Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Grunddienstbarkeiten und Grundgerechtigkeiten — Grundschulden. 
von denen das erstere von der Eintragung des 
Eigentums als Erfordernis des Eigentums- 
erwerbs absieht und die Eintragung nur zur 
Entstehung von Hypotheken verlangt. Hervor- 
ragende Bedeutung für die Entwickhlung des 
Grundbuchrechts hatte die preuß. Allg. Hypo- 
thekenordnung vom 20. Dez. 1783, welche das 
formelle Verfahren regelte, während demnächst 
das ALR. vom 5. Febr. 1794 die erforderlichen 
ergänzenden materiellen Anordnungen traf. 
Eine den neueren Verhältnissen entsprechende 
Regelung des Grundbuchrechts erfolgte dann 
durch die G. in Verbindung mit dem Gesetz 
über den Eigentumserwerb und die dingliche 
Belastung der Grundstücke, Bergwerke und 
selbständigen Gerechtigkeiten, dem Gesetz über 
die Form der Verträge, durch welche Grund- 
stücke zerteilt werden, und dem Gesetz, betr. 
die Stempelabgaben von gewissen, bei dem 
Grundbuchamt anzubringenden Anträgen, sämt- 
lich vom 5. Mai 1872, und nach und nach mit- 
tels mehrerer Ausdehnungsgesetze aus den 
Jahren 1873, 1888, 1895 und 1896 schließlich 
fast für ganz Preußen in Geltung gewesen, 
auch in verschiedenen anderen deutschen Staaten 
(Braunschweig, Oldenburg, Anhalt usw.) im 
wesentlichen nachgebildet. Jetzt ist das mate- 
rielle Grundbuchrecht im BB. enthalten, das 
formelle aber im Anschluß an die GBO. vom 
5. Mai 1872 und lediglich aus äußeren Grün- 
den getrennt vom FGG. in der GBO. vom 
24. ärz 1897./20. Alal 1898 (Ruhl. 1898, 
754), welche in die fünf Abschnitte geteilt ist: 
Allgemeine Vorschriften, Eintragungen in das 
Grundbuch, Hypotheken-, Grundschuld-, Ren- 
tenschuldbrief, Beschwerde, Schlußbestimmungen. 
Die G. hat eine Anderung bezüglich der 
Bekanntmachung der Eintragungen durch 
das G., betr. die Anderung der G0., 
vom 14. Juli 1905 (REGl. 707) erfahren. 
Sie ist für Preußen ergänzt durch das A. 
z. GBO. vom 26. Sept. 1899 (GS. 307), nach 
dessen Art. 1 die Amtsgerichte die Grundbuch- 
ämter für die in ihrem Bezirke belegenen 
Grundstücke sind, die kgl. V., betr. das 
Grundbuchwesen, vom 13. NVov. 1899 (GS. 
519) und die Allg. Bf. des JM. vom 20. Nov. 
1899 zur Ausführung der GBO. und vom 
13. Nov. 1899 zur Ausführung der Art. 4, 14 
und 36 der V., betr. das Grundbuchwesen, 
vom 13. Aov. 1899 (Jll Bl. 349, 347) sowie 
die Allg. Vf. des JUMl. vom 5. April 1904 
(IMsl. 89). Nach dem jetzt für Deutschland 
geltenden Rechte ist der Eintragungszwang 
noch strenger durchgeführt, als er es im preuß. 
Rechte war: es ist die rechtsgeschäftliche Ent- 
stehung aller Rechte an Grundstüchken mit Aus- 
nahme der Zession von Briefhypotheken-, Grund- 
schulden und Rentenschulden und der Bestellung 
des ARießbrauchs und Pfandrechts an denselben 
dem Eintragungszwang unterstellt. 
Grunddlenstharbeiten und Grundgerech- 
tigkeiten s. Dienstbarkeiten I. 
Grundeigentum (Enteignung von) s. Ent- 
eignung (allgemeines). » 
runderwerb für die Anlegung usw. öffent- 
licher Wege soll tunlichst im Wege der Ver- 
einbarung unter Vermeidung der Enteignung 
durchgeführt werden (Erl. vom 19. Mai 1842 — 
  
747 
M.i. 232 — und vom 4. Tan. 1844 — Mil. 179). 
S. auch Abtretung von Land zu Wege- 
zwecken, Enteignung (allgemeineg). 
Grundgerechtigkeiten. Uber G. an öffent- 
lichen Wegen s. Dienstbarkeiten an 
öffentlichen Wegen. 
Grundherr. Der Ausdruch „Grundherr“ 
wird in den älteren Gesetzen (ogl. AL R. II, 7 
§§ 88, 150, 247 ff.) oft in derselben Bedeutung 
wie „Gutsherr" gebraucht (s. Gutsherrschaft). 
Begrifflich unterscheidet sich aber die Grund- 
herrschaft von der Gutsherrschaft dadurch, daß 
erstere das (mehr dem Privatrecht angehörende) 
Rechtsverhältnis des Eigentümers des Grund 
und Bodens zu den auf ihm angesiedelten 
Anuutzungsberechtigten, letztere das obrigkeitliche 
Verhältnis des Gerichtsherrn (Gutsherrn) zu 
seinen Hintersassen bezeichnet. Auf dieser Unter- 
scheidung beruht die Bestimmung der 88 56, 57 
der Schulordnung für die Prov. Preußen vom 
11. Dez. 1845 (GS. 1846, 1), wonach der „Grund- 
herr"“ die von den Anwohnern auf „gutsherr- 
lichem Vorwerksland“" nicht aufzubringenden 
Kosten der Schulunterhaltung zu tragen hat 
(OVS. 16, 231). Der G. kann aber nur dann 
ein von dem Gutsherrn verschiedener Eigen- 
tümer des Gutes sein, auf welchem sich die 
A;iederlassungen der Ansiedler usw. befinden, 
wenn das Gut ehemals ohne Ubertragung 
gutsherrlicher Rechte von dem Fiskus ver- 
äußert worden war, so daß der Fiskus Guts- 
herr geblieben war, ohne das Grundeigentum 
im Cutsbezirk (s. d.) zu besitzen, mit dessen 
Besitz ehemals die Gutsherrlichkeit verbunden 
gewesen war (OVG. 33 S. 244, 254). 
Grundschulden. I. Während die Hypothek 
das in atkzessorischem Verhältnisse zu einer 
Forderung stehende Pfandrecht an einem Grund- 
stüch ist, wurde in neuerer Zeit eine selbstän- 
dige Belastung eines Grundstüchkhs mit einer 
aus ihm zu entrichtenden Geldsumme ohne 
Abhängigkeit von einer Forderung, eine „ab- 
strakte Hypothek“, die G., zugelassen, und zwar 
teils statt der Hypothek Mienclenburg), teils 
neben ihr (Preußen). Das BE. hat ebenfalls 
beide Arten von Grundstückspfandrechten. Die 
G. (§§ 1191—1198), die in eine Hypothek und 
in die umgekehrt eine Hypothek umgewandelt 
werden kann, setzt eine persönliche Forderung 
nicht voraus; ein persönlicher Schuldner ist 
nicht vorhanden, der Grundstüchseigentümer 
haftet vielmehr nur mit dem Grundstüche (nicht 
auch mit seinem sonstigen Vermögen). Wird 
sie zur Sicherung einer persönlichen Forderung 
bestellt, so bleibt sie doch auch dann rechtlich 
von dieser unabhängig. Sie darf, auch wegen 
Zinsen und anderer Nebenleistungen, in der 
Weise, daß der Grundschuldbrief auf den 
Inhaber lautet und darauf die Vorschriften 
über Schuldverschreibungen auf den Inhaber 
entsprechende Anwendung finden, und für den 
Eigentümer selbst bestellt werden. Uber die 
G. wird ein Grundschuldbrief erteilt, falls dies 
nicht sofort oder nachträglich durch Vereinba- 
rung ausgeschlossen worden ist. Diese unver- 
brieften Grundschuldforderungen unterscheiden 
sich namentlich hinsichtlich der Bestellung und 
Ubertragung sowie des Grundsatzes von dem 
guten Glauben des Grundbuchs von den ver-
	        
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