Goldenes Kreuz für weibliche
hierzu auch § 2 Abs. 2) haben auf ihre Kosten
den Vertretern Beherbergung und Beböstigung,
auch die nötigen Fuhren zu gewähren und,
falls dies nicht durch Aaturalleistung geschieht,
die ihnen entstandenen notwendigen Auslagen
zu ersetzen (s. hierzu KirchG. über das Dienst-
einkommen der Geistlichen usw. vom 2. Juli
1898 — GVl. 61 — § 23 Abs. 3). Uber die
Art der Leistung und den Betrag der Auslage-
entschädigung entscheidet in Ermangelung einer
Einigung der Beteiligten der Superintendent
E4). Die niederen Kirchenbeamten im Be-
zirte des erledigten geistlichen Amts sind
verpflichtet, zur Versehung des letzteren nach
Bestimmung des Superintendenten jede ihrer
Stellung entsprechende Aushilfe zu leisten. So-
weit es billig erscheint, ist ihnen dafür eine vom
Superintendenten festzusetzende mäßige Ver-
gütung von seiten der zum Bezuge der Stellen-
einkünfte Berechtigten zu gewähren (5 5). Für
Schleswig-Holstein ogl. Kirch G. vom
21. März 1892 (KCSOVBl. 27), für die ev.-luth.
Kirche in Hannover Kirche#. vom 16. Juli
1873 (GS. 393) und im übrigen § 23 des
altländischen Kirchcb. vom 2. Juli 1898, sowie
die korrespondierenden Gesetze für die anderen
Landeskirchen. Für den Konsistorialbezirk
Frankfurt a. Ml. s. KirchGS. vom 3. Alärz
1902 (Kirchl. ABl. des Konsistoriums Frank-
furt a. M. 11).
Goldenes Kreuz für weibliche Dienst-
boten wird von der Kaiserin für 40jährige
ununterbrochene treue Dienste weiblicher Dienst-
boten in einer Familie verliehen. Die neueren
Bestimmungen über die Voraussetzung der Ver-
leihung sind in dem durch Erl. vom 18. März
1905 mitgeteilten Schreiben des Kabinetts der
Kaiserin vom 8. März 1905 (M.l. 52) enthalten.
S. auch Bf. vom 4. Juni 1905 (MBl. 82). Das
goldene Kreuz ist nur für Personen bestimmt,
welche Dienste haus= oder landwirtschaftlicher
Matur geleistet haben in industriellen Betrieben
Beschäftigte erhalten die Brosche für Fabrik-=
arbeiterinnen (s. Brosche für Hebammen).
Goldmünzen. Nachdem die goldenen Fünf-
markstüchke auf Grund des Art. 1 des G.,
betr. Anderungen im Münzwesen, vom 1. Juni
1900 (RGBl. 250) durch R Bek. vom 13. Juni
1900 (Röl. 253) vom 1. Okt. 1900 ab außer
Kurs gesetzt sind und seit 1. Okt. 1901 auch
von Reichs= und Landeskassen nicht mehr in
Zahlung genommen werden, sind Reichsgold-
münzen nur noch das Zehn= und Zwanzig.
markstüch; nach AE. vom 17. Febr. 1875 (R -
Bl. 72) wird von den BReichsbehörden das
erstere als „Krone“, das letztere als „Doppel-
krone“ bezeichnet. Aus einem Pfunde feinen
Goldes werden 139 ½ Stück Kronen und da-
her 69 3¾ Doppelkronen ausgebracht. Der Fein-
ehalt beider ist 200/1000, d. sie werden aus
J/1000 feinen Goldes und 100/1000 Kupfer her-
gestellt, so daß also 125,55 Kronen= und
62,755 Doppelkronenstüche ein Pfund wiegen.
Doch wird eine Abweichung (Fehlergrenze,
Remedium, Toleranz) im Gewicht bis zu 5/10000
und im Feingewicht bis zu 2/1000 gestattet. Das
Passiergewicht, d. h. das Gewicht, bis auf das
die Reichsgoldmünzen durch gewöhnliche Ab-
nutzung verringert sein können, ohne die Eigen-
Dienstboten — Goldwährung. 743
schaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu ver-
lieren, beträgt 995/1000, die zulässige Gewichts-
verminderung also 5/1000. Haben sie durch
gewöhnliche Abnutzung mehr als 5/1000 ihres
Gewichts eingebüßt, so sind sie von den öffent-
lichen Kassen zwar zum Aennwert in Zahlung
zu nehmen, aber nicht wieder auszugeben,
sondern zum Einschmelzen einzuziehen. Der
Durchmesser der Krone beträgt 19½, der der
Doppelkrone 22 /2 mm. Die BReichsgoldmünzen
tragen auf der einen Seite (Revers) den Reichs-
adler mit der Umschrift „Deutsches Reich“ und
der Angabe „.10 Mark“ bzw. „20 Mark" und
der Jahreszahl der Ausprägung, auf der an-
dern (Avers) das Bildnis des Landesherrn
bzw. das Hoheitszeichen der freien Städte mit
einer entsprechenden Umschrift und dem Münz-
zeichen. Die Reichsgoldmünzen werden auf
echnung des Deutschen Reiches und unter
dessen Kontrolle ausgeprägt. Jedoch haben
Privatpersonen das Recht, auf denjenigen
Münzstätten, welche sich zur Ausprägung auf
Reichsrechnung bereit erklären, Zwanzigmark-
stüche für ihre Rechnung gegen eine vom 28.
mit Zustimmung des BR. festgestellte Gebühr
(Schlagschatz) von höchstens 7 M. für das Pfund
Feingold ausprägen zu lassen. Zurzeit beträgt
diese Gebühr 3 M., von der der Münzstätte
2,75 M. verbleiben und 0,25 M. an die Reichskasse
fließen (G., betr. die Ausprägung von Reichs-
gelbmünzen, vom 4. Dez. 1871 — REöl. 404;
ünzgesetz vom 9. Juli 1873 — R1. 233 —
Art. 12; RéBek. vom 8. Juni 1875 — B6il.
348). Vgl. auch Geld, Alünzgesetz, Gold-
währung, Währung.
Goldwährung. Reine G. ist dassenige
Geldsystem, welches nur das Gold als all-
gemeinen Wertmesser und daher nur seine
Goldmünzen als Kurantmünzen anerkennt,
d. h. nur ihnen unbeschränkte Zahlungskraft
beilegt und nur Gold unbeschränkt zur Prä-
gung zuläßt (vgl. Geld und Währung). Bei
dem hohen Werte des Goldes im Verhältnis
zu seinem Volumen bedarf die reine G. indes
noch Münzen von geringwertigeren Metallen
für kleine Zahlungen. Diese werden nur in
gewisser, dem Bedarf entsprechender Menge
und als Scheidemünzen ((. d.) unter-
wertig ausgeprägt und erhalten nur für Zah-
lungen bis zu gewisser Höhe Annahmezwang.
Hinkende G. ist ein Geldsystem, das zwar
auch nur das Gold als allgemeinen Wert-
messer anerkennt und unbeschränkt zur Prä-
gung zuläßt, aber doch außer den Goldmünzen
auch gewisse Münzen aus anderen Mietallen,
heutzutage nur aus Silber, mit unbeschränk-
tem Annahmezwang ausstattet. Derartige
hinkende G. finden sich als Ubergangsstadien
sei es von der Silber-, sei es von der Doppel-
währung zur reinen G., wenn im erstern Fall
es unmöglich oder nicht angängig erscheint,
sogleich alle bisherigen Silberkurantmünzen
der unbeschränkten Zahlungskraft zu ent-
kleiden, oder wenn im zweiten Fall die Ein-
schränkung der freien Silberprägung geboten
erscheint. Deutschland besitzt noch eine solche
hinkende G., weil die Talerstüche noch un-
beschränkt zum Nenunwert in Zahlung ge-
nommen werden müssen.