Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

746 
mengen (s. d. an Fleisch, Speck, Müllerei- 
erzeugnissen und gewöhnlichem Backwerke. S. 
auch Grenzverkehr, kleiner, und wegen 
der zollfreien Einbringung von Bau- und 
Autzholz die Anm. zu Ziff. 74 ZollTG. 
Grenzlegitimationsscheine oder sog. Halb- 
pässe sind Ausweispapiere, welche zur Erleich- 
terung des Grenzverkehrs mit Rußland an 
die im Grenzbezirk wohnenden beiderseitigen 
Staatsangehörigen ohne Unterschied des Glau- 
bensbekenntnisses mit Gültigkeitsdauer von 
28 Tagen ausgegeben werden und während 
dieser Zeit zum ein= oder mehrmaligen Uber- 
schreiten der Grenze auf beliebigen Grenz- 
übergängen innerhalb eines Rayons von 
30 km längs der Grenze berechtigen. Die 
Ausstellung der G. erfolgt durch die Land- 
räte und Ortspolizeibehörden gegen eine Ge- 
bühr von 10 Pf. Sie werden in deutscher 
und russ. Sprache ausgefertigt, der Ubertritt 
wird auf ihnen nach deutscher und russ. Zeit- 
rechnung vermerkt, ihre Gültigkeitsdauer aber 
vom Tage des ersten Ubertritts ab mit der 
Maßgabe berechnet, daß die Scheine ihre Gül- 
tigkeit verlieren, wenn sie nicht spätestens am 
fünfzehnten Tage nach der Ausstellung zum 
ersten Male benutzt werden (s. Erl. vom 
19. Juni 1897 — M Bl. 114 und deutsch-russ. 
Handelsvertrag vom 10. Febr.'29. Jan. 1894 
sowie Zusatzabkommen vom 28./15. Juli 1904). 
Grenzsteine s. Grenzangelegenheiten II. 
Grenzübernahmeorte s. Ubernahmever-= 
träge. 
Grenzverkehr, kleiner. Nach 8 116 VZG. 
können in bezug auf den kleinen G. nach 
Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses besondere 
Erleichterungen gewährt werden. Als kleiner 
G. gilt der die Grenze überschreitende kleine 
Verkehr zwischen den Bewohnern der beider— 
seitigen Grenzbezirke (s. d.). Die autonom 
ewährten Erleichterungen beziehen sich in der 
Hauptsache auf den Weideverkehr und einen 
handwertsmäbßigen Veredlungsverkehr (s. d.). 
ertragsmäßige Erleichterungen sind an Oster- 
reich-Ungarn und die Schweiz zugestanden. S. 
Anlagen C zu den Handelsverträgen mit Oster- 
reich-Ungarn (Röl. 1892, 61) und mit der 
Schweiz (REl. 1892, 228) nebst Art. 3 bzw. 2 
der Zusatzverträge (s. Handelsverträge). 
Grenzwege, Grenzbrücken und Grenz- 
durchlässe s. Brüchken, Wegebaulast I. 
Grenzzollämter (Grenzeingangsämtersind 
diejenigen Zollstellen, bei denen die erste zoll- 
amtliche Abfertigung der aus dem Auslande 
eingehenden Waren erfolgt. Sie liegen in der 
Regel in der Aähe der Grenze, für den see- 
wärtigen Eingang indes teilweise in beträcht- 
licher Entfernung von ihr, so z. B. die als G. 
dienenden Zollstellen in Hamburg und Altona. 
Für die von der Grenze entfernter gelegenen 
G. sind meist Ansageposten (s. Zölle B. VII 
3b) errichtet. Einige deutsche G. liegen als 
sog. exponierte Zollstellen in Osterreich (z. B. 
Osterreich-Oderberg) und in der Schweiz (3. B. 
Basel). Den Gegensatz zu den G. bilden die 
Amter im Innern. 
Große Fahrt ist diejenige Fahrt, welche die 
Grenzen der mittleren Fahrt (. d.) überschreitet 
(R## Bek., betr. die Besetzung der Kauffahrtei- 
  
Grenzlegitimationsscheine — Grundbuchordnung. 
schiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren, 
vom 16. Juni 1903 — Röl. 247 — §16). 
Der Begriff ist wichtig für den Umfang der 
Befugnisse der Seeschiffer und Seesteuerleute. 
Großeltern sind ihren Abkömmlingen gegen- 
über unterhaltsberechtigt und unterhaltsver- 
pflichtet (s. Unterhaltspflicht). Sie sind 
esetzliche Erben der dritten Ordnung (BE. 
1926). Ein Pflichtteilsrecht haben sie nicht. 
Sonst nehmen sie kReine sie unter den Ver- 
wandten auszeichnende rechtliche Stellung ein, 
außer daß der Großvater eines Mündels von 
väterlicher Seite und der von muütterlicher 
Seite als Vormünder berufen sind (BEB. 
§ 1776), und daß eine Ehe nicht geschlossen 
werden darf zwischen Personen, von denen die 
eine mit Großeltern der anderen Geschlechts- 
emeinschaft gepflogen hat (§ 1310 Abs. 2). 
egen der Zurüchstellung von Ernährern 
arbeitsunfähiger Großeltern bei der Miilitär= 
pflicht s. Zurüchstellungen und wegen 
anderer Beziehungen Eltern. S. auch 
Hinterbliebene. 
Großjährigkeit s. Bolljährigkeit. 
Gruben s. Brüche und Gruben. 
Grundbesitz (alter und befestigter). Aach 
der V. vom 12. Okt. 1854 (GS. 541) wegen 
Bildung der I. Rammer, jetzt des Herrenhauses 
(§& 4 Ziff. 4 u. 2), steht den Verbänden des 
alten und befestigten G., sowie den Verbänden 
der in den acht älteren Provinzen mit Ritter- 
gütern angesessenen Grafen ein Präsentations- 
recht zum Herrenhause, und zwar den Grafen- 
verbänden für je ein Mitglied in jeder Pro- 
vinz, zu. Zur Ausführung dieser Bestimmung 
ist die V. vom 10. Nov. 1865 (GS. 1077) er- 
gangen, welche unter Zusammenfassung älterer 
Vorschriften dem alten und befestigten G., d. i. 
den Besitzern derjenigen Rittergüter, welche 
sich seit mindestens 50 Jahren im Besitze einer 
und derselben Familie befinden, bzw. deren 
Vererbung in der männlichen Linie durch eine 
besondere Erbordnung gesichert ist, zusammen 
90 Mitglieder zuweist, und die Wahlen der- 
selben nach den verschiedenen Landschaftsbezir- 
ken näher bestimmt. Von den Wahlen sind, 
ebenso wie von den Wahlen in den Grafen- 
verbänden, die erblichen Mitglieder des Herren- 
hauses ausgeschlossen. Dagegen können den 
Grafenverbänden angehörende Rittergutsbe- 
sitzer bei Erfüllung der sonstigen Erfordernisse 
auch an den Wahlen der Landschaftsbezirke 
teilnehmen. Die Wahlen sind nach dem Regl. 
über die ständischen Wahlen vom 22. Juni 1842 
(GS. 7 r zu vollziehen. Gültig ist die Wahl 
nur dann, wenn an derselben zehn zur aktiven 
Wahl befähigte Rittergutsbesitzer teilgenommen 
haben. S. auch Herrenhaus. 
Grundbesitzer. Wahlverband der 
größeren G. s. Kreistag. # 
Grundbuchordnung. Bücher, in welche be- 
hufs Offentlichkeit und Rechtssicherheit der 
Eigentumserwerb und die dingliche Belastung 
von Grundstücken wegen ihrer Wichtigkeit ein- 
getragen und kundbar gemacht werden, hat 
es in Deutschland schon seit dem Mittelalter 
in mehr oder weniger vollkommener Weise 
gegeben. Es bestanden dabei zwei Systeme, 
das Pfandbuchsystem und das Grundbuchsystem:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.