergerichtlich
und leistet Eide namens der Eines be-
sonderen Auftrages und einer Spezialvollmacht
bedarf er, wenn es sich um Gegenstände han-
delt, die nur mit drei Viertel Stimmenmehrheit
oder einstimmig beschlossen werden konnten
oder wenn Beiträge von der G. erhoben wer-
den sollen (88 119, 120). Der Repräsentant
oder Grubenvorstand führt das Gewerkenbuch,