Gewerkschaften
fertigt die Kuxscheine aus und beruft die Ge-
werkenversammlung. Diese muß alljährlich
einmal, und wenn es ein Miertel der Eigen-
tümer der Kuxe beantragt, stattfinden (88 121,
122). Zustellungen erfolgen an den Repräsen-
tanten oder an ein Mitglied des Grubenvor-
stands, das bei der Wahl als solches bezeich-
net wird (§ 123). Die G. wird durch die vom
Repräsentanten oder Grubenvorstand in ihrem
Aamen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt
und verpflichtet. Uberschreitet dieser die Grenze
des Auftrags, so haftet er persönlich und soli-
darisch für den dadurch entstandenen Schaden.
(§58 125, 126). Die Haftbarkeit der G. wird
dadurch nicht ausgeschlossen (RGZ. 53, 27).
Die Mitglieder des Grubenvorstands haften
Dritten nicht für den durch verabsäumte Er—
hebung von Zubußen verursachten Schaden
(RGZ. 53, 330), wohl aber der G. (RGZ. 4,
296). Der Revierbeamte (s. Bergbehörden 1)
kann die G. zur Bestellung eines Repräsen-
tanten oder Grubenvorstandes auffordern, und
wenn dieser Aufforderung binnen der gesetzten
Frist nicht entsprochen wird, einen Repräsen-
tanten unter Zubilligung einer angemessenen
Vergütung bestellen (§ 128).
V. Beiträge (Zubuße). Die Gewerken
sind verpflichtet, die Zubußen nach Verhältnis
ihrer Kuxe zu zahlen. Die Klage gegen einen Ge-
werken auf Zahlung der Zubuße khann erst nach
Ablauf von vier Wochen nach der Gewerken-
versammlung, die über die Zahlung der Zubuße
Beschluß gefaßt hat, erfolgen. Hat der Gewerke
den Beschluß angefochten, so findet die Klage
gegen ihn erst nach rechtskräftiger Entscheidung
seiner Klage statt (§ 129). Der NMießbraucher
eines Nachlasses, der Ausbeute von den zum
Aachlasse gehörigen Bergwerksanteilen be-
ziehen und etwaige Zubußen tragen soll, muß
sich der G. gegenüber die Zwangsvollstrechung
in den Nachlaß wegen der von den Erben ge-
schuldeten Ggicchern gefallen lassen. Miteigen-
tümer von Kuxen sind nicht für die Zahlung
der auf diese Kuxe entfallenden Beiträge soli-
darisch verpflichtet (R## Z. 49, 211). Die Rechts-
und Erwerbsfähigkeit der G. ist nicht auf den
Betrieb des verliehenen Bergwerkes und der
damit zusammenhängenden Geschäfte beschränkt.
Einer zu Recht bestehenden G., deren Bergwerk
nicht betrieben wird, ist es gesetzlich nicht ver-
wehrt, auch nicht verleihbare Milineralien (s.
Bergbau) aus dem Rechte des Grundeigen-
tümers zu betreiben. Ein Gewerke kann die
Zahlung der rechtskräftig festgesetzten Zubuße
nicht aus dem Grunde verweigern, daß dieser
u einem nicht zum Betriebe des verliehenen
Bergwerhseigentums gehörigen Unternehmens
bestimmt sei (RG#Z. 49, 293). Der Gewerke
kann seine Verurteilung und die Exehution
dadurch abwenden, daß er seinen Anteil zur
Verfügung stellt (8 130). Dies darf auch der
Verkäufer der Kuxe, wenn sich der Käufer im
Annahme= und Zahlungsverzuge befindet, um
sich von der Haftung für Zubußen zu be-
freien (RE#. Z. 60, 160). Die Befugnis wird
dadurch nicht ausgeschlossen, daß über das
Vermögen der G. Konkurs eröffnet ist, der
Konkursverwalter das Bergwerk an einen
Dritten veräußert und der Rux dadurch un-
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
(Fachverbände). 737
verwertbar geworden ist (RG#3. 59, 252). In
der Zurverfügungstellung liegt eine Erfüllung
der Schuldverbindlichkeit, durch welche der
frühere Eigentümer der Kuxe von der ihm
obliegenden Verpflichtung zur Zahlung der
vor der Umschreibung im Gewerkenbuch oder
der Ubertragung der ZKuxe beschlossenen Bei-
träge befreit wird (R#Z. 51, 73). Der Ver-
kauf des Anteils erfolgt bei G. alten Rechts
durch Zwangsversteigerung (s. d.), bei G.
neuen Rechts nach ZPO. 88 828 ff. Aus
dem gelösten Kaufpreis werden zunächst die
Verkaufskosten und sodann die schuldigen Bei-
träge gezahlt (E 131 Abs. 1, 2). Ein Vorzugs-
recht der G. hinsichtlich der rückständigen Bei-
träge ist dadurch nicht begründet (RG Z. 3, 275).
Ist der Kux unverkäuflich, so wird er den
anderen Gewerken nach Verhältnis ihrer An-
teile in ganzen Kuxen, soweit dies nicht mög-
lich ist, der G. als solcher kostenfrei zuge-
schrieben. Jeder Gewerke kann auf seinen
Kux freiwillig verzichten, wenn auf ihm weder
schuldige Beiträge noch sonstige Schuldverbind-
lichkeiten haften oder die ausdrückliche Ein-
willigung der Gläubiger beigebracht wird und
außerdem der Kuxschein an die G. zurüchk-
gegeben wird (8 132).
VI. Auflösung. Die G. wird aufgelöst,
wenn der Konkurs über sie eröffnet wird,
oder wenn sie mit Genehmigung des Ober-
bergamts die Aufgabe oder Vercktzerung des
Bergwerks beschließt. Die Umwandlung der
G. in eine Aktiengesellschaft oder andere
Handelsgesellschaft erfordert Einstimmigkeit der
Gewerken und Einwilligung der Pfandgläu-
biger und gerichtliche und notarielle Erklärung.
VII. G. und Bergwertksgesellschaften
unterliegen der ordentlichen Stempelrevision,
s. Stempelsteuer unter Ig.
Gewerkschaften (Fachverbände) sind Ar-
beitervereinigungen zur Betätigung der reichs-
gesetzlich verbürgten gewerblichen Koalitions-
freiheit durch ihre itglieder unter gleich-
zeitiger Verfolgung der Erhöhung der Lebens-
haltung der sog. arbeitenden Klassen und
Hebung ihres geistigen Bildungsstandes. Sie
fallen deshalb nicht nur unter die Beichs-
gewerbeordnung, sondern gleichzeitig unter
diejenigen Vorschriften, welche in den Einzel-
staaten das öffentliche Vereinsrecht regeln, in
Preußen also unter das G. vom 11. März
1850 — GS. 277 (ogl. OVG. vom 27. März 1900
— O##. 38, 405). Privatrechtlich sind die Ge-
werkschaften Vereine ohne BRechtsfähigkeit
im Sinne des BEB., jedoch ist die Ver-
leihung der Rechtsfähigkeit an die G. unter
Abänderung und Ergänzung der bezüg-
lichen Bestimmungen im BEs. in Aussicht
genommen. Eine legale Bildung von G. ist
in Deutschland erst möglich geworden durch den
die Koalitionsfreiheit schaffenden § 152 Gew).
und nur für diejsenigen Arbeiter, deren Arbeits-
verhältnis nach den Vorschriften der GewO. zu
beurteilen ist (s. unter Arbeiter und Arbeits-
einstellung und Aussperrung). Die in
den ersten 20 Jahren nach Erlaß der Gew).
schwache Gewerkschaftsbewegung ist seit dem
Jahre 1890, in welchem ihre Hemmung durch
Aufhebung des Sozialistengesetzes fortfiel, be-
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