Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Giroverkehr. 741 
zur Verrechnung“ — daher „gekreuzter Scheck“ — 
durch den Kunden Barzahlung ausgeschlossen 
werden. Der rote Scheck dient zu Uber— 
tragungen auf ein anderes Girokonto der— 
selben oder einer auswärtigen Reichsbank-= 
anstalt und stellt eine Anweisung des Runden 
an die Reichsbank dar, den Betrag von seinem 
Konto ab= und dem des von ihm bezeichneten 
andern Kunden zuzuschreiben. Schecks, welche 
das Bankguthaben des Ausstellers übersteigen, 
löst die Reichsbank nicht nur nicht ein, son- 
dern sie bricht im Falle der Ausstellung solcher 
nach Ermessen den Geschäftsverkehr mit dem 
Aussteller ab. Die Schechs werden an einer 
durchlochten Stelle dergestalt aus dem Buche 
getrennt, daß ein Rest des Blattes, der sog. 
„Stamm“, in ihm zurüchbleibt, auf dem, wie 
auf dem Scheck, die Blattnummer aufgedruckt 
ist und Summe, Datum und Person des Emp- 
fängers vermerkt werden kann. Von dem 
Abhandenkommen von Schechformularen hat 
der Kunde die Bank rechtzeitig zu benachrich- 
tigen, widrigenfalls er alle Nachteile trägt. 
In einem dem Kunden ausgehändigten „Konto- 
gegenbuch" werden alle für ihn eingehenden 
Gelder und alle Auszahlungen und Ulber- 
tragungen eingetragen. Außerdem erhalten 
die Girokunden Verzeichnisse der am G. Be- 
teiligten. Außer durch weiße und rote Schecks 
kann der Girokunde über sein GEirokonto 
auch dadurch verfügen, daß er Wechsel, die er 
zu bezahlen hat, mit Zahlbarkeitsvermerk auf 
die — u avisierende — Reichsbank versieht. An 
dem G. können Privatpersonen, Banken, Be- 
hörden und andere juristische Personen teil- 
nehmen, und er ist auch auf die Reichsbank- 
nebenstellen mit gewissen Modifikationen aus- 
gedehnt. Vgl. unten Ziff. IV. 
III. Der Postgiroverkehr. Nach Be- 
stimmung der Oberpostdirektion wird in hierzu 
geeigneten Orten mit Reichsbankanstalt Be- 
gleichung der ein= und auszuzahlenden Post- 
anweisungsbeträge durch Giroübertragung ein- 
gerichtet; über die Zulassung der Teilnehmer ent- 
scheidet die Postbehörde. Die Einzahlungen 
der Giropostanweisungen erfolgen nach Ver- 
einbarung der Postbehörde mit der Reichs- 
bank entweder bei der Reichsbankanstalt oder 
bei der Post. Erfolgen sie bei der Bankstelle, 
so übergibt der Teilnehmer ihr einen roten 
Schech über den Gesamtbetrag der Postan- 
weisungen, diese selbst aber in einem ver- 
schlossenen Umschlag mit einem Verzeichnis 
derselben auf einem von der Post gelieferten 
Formular. Die Post nimmt das Postan- 
weisungspächchen von ihr gegen Gutschrift in 
ihrem Rontogegenbuch in Empfang, befördert, 
nachdem sie sich von der BRichtigkeit überzeugt, 
die Anweisungen und stellt das gutittierte 
Verzeichnis dem Teilnehmer zu. Erfolgt die 
Auflieferung bei dem Postamt, so geschieht 
dies in gewöhnlicher Weise, aber die Einzah- 
lung nicht bar, sondern durch roten Scheck. 
Die Post läßt den Betrag in ihrem Gegen- 
buch gutschreiben und befördert dann die An- 
weisungen. An dem Verfahren der Begleichun 
der Auszahlungen der Postanweisungen im G. 
können auch Personen und Firmen ohne 
Reichsbankgirokonto in der Weise teilnehmen, 
  
daß die Beträge einem fremden Girokonto 
gutgeschrieben werden. Die eingehenden 
Giropostanweisungen bucht die Post in einem 
„Ankunftsbuch für Giropostanweisungen“, das 
für seden Girokunden eine besondere Abteilung 
enthält, und vermerkt die Nummer der Buchung 
auf der Anweisung. Die Anweisungen werden 
dann in einem verschlossenen, Zahl und Ge- 
samtbetrag angebenden Umschlag bestellt, aber 
nicht in bar ausgezahlt. Die Quittungsleistung 
des Empfängers erfolgt auf dem Umschlag 
mit den Worten „Anerkannt M.“ Die 
Zahlung leistet die Post durch mit einem Ver- 
zeichnis der Einzelbeträge der Beichsbank-= 
anstalt zuzustellenden roten Scheck behufs Ab- 
schreibung des Gesamtbetrags der in den letzten 
24 Stunden bestellten Giropostanweisungen von 
ihrem Reichsbankgirokonto und Gutschrift der 
Einzelbeträge auf den Konten der Girokunden. 
IV. Teilnahme der preuß. Staats- 
kassen am BReichsbankgiroverkehr. Zur 
Erleichterung des Jablungsverkeehr sind seit 
1. April 1896 die Generalstaatskasse und die 
Regierungshauptkassen und nach und nach 
auch andere Staatskassen an den Reichs- 
bankgiroverkehr angeschlossen; die Eisenbahn- 
kassen waren es schon früher. Auf dem Giro- 
konto der Generalstaatskasse ist ein Mindest- 
guthaben von 10 Mill. M. zu halten; sinkt 
es unter diesen Betrag, so kann es die Reichs- 
bank ohne weiteres aus dem Guthaben der 
Seehandlung ergänzen; zu diesem Zwech sperrt 
die Reichsbank auf letzterem Guthaben den 
erforderlichen Betrag und benachrichtigt die 
Seehandlung, die ihr einen roten Scheck aus- 
stellt, auf Grund dessen dann die 1lberschrei- 
bung erfolgt. Die Hauptkassen reichen zur 
Verstärkung ihrer Giroguthaben aus dem- 
jenigen der Generalstaatskasse den betreffenden 
Reichsbankanstalten blaue Schecks (s. weiter 
unten) in je zwei Exemplaren ein, worauf die 
Beträge sofort ihrem Konto gutgeschrieben und 
ein Exemplar des Schechs der Reichshaupt- 
bank übersandt wird. Diese sperrt das Konto 
der Generalstaatskasse um die Summe der 
täglich eingegangenen blauen Schecks und über- 
gibt diese nebst einer Zusammenstellung der 
Generalstaatskasse gegen Empfang eines über 
die Gesamtsumme lautenden gekreuzten weißen 
Schechs, auf Grund dessen die Abschreibung 
des gesperrten Betrages erfolgt. An den drei 
letzten Werktagen des Quartals dürfen blaue 
Schechs den Reichsbankanstalten nicht präsen- 
tiert werden. Die erwähnten blauen Schecks 
dienen nur zu den Uberschreibungen von dem 
Guthaben der Generalstaatskasse; zur ber- 
tragung auf Konten an demselben oder einem 
andern Bankplatze dienen rote, zu baren Ab- 
hebungen weiße Schechs. Doch dürfen weiße 
nur zu Abhebungen für die Hauptkassen selbst 
und zur Uberweisung von Vorschüssen und 
Zuschüssen an Spezialkassen benutzt werden. 
Andere Zahlungen sind im Schechverkehr nur 
an Reichsbankgirokunden und nur durch rote 
Schechs zu leisten, die täglich den Reichs- 
bankanstalten zuzustellen, nicht den Empfangs- 
berechtigten auszuhändigen sind. Zu Lohn-, Ge- 
halts-, Pensions-, Militärunterstützungs= und 
gleichwertigen Zahlungen ist der G. in der Regel
	        
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