Grunddienstbarkeiten und Grundgerechtigkeiten — Grundschulden.
von denen das erstere von der Eintragung des
Eigentums als Erfordernis des Eigentums-
erwerbs absieht und die Eintragung nur zur
Entstehung von Hypotheken verlangt. Hervor-
ragende Bedeutung für die Entwickhlung des
Grundbuchrechts hatte die preuß. Allg. Hypo-
thekenordnung vom 20. Dez. 1783, welche das
formelle Verfahren regelte, während demnächst
das ALR. vom 5. Febr. 1794 die erforderlichen
ergänzenden materiellen Anordnungen traf.
Eine den neueren Verhältnissen entsprechende
Regelung des Grundbuchrechts erfolgte dann
durch die G. in Verbindung mit dem Gesetz
über den Eigentumserwerb und die dingliche
Belastung der Grundstücke, Bergwerke und
selbständigen Gerechtigkeiten, dem Gesetz über
die Form der Verträge, durch welche Grund-
stücke zerteilt werden, und dem Gesetz, betr.
die Stempelabgaben von gewissen, bei dem
Grundbuchamt anzubringenden Anträgen, sämt-
lich vom 5. Mai 1872, und nach und nach mit-
tels mehrerer Ausdehnungsgesetze aus den
Jahren 1873, 1888, 1895 und 1896 schließlich
fast für ganz Preußen in Geltung gewesen,
auch in verschiedenen anderen deutschen Staaten
(Braunschweig, Oldenburg, Anhalt usw.) im
wesentlichen nachgebildet. Jetzt ist das mate-
rielle Grundbuchrecht im BB. enthalten, das
formelle aber im Anschluß an die GBO. vom
5. Mai 1872 und lediglich aus äußeren Grün-
den getrennt vom FGG. in der GBO. vom
24. ärz 1897./20. Alal 1898 (Ruhl. 1898,
754), welche in die fünf Abschnitte geteilt ist:
Allgemeine Vorschriften, Eintragungen in das
Grundbuch, Hypotheken-, Grundschuld-, Ren-
tenschuldbrief, Beschwerde, Schlußbestimmungen.
Die G. hat eine Anderung bezüglich der
Bekanntmachung der Eintragungen durch
das G., betr. die Anderung der G0.,
vom 14. Juli 1905 (REGl. 707) erfahren.
Sie ist für Preußen ergänzt durch das A.
z. GBO. vom 26. Sept. 1899 (GS. 307), nach
dessen Art. 1 die Amtsgerichte die Grundbuch-
ämter für die in ihrem Bezirke belegenen
Grundstücke sind, die kgl. V., betr. das
Grundbuchwesen, vom 13. NVov. 1899 (GS.
519) und die Allg. Bf. des JM. vom 20. Nov.
1899 zur Ausführung der GBO. und vom
13. Nov. 1899 zur Ausführung der Art. 4, 14
und 36 der V., betr. das Grundbuchwesen,
vom 13. Aov. 1899 (Jll Bl. 349, 347) sowie
die Allg. Vf. des JUMl. vom 5. April 1904
(IMsl. 89). Nach dem jetzt für Deutschland
geltenden Rechte ist der Eintragungszwang
noch strenger durchgeführt, als er es im preuß.
Rechte war: es ist die rechtsgeschäftliche Ent-
stehung aller Rechte an Grundstüchken mit Aus-
nahme der Zession von Briefhypotheken-, Grund-
schulden und Rentenschulden und der Bestellung
des ARießbrauchs und Pfandrechts an denselben
dem Eintragungszwang unterstellt.
Grunddlenstharbeiten und Grundgerech-
tigkeiten s. Dienstbarkeiten I.
Grundeigentum (Enteignung von) s. Ent-
eignung (allgemeines). »
runderwerb für die Anlegung usw. öffent-
licher Wege soll tunlichst im Wege der Ver-
einbarung unter Vermeidung der Enteignung
durchgeführt werden (Erl. vom 19. Mai 1842 —
747
M.i. 232 — und vom 4. Tan. 1844 — Mil. 179).
S. auch Abtretung von Land zu Wege-
zwecken, Enteignung (allgemeineg).
Grundgerechtigkeiten. Uber G. an öffent-
lichen Wegen s. Dienstbarkeiten an
öffentlichen Wegen.
Grundherr. Der Ausdruch „Grundherr“
wird in den älteren Gesetzen (ogl. AL R. II, 7
§§ 88, 150, 247 ff.) oft in derselben Bedeutung
wie „Gutsherr" gebraucht (s. Gutsherrschaft).
Begrifflich unterscheidet sich aber die Grund-
herrschaft von der Gutsherrschaft dadurch, daß
erstere das (mehr dem Privatrecht angehörende)
Rechtsverhältnis des Eigentümers des Grund
und Bodens zu den auf ihm angesiedelten
Anuutzungsberechtigten, letztere das obrigkeitliche
Verhältnis des Gerichtsherrn (Gutsherrn) zu
seinen Hintersassen bezeichnet. Auf dieser Unter-
scheidung beruht die Bestimmung der 88 56, 57
der Schulordnung für die Prov. Preußen vom
11. Dez. 1845 (GS. 1846, 1), wonach der „Grund-
herr"“ die von den Anwohnern auf „gutsherr-
lichem Vorwerksland“" nicht aufzubringenden
Kosten der Schulunterhaltung zu tragen hat
(OVS. 16, 231). Der G. kann aber nur dann
ein von dem Gutsherrn verschiedener Eigen-
tümer des Gutes sein, auf welchem sich die
A;iederlassungen der Ansiedler usw. befinden,
wenn das Gut ehemals ohne Ubertragung
gutsherrlicher Rechte von dem Fiskus ver-
äußert worden war, so daß der Fiskus Guts-
herr geblieben war, ohne das Grundeigentum
im Cutsbezirk (s. d.) zu besitzen, mit dessen
Besitz ehemals die Gutsherrlichkeit verbunden
gewesen war (OVG. 33 S. 244, 254).
Grundschulden. I. Während die Hypothek
das in atkzessorischem Verhältnisse zu einer
Forderung stehende Pfandrecht an einem Grund-
stüch ist, wurde in neuerer Zeit eine selbstän-
dige Belastung eines Grundstüchkhs mit einer
aus ihm zu entrichtenden Geldsumme ohne
Abhängigkeit von einer Forderung, eine „ab-
strakte Hypothek“, die G., zugelassen, und zwar
teils statt der Hypothek Mienclenburg), teils
neben ihr (Preußen). Das BE. hat ebenfalls
beide Arten von Grundstückspfandrechten. Die
G. (§§ 1191—1198), die in eine Hypothek und
in die umgekehrt eine Hypothek umgewandelt
werden kann, setzt eine persönliche Forderung
nicht voraus; ein persönlicher Schuldner ist
nicht vorhanden, der Grundstüchseigentümer
haftet vielmehr nur mit dem Grundstüche (nicht
auch mit seinem sonstigen Vermögen). Wird
sie zur Sicherung einer persönlichen Forderung
bestellt, so bleibt sie doch auch dann rechtlich
von dieser unabhängig. Sie darf, auch wegen
Zinsen und anderer Nebenleistungen, in der
Weise, daß der Grundschuldbrief auf den
Inhaber lautet und darauf die Vorschriften
über Schuldverschreibungen auf den Inhaber
entsprechende Anwendung finden, und für den
Eigentümer selbst bestellt werden. Uber die
G. wird ein Grundschuldbrief erteilt, falls dies
nicht sofort oder nachträglich durch Vereinba-
rung ausgeschlossen worden ist. Diese unver-
brieften Grundschuldforderungen unterscheiden
sich namentlich hinsichtlich der Bestellung und
Ubertragung sowie des Grundsatzes von dem
guten Glauben des Grundbuchs von den ver-