Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Goldenes Kreuz für weibliche 
hierzu auch § 2 Abs. 2) haben auf ihre Kosten 
den Vertretern Beherbergung und Beböstigung, 
auch die nötigen Fuhren zu gewähren und, 
falls dies nicht durch Aaturalleistung geschieht, 
die ihnen entstandenen notwendigen Auslagen 
zu ersetzen (s. hierzu KirchG. über das Dienst- 
einkommen der Geistlichen usw. vom 2. Juli 
1898 — GVl. 61 — § 23 Abs. 3). Uber die 
Art der Leistung und den Betrag der Auslage- 
entschädigung entscheidet in Ermangelung einer 
Einigung der Beteiligten der Superintendent 
E4). Die niederen Kirchenbeamten im Be- 
zirte des erledigten geistlichen Amts sind 
verpflichtet, zur Versehung des letzteren nach 
Bestimmung des Superintendenten jede ihrer 
Stellung entsprechende Aushilfe zu leisten. So- 
weit es billig erscheint, ist ihnen dafür eine vom 
Superintendenten festzusetzende mäßige Ver- 
gütung von seiten der zum Bezuge der Stellen- 
einkünfte Berechtigten zu gewähren (5 5). Für 
Schleswig-Holstein ogl. Kirch G. vom 
21. März 1892 (KCSOVBl. 27), für die ev.-luth. 
Kirche in Hannover Kirche#. vom 16. Juli 
1873 (GS. 393) und im übrigen § 23 des 
altländischen Kirchcb. vom 2. Juli 1898, sowie 
die korrespondierenden Gesetze für die anderen 
Landeskirchen. Für den Konsistorialbezirk 
Frankfurt a. Ml. s. KirchGS. vom 3. Alärz 
1902 (Kirchl. ABl. des Konsistoriums Frank- 
furt a. M. 11). 
Goldenes Kreuz für weibliche Dienst- 
boten wird von der Kaiserin für 40jährige 
ununterbrochene treue Dienste weiblicher Dienst- 
boten in einer Familie verliehen. Die neueren 
Bestimmungen über die Voraussetzung der Ver- 
leihung sind in dem durch Erl. vom 18. März 
1905 mitgeteilten Schreiben des Kabinetts der 
Kaiserin vom 8. März 1905 (M.l. 52) enthalten. 
S. auch Bf. vom 4. Juni 1905 (MBl. 82). Das 
goldene Kreuz ist nur für Personen bestimmt, 
welche Dienste haus= oder landwirtschaftlicher 
Matur geleistet haben in industriellen Betrieben 
Beschäftigte erhalten die Brosche für Fabrik-= 
arbeiterinnen (s. Brosche für Hebammen). 
Goldmünzen. Nachdem die goldenen Fünf- 
markstüchke auf Grund des Art. 1 des G., 
betr. Anderungen im Münzwesen, vom 1. Juni 
1900 (RGBl. 250) durch R Bek. vom 13. Juni 
1900 (Röl. 253) vom 1. Okt. 1900 ab außer 
Kurs gesetzt sind und seit 1. Okt. 1901 auch 
von Reichs= und Landeskassen nicht mehr in 
Zahlung genommen werden, sind Reichsgold- 
münzen nur noch das Zehn= und Zwanzig. 
markstüch; nach AE. vom 17. Febr. 1875 (R - 
Bl. 72) wird von den BReichsbehörden das 
erstere als „Krone“, das letztere als „Doppel- 
krone“ bezeichnet. Aus einem Pfunde feinen 
Goldes werden 139 ½ Stück Kronen und da- 
her 69 3¾ Doppelkronen ausgebracht. Der Fein- 
ehalt beider ist 200/1000, d. sie werden aus 
J/1000 feinen Goldes und 100/1000 Kupfer her- 
gestellt, so daß also 125,55 Kronen= und 
62,755 Doppelkronenstüche ein Pfund wiegen. 
Doch wird eine Abweichung (Fehlergrenze, 
Remedium, Toleranz) im Gewicht bis zu 5/10000 
und im Feingewicht bis zu 2/1000 gestattet. Das 
Passiergewicht, d. h. das Gewicht, bis auf das 
die Reichsgoldmünzen durch gewöhnliche Ab- 
nutzung verringert sein können, ohne die Eigen- 
  
Dienstboten — Goldwährung. 743 
schaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu ver- 
lieren, beträgt 995/1000, die zulässige Gewichts- 
verminderung also 5/1000. Haben sie durch 
gewöhnliche Abnutzung mehr als 5/1000 ihres 
Gewichts eingebüßt, so sind sie von den öffent- 
lichen Kassen zwar zum Aennwert in Zahlung 
zu nehmen, aber nicht wieder auszugeben, 
sondern zum Einschmelzen einzuziehen. Der 
Durchmesser der Krone beträgt 19½, der der 
Doppelkrone 22 /2 mm. Die BReichsgoldmünzen 
tragen auf der einen Seite (Revers) den Reichs- 
adler mit der Umschrift „Deutsches Reich“ und 
der Angabe „.10 Mark“ bzw. „20 Mark" und 
der Jahreszahl der Ausprägung, auf der an- 
dern (Avers) das Bildnis des Landesherrn 
bzw. das Hoheitszeichen der freien Städte mit 
einer entsprechenden Umschrift und dem Münz- 
zeichen. Die Reichsgoldmünzen werden auf 
echnung des Deutschen Reiches und unter 
dessen Kontrolle ausgeprägt. Jedoch haben 
Privatpersonen das Recht, auf denjenigen 
Münzstätten, welche sich zur Ausprägung auf 
Reichsrechnung bereit erklären, Zwanzigmark- 
stüche für ihre Rechnung gegen eine vom 28. 
mit Zustimmung des BR. festgestellte Gebühr 
(Schlagschatz) von höchstens 7 M. für das Pfund 
Feingold ausprägen zu lassen. Zurzeit beträgt 
diese Gebühr 3 M., von der der Münzstätte 
2,75 M. verbleiben und 0,25 M. an die Reichskasse 
fließen (G., betr. die Ausprägung von Reichs- 
gelbmünzen, vom 4. Dez. 1871 — REöl. 404; 
ünzgesetz vom 9. Juli 1873 — R1. 233 — 
Art. 12; RéBek. vom 8. Juni 1875 — B6il. 
348). Vgl. auch Geld, Alünzgesetz, Gold- 
währung, Währung. 
Goldwährung. Reine G. ist dassenige 
Geldsystem, welches nur das Gold als all- 
gemeinen Wertmesser und daher nur seine 
Goldmünzen als Kurantmünzen anerkennt, 
d. h. nur ihnen unbeschränkte Zahlungskraft 
beilegt und nur Gold unbeschränkt zur Prä- 
gung zuläßt (vgl. Geld und Währung). Bei 
dem hohen Werte des Goldes im Verhältnis 
zu seinem Volumen bedarf die reine G. indes 
noch Münzen von geringwertigeren Metallen 
für kleine Zahlungen. Diese werden nur in 
gewisser, dem Bedarf entsprechender Menge 
und als Scheidemünzen ((. d.) unter- 
wertig ausgeprägt und erhalten nur für Zah- 
lungen bis zu gewisser Höhe Annahmezwang. 
Hinkende G. ist ein Geldsystem, das zwar 
auch nur das Gold als allgemeinen Wert- 
messer anerkennt und unbeschränkt zur Prä- 
gung zuläßt, aber doch außer den Goldmünzen 
auch gewisse Münzen aus anderen Mietallen, 
heutzutage nur aus Silber, mit unbeschränk- 
tem Annahmezwang ausstattet. Derartige 
hinkende G. finden sich als Ubergangsstadien 
sei es von der Silber-, sei es von der Doppel- 
währung zur reinen G., wenn im erstern Fall 
es unmöglich oder nicht angängig erscheint, 
sogleich alle bisherigen Silberkurantmünzen 
der unbeschränkten Zahlungskraft zu ent- 
kleiden, oder wenn im zweiten Fall die Ein- 
schränkung der freien Silberprägung geboten 
erscheint. Deutschland besitzt noch eine solche 
hinkende G., weil die Talerstüche noch un- 
beschränkt zum Nenunwert in Zahlung ge- 
nommen werden müssen.
	        
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