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mengen (s. d. an Fleisch, Speck, Müllerei-
erzeugnissen und gewöhnlichem Backwerke. S.
auch Grenzverkehr, kleiner, und wegen
der zollfreien Einbringung von Bau- und
Autzholz die Anm. zu Ziff. 74 ZollTG.
Grenzlegitimationsscheine oder sog. Halb-
pässe sind Ausweispapiere, welche zur Erleich-
terung des Grenzverkehrs mit Rußland an
die im Grenzbezirk wohnenden beiderseitigen
Staatsangehörigen ohne Unterschied des Glau-
bensbekenntnisses mit Gültigkeitsdauer von
28 Tagen ausgegeben werden und während
dieser Zeit zum ein= oder mehrmaligen Uber-
schreiten der Grenze auf beliebigen Grenz-
übergängen innerhalb eines Rayons von
30 km längs der Grenze berechtigen. Die
Ausstellung der G. erfolgt durch die Land-
räte und Ortspolizeibehörden gegen eine Ge-
bühr von 10 Pf. Sie werden in deutscher
und russ. Sprache ausgefertigt, der Ubertritt
wird auf ihnen nach deutscher und russ. Zeit-
rechnung vermerkt, ihre Gültigkeitsdauer aber
vom Tage des ersten Ubertritts ab mit der
Maßgabe berechnet, daß die Scheine ihre Gül-
tigkeit verlieren, wenn sie nicht spätestens am
fünfzehnten Tage nach der Ausstellung zum
ersten Male benutzt werden (s. Erl. vom
19. Juni 1897 — M Bl. 114 und deutsch-russ.
Handelsvertrag vom 10. Febr.'29. Jan. 1894
sowie Zusatzabkommen vom 28./15. Juli 1904).
Grenzsteine s. Grenzangelegenheiten II.
Grenzübernahmeorte s. Ubernahmever-=
träge.
Grenzverkehr, kleiner. Nach 8 116 VZG.
können in bezug auf den kleinen G. nach
Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses besondere
Erleichterungen gewährt werden. Als kleiner
G. gilt der die Grenze überschreitende kleine
Verkehr zwischen den Bewohnern der beider—
seitigen Grenzbezirke (s. d.). Die autonom
ewährten Erleichterungen beziehen sich in der
Hauptsache auf den Weideverkehr und einen
handwertsmäbßigen Veredlungsverkehr (s. d.).
ertragsmäßige Erleichterungen sind an Oster-
reich-Ungarn und die Schweiz zugestanden. S.
Anlagen C zu den Handelsverträgen mit Oster-
reich-Ungarn (Röl. 1892, 61) und mit der
Schweiz (REl. 1892, 228) nebst Art. 3 bzw. 2
der Zusatzverträge (s. Handelsverträge).
Grenzwege, Grenzbrücken und Grenz-
durchlässe s. Brüchken, Wegebaulast I.
Grenzzollämter (Grenzeingangsämtersind
diejenigen Zollstellen, bei denen die erste zoll-
amtliche Abfertigung der aus dem Auslande
eingehenden Waren erfolgt. Sie liegen in der
Regel in der Aähe der Grenze, für den see-
wärtigen Eingang indes teilweise in beträcht-
licher Entfernung von ihr, so z. B. die als G.
dienenden Zollstellen in Hamburg und Altona.
Für die von der Grenze entfernter gelegenen
G. sind meist Ansageposten (s. Zölle B. VII
3b) errichtet. Einige deutsche G. liegen als
sog. exponierte Zollstellen in Osterreich (z. B.
Osterreich-Oderberg) und in der Schweiz (3. B.
Basel). Den Gegensatz zu den G. bilden die
Amter im Innern.
Große Fahrt ist diejenige Fahrt, welche die
Grenzen der mittleren Fahrt (. d.) überschreitet
(R## Bek., betr. die Besetzung der Kauffahrtei-
Grenzlegitimationsscheine — Grundbuchordnung.
schiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren,
vom 16. Juni 1903 — Röl. 247 — §16).
Der Begriff ist wichtig für den Umfang der
Befugnisse der Seeschiffer und Seesteuerleute.
Großeltern sind ihren Abkömmlingen gegen-
über unterhaltsberechtigt und unterhaltsver-
pflichtet (s. Unterhaltspflicht). Sie sind
esetzliche Erben der dritten Ordnung (BE.
1926). Ein Pflichtteilsrecht haben sie nicht.
Sonst nehmen sie kReine sie unter den Ver-
wandten auszeichnende rechtliche Stellung ein,
außer daß der Großvater eines Mündels von
väterlicher Seite und der von muütterlicher
Seite als Vormünder berufen sind (BEB.
§ 1776), und daß eine Ehe nicht geschlossen
werden darf zwischen Personen, von denen die
eine mit Großeltern der anderen Geschlechts-
emeinschaft gepflogen hat (§ 1310 Abs. 2).
egen der Zurüchstellung von Ernährern
arbeitsunfähiger Großeltern bei der Miilitär=
pflicht s. Zurüchstellungen und wegen
anderer Beziehungen Eltern. S. auch
Hinterbliebene.
Großjährigkeit s. Bolljährigkeit.
Gruben s. Brüche und Gruben.
Grundbesitz (alter und befestigter). Aach
der V. vom 12. Okt. 1854 (GS. 541) wegen
Bildung der I. Rammer, jetzt des Herrenhauses
(§& 4 Ziff. 4 u. 2), steht den Verbänden des
alten und befestigten G., sowie den Verbänden
der in den acht älteren Provinzen mit Ritter-
gütern angesessenen Grafen ein Präsentations-
recht zum Herrenhause, und zwar den Grafen-
verbänden für je ein Mitglied in jeder Pro-
vinz, zu. Zur Ausführung dieser Bestimmung
ist die V. vom 10. Nov. 1865 (GS. 1077) er-
gangen, welche unter Zusammenfassung älterer
Vorschriften dem alten und befestigten G., d. i.
den Besitzern derjenigen Rittergüter, welche
sich seit mindestens 50 Jahren im Besitze einer
und derselben Familie befinden, bzw. deren
Vererbung in der männlichen Linie durch eine
besondere Erbordnung gesichert ist, zusammen
90 Mitglieder zuweist, und die Wahlen der-
selben nach den verschiedenen Landschaftsbezir-
ken näher bestimmt. Von den Wahlen sind,
ebenso wie von den Wahlen in den Grafen-
verbänden, die erblichen Mitglieder des Herren-
hauses ausgeschlossen. Dagegen können den
Grafenverbänden angehörende Rittergutsbe-
sitzer bei Erfüllung der sonstigen Erfordernisse
auch an den Wahlen der Landschaftsbezirke
teilnehmen. Die Wahlen sind nach dem Regl.
über die ständischen Wahlen vom 22. Juni 1842
(GS. 7 r zu vollziehen. Gültig ist die Wahl
nur dann, wenn an derselben zehn zur aktiven
Wahl befähigte Rittergutsbesitzer teilgenommen
haben. S. auch Herrenhaus.
Grundbesitzer. Wahlverband der
größeren G. s. Kreistag. #
Grundbuchordnung. Bücher, in welche be-
hufs Offentlichkeit und Rechtssicherheit der
Eigentumserwerb und die dingliche Belastung
von Grundstücken wegen ihrer Wichtigkeit ein-
getragen und kundbar gemacht werden, hat
es in Deutschland schon seit dem Mittelalter
in mehr oder weniger vollkommener Weise
gegeben. Es bestanden dabei zwei Systeme,
das Pfandbuchsystem und das Grundbuchsystem: